Entscheidungsdatum
08.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W104 2182600-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/15-5255620010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Betrag für die Basisprämie gemäß § 19a Abs. 2 VO (EU) 640/2014 lediglich um das 0,75-fache der Differenzfläche zu kürzen ist.
II. Der AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis durchzuführen und dem Beschwerdeführer das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.5.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Für einige Schläge beantragte er die Nutzung "Hutweide", für andere die Nutzung "Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen", "einmähdige Wiese" oder "Dauerweide".
2. Mit Bescheid vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2876664010, wies die AMA dem Beschwerdeführer 6,58 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 137,95 zu und gewährte ihm für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.317,09. Dabei ging die AMA von einer beantragten und ermittelten Fläche von 9,6139 ha aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, für beihilfefähige Flächen auf Almen und Hutweiden würden nur für 20 % der Fläche Zahlungsansprüche zugewiesen werden (Reduktionsfaktor gemäß Art. 24 Abs. 6 VO 1307/2013, § 8a Abs. 2 MOG). Insgesamt unterliege ein Flächenausmaß von 3,7934 ha mit der Nutzung "Hutweide" bzw. "Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen" dieser Reduktion. Für die Zuteilung der Zahlungsansprüche sei daher eine Fläche von 6,5792 ha unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors heranzuziehen. Betreffend Feldstück 5 Schlag 8 (Nutzung "Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen") führte die belangte Behörde aus, im Flächenausmaß, das der Reduktion unterliegt, seien auch Almen und Hutweiden, die nicht im Jahr 2015, aber im Jahr 2013 als solche beantragt worden seien, einzubeziehen (Hinweis auf § 5 Abs. 2 DIZA-VO). Dies treffe auf einen Teil von Feldstück 5 Schlag 8 zu. Die Anzahl der zugeteilten Zahlungsansprüche 2015 betrage daher 6,58. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Am 22.7.2016 fand am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden betreffend das Antragsjahr 2015 Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen im Ausmaß von 0,6583 ha festgestellt.
Mit Schreiben vom 30.8.2016 übermittelte die AMA dem Beschwerdeführer den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 22.7.2016 und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme.
4. Mit Abänderungsbescheid vom 31.8.2016, AZ II/4-DZ/15-4205004010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 28.4.2016 dahingehend ab, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigt und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.316,93 gewährt wurden. Mit der Begründung, der berechnete Betrag (EUR 0,16) liege unter der Bagatellgrenze (Hinweis auf § 8 Abs. 1 GAP-VO), erfolgte keine Rückforderung. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/15-5255620010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 31.8.2016 dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer 6,4357 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 137,88 zugewiesen, ihm für das Antragsjahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.189,71 gewährt und ein Betrag von EUR 127,38 zurückgefordert wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine Fläche von 9,6139 ha für die Basisprämie beantragt. Aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.7.2016 ermittelten beihilfefähigen Fläche (8,9556 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,6583 ha. Aufgrund dieser Differenzfläche von 0,6583 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 7,3507 % (Differenzfläche/ermittelte Fläche Basisprämie x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt werde (Hinweis auf Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014).
Hinsichtlich der Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche führte die belangte Behörde aus, für beihilfefähige Flächen auf Almen und Hutweiden würden nur für 20 % der Fläche Zahlungsansprüche zugewiesen werden (Reduktionsfaktor gemäß Art. 24 Abs. 6 VO 1307/2013, § 8a Abs. 2 MOG). Insgesamt unterliege ein Flächenausmaß von 3,1500 ha mit der Nutzung "Hutweide" bzw. "Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen" dieser Reduktion. Für die Zuteilung der Zahlungsansprüche sei daher eine Fläche von 6,4357 ha unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors heranzuziehen. Betreffend Feldstück 5 Schlag 8 (Nutzung "Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen") führte die belangte Behörde aus, im Flächenausmaß, das der Reduktion unterliegt, seien auch Almen und Hutweiden, die nicht im Jahr 2015, aber im Jahr 2013 als solche beantragt worden seien, einzubeziehen (Hinweis auf § 5 Abs. 2 DIZA-VO). Dies treffe auf einen Teil von Feldstück 5 Schlag 8 zu. Die Anzahl der zugeteilten Zahlungsansprüche 2015 betrage daher 6,4357.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 3.2.2017, in der sich der Beschwerdeführer im Ergebnis gegen die Reduktion des Flächenausmaßes der Hutweiden im Zuge der Zuteilung der Zahlungsansprüche ausspricht. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei mit der Rückforderung laut Bescheid vom 5.1.2017 nicht einverstanden. Am 22.7.2016 sei auf seinem Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden, bei der Flächenabweichungen von über 3 % bzw. über 2 ha festgestellt worden seien. Daher sei auf seinem Betrieb wegen Übererklärung eine Sanktion ausgesprochen worden. Bei der beanstandeten Fläche handle es sich um Feldstück 5. Zwar sei bei der Vor-Ort-Kontrolle um 0,9 ha weniger Fläche vorgefunden worden, als er beantragt habe. Es sei jedoch noch immer noch mehr Fläche vorgefunden worden, als ihm im Jahr 2015 Zahlungsansprüche zugeteilt worden seien. Grund für die niedrige Zuteilung sei gewesen, dass die Hutweiden nur mit 20 % der Nettofläche angerechnet worden seien.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.1.2018 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, am 22.7.2016 habe eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers stattgefunden, bei der sanktionsrelevante Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Mit Abänderungsbescheid vom 5.1.2017 seien dem Beschwerdeführer daher Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.189,71 auf Grundlage von 6,4357 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von je EUR 137,88 gewährt und ein Betrag von EUR 127,38 zurückgefordert worden. Aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten sanktionsrelevanten Flächenabweichung von mehr als 3 % bzw. über 2 ha sei der 1,5-fache Sanktionsprozentsatz anzuwenden gewesen. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde bringe der Beschwerdeführer vor, dass im Jahr 2015 eine zu niedrige Zuteilung von Zahlungsansprüchen erfolgt sei.
Im Antragsjahr 2015 könnten nur für tatsächlich festgestellte Flächen (unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors) Zahlungsansprüche zugeteilt werden. Durch die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb sei gegenüber der beantragten Fläche im Jahr 2015 (9,6139 ha) nur eine Fläche von 8,9556 ha festgestellt worden. Die für die Zuteilung der Zahlungsansprüche heranzuziehende Fläche unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors (gemäß Art. 24 Abs. 6 VO 1307/2013, § 8a Abs. 2 MOG) betrage 6,4357 ha. Auch sei durch die rückwirkende Vor-Ort-Kontrolle vom 22.7.2016 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers im Antragsjahr 2014 eine sanktionsrelevante Flächendifferenz von 0,64 ha entstanden. Dadurch habe sich auch der Auszahlungsbetrag im Antragsjahr 2014 geändert. Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche 2015 sei daher ein einzubeziehender Betrag der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 von EUR 372,54 (anstatt bisher EUR 399,54) herangezogen worden. Wäre die AMA noch zuständig, würden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.189,71 gewährt werden, und es käme zu einer Auszahlung in Höhe von EUR 48,92. Grund dafür sei, dass die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % betrage und der Betrag für die Basisprämie nicht wie bisher um das 1,5-fache, sondern um das 0,75-fache der Differenzfläche gekürzt werde (Hinweis auf Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014). Dadurch verringere sich die Flächensanktion von EUR 97,84 auf EUR 48,92. Dieser Betrag würde bei einer neuerlichen Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha im Folgejahr in Abzug gebracht werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 29.5.2015 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 sowie einer Ausgleichszulage. In Summe beantragte der Beschwerdeführer eine Fläche im Ausmaß von 9,6139 ha, davon 3,6126 ha Hutweiden. Für Feldstück 5 Schlag 8, für den im Jahr 2013 zum Teil die Nutzung "Hutweide" beantragt worden war, beantragte er für das Antragsjahr 2015 wiederum die Nutzung "Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen".
Am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) des Beschwerdeführers fand am 22.7.2016 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden betreffend das Antragsjahr 2015 auf Feldstück 5 Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen im Ausmaß von 0,6583 ha festgestellt. Insgesamt konnte bei dieser Vor-Ort-Kontrolle eine beihilfefähige Fläche von 8,9556 ha, davon 3,1500 ha Hutweiden bzw. im Antragsjahr 2013 als Hutweiden beantragte Flächen, ermittelt werden.
Nach Maßgabe der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 22.7.2016 festgestellten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 8,9556 ha ergibt sich in Hinblick auf die beantragte Fläche von 9,6139 ha eine (sanktionsrelevante) Differenzfläche von 0,6583 ha (= 7,3507 %).
Aufgrund dieser Differenz und des für beihilfefähige Flächen auf Hutweiden bzw. im Antragsjahr 2013 als Hutweiden beantragte Flächen zu berücksichtigenden Reduktionsfaktors von 80 % ergibt sich auch eine für die Zuteilung der Zahlungsansprüche heranzuziehende geringere Fläche. Das Flächenausmaß für die Zuteilung der Zahlungsansprüche 2015 beträgt daher 6,4357 ha.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden insbesondere betreffend die beantragten und im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Flächen von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Der Beschwerdeführer erstattete in seiner Beschwerde kein Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf seinem Heimbetrieb mit der BNr. XXXX . Er brachte lediglich vor, dass man bei der Vor-Ort-Kontrolle noch immer mehr Fläche vorgefunden habe, als ihm im Antragsjahr 2015 Zahlungsansprüche zugeteilt worden seien. Es finden sich jedoch keine Ausführungen dazu, dass die Vor-Ort-Kontrolle vom 22.7.2016 inhaltlich unrichtig wäre bzw. Fehler aufweisen würde. Der Beschwerdeführer trat den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen insgesamt nicht substantiiert entgegen; er hat insbesondere nicht konkret dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - von der Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.7.2016 aus. Die festgestellten Flächenabweichungen beruhen daher auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.7.2016, denen der Beschwerdeführer - wie bereits oben dargelegt - nicht konkret entgegengetreten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, aufgrund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).
Dass dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 weniger Zahlungsansprüche (6,4357) zugewiesen wurden als die ermittelte Fläche für die Basisprämie (8,9556 ha), ergibt sich aus dem für beihilfefähige Flächen auf Hutweiden bzw. im Antragsjahr 2013 als Hutweiden beantragte Flächen zu berücksichtigenden Reduktionsfaktor.
Die weiteren angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere wurde der Wert der Zahlungsansprüche durch den Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[...]
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
[...]
h) "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner - wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen - Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;
i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;
[...]."
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...]
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der gemäß Absatz 2 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf eine oder mehrere der in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Weisen begrenzen.
[...]
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:
"Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[...]."
"Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[...]."
"Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
(2) Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.
(3) Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert.
[...]."
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
[...]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 7
Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
"Artikel 23
Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Zahlungsansprüche
(1) Wird nach im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgter Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Begünstigte festgestellt, dass die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche zu hoch war, so fallen die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zurück.
Ist der Irrtum nach Unterabsatz 1 der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zuzuordnen und konnte der Begünstigte den Fehler nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennen, so wird der Wert der verbleibenden diesem Begünstigten zugewiesenen Zahlungsansprüche entsprechend angepasst.
Hat der Begünstigte, dem eine zu große Anzahl an Zahlungsansprüchen zugewiesen wurde, inzwischen Zahlungsansprüche an andere Begünstigte übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer entsprechend der Anzahl an Zahlungsansprüchen, die an sie übertragen worden sind, sofern der Begünstigte, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden sind, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um die Anzahl der zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche abzudecken.
(2) Wird nach im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgter Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Begünstigte festgestellt, dass die gemäß Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung für 2014 an einen Begünstigten geleisteten Zahlungen oder der Wert der Zahlungsansprüche, über die ein Begünstigter zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 gemäß Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung verfügt, oder der Einheitswert der Zahlungsansprüche im Sinne von Artikel 26 Absatz 5 der genannten Verordnung oder die Erhöhung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung oder der Gesamtwert der Beihilfen, die ein Begünstigter gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung für das der Umsetzung der Basisprämienregelung vorangehende Kalenderjahr erhalten hat, zu hoch waren bzw. war, so wird der Wert der auf dieser fehlerhaften Grundlage beruhenden Zahlungsansprüche für den betreffenden Begünstigten entsprechend angepasst.
Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Begünstigte übertragen worden sind.
Der Wert der Verringerung fällt in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zurück.
(3) Wird nach im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgter Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Begünstigte festgestellt, dass auf ein und denselben Begünstigten sowohl der in Absatz 1 als auch der in Absatz 2 genannte Fall zutreffen, so wird die Anpassung des Werts aller Zahlungsansprüche gemäß Absatz 2 vorgenommen, bevor die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfließen.
(4) Die Anpassungen der Zahl und/oder des Werts von Zahlungsansprüchen gemäß dem vorliegenden Artikel dürfen nicht zu einer systematischen Neuberechnung der verbleibenden Zahlungsansprüche führen.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, zu Unrecht zugewiesene Zahlungsansprüche nicht wiedereinzuziehen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungsansprüche im elektronischen Register zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen zum Zeitpunkt der Überprüfung hinsichtlich der Anpassungen gemäß vorliegendem Artikel für jedes der Jahre, in denen die Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durchgeführt wird, bei maximal 50 EUR liegt.
Zu Unrecht gezahlte Beträge für die vor den Anpassungen liegenden Antragsjahre werden gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung wiedereingezogen. Bei der Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge ist zu berücksichtigen, wie sich die in diesem Artikel vorgesehenen Anpassungen auf die Zahl und gegebenenfalls den Wert der Zahlungsansprüche für alle betreffenden Jahre auswirken."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
[...]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[...]
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(2) Wurde gegen den Begünstigten keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.
[...]."
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:
"Basisprämie
§ 8a. [...]
(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
[...]."
"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. [...]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [...]
(2) Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind, sind entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen.
[...]."
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war und er fristgerecht einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung stellte. Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche richtet sich gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 nach dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das vom jeweiligen Antragsteller im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 beantragt wurde.
Im vorliegenden Fall fand am 22.7.2016 eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) des Beschwerdeführers statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden betreffend das Antragsjahr 2015 auf Feldstück 5 Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen im Ausmaß von 0,6583 ha festgestellt.
Der Beschwerdeführer wendet sich in der vorliegenden Beschwerde nicht gegen das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle und tritt diesem nicht substantiiert entgegen. Er hat es insbesondere unterlassen, schlagbezogen konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 7.10.2013, 2012/17/0165). Da sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Ermittlungsergebnisses der belangten Behörde ergeben haben, war dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.
Strittig ist im vorliegenden Fall die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei auch im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle noch immer mehr Fläche vorgefunden worden, als ihm im Jahr 2015 Zahlungsansprüche zugeteilt worden seien.
Gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 wird in Österreich für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Hutweiden ein Verringerungskoeffizient von 80 % herangezogen. Diesen Verringerungskoeffizienten hat die AMA auf die strittigen Flächen angewandt.
Der gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 angewendete Verringerungskoeffizient oder Reduktionsfaktor findet seine europarechtliche Grundlage in Art. 24 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013, wonach in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, ein solcher zur Anwendung kommen kann, wenn die Mitgliedstaaten das beschließen. Nach Erwägungsgrund 21 dieser Verordnung wurde diese Ermächtigung geschaffen, um "eine Situation zu vermeiden, in der sich durch eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag der Direktzahlungen pro Hektar unangemessen verringert und dadurch der Prozess der internen Konvergenz beeinträchtigt wird." Aus diesem Grund solle es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für die Zwecke der Festlegung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei der erstmaligen Zuweisung dieser Ansprüche bestimmte Beschränkungen anzuwenden.
In Österreich wurde dieser Reduktionsfaktor auf Almen und Hutweiden angewendet, um massive Verwerfungen im Prozess der internen Konvergenz hintanzuhalten, die dadurch entstanden wären, dass für diese Flächen dieselbe Anzahl an Zahlungsansprüchen (deren Wert gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2007 in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Einheitswertes je Betriebsinhaber zu einem österreichweit gleichen Wert pro Einheitswert im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert wird) zugeteilt worden wäre wie für intensiv nutzbare Flächen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 8a (RV 142 Blg 25. GP, zit. nach Zauner, Die Umsetzung der GAP-Reform 2013 in Österreich, Jahrbuch für Agrarrecht 2015, 173, 181), wo folgendes ausgeführt wird:
"Ohne Berücksichtigung der extensiveren Bewirtschaftung der Alm- und Hutweideflächen (einschließlich sofortiger Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche) würden sich ab 2015 folgende Änderungen bei den Direktzahlungen (auf Bundesländerebene) ergeben:
Burgenland -5,7%
Kärnten +19,9%
Niederösterreich -17,3%
Oberösterreich -20,0%
Salzburg +78,9%
Steiermark +6,4%
Tirol +135,5%
Vorarlberg +78,0%
Wien -8,9%"
Es wäre demnach zu massiven Einkommensverschiebungen aufgrund der übermäßigen Berücksichtigung von minderertragsfähigen Flächen gekommen. Daraus ergibt sich, dass die Einführung des Reduktionsfaktors für Almen und Hutweiden in Österreich durchaus eine Berechtigung hatte, die der zitierten europarechtlichen Grundlage entspricht.
Art. 58 VO (EU) 1306/2013 verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird, sowie um Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen.
Auf Grundlage dieser Bestimmung und im Bestreben, der zu erwartenden Versuchung von Beihilfeempfängern, ihre Flächen mit Anfang 2015 so zu deklarieren, dass dafür nicht die reduzierte, sondern die volle Anzahl an Zahlungsansprüchen zugeteilt wird, obwohl sich an den Flächen in der Natur nichts geändert hat, wirksam zu begegnen, wurde die Bestimmung des § 5 Abs. 2 DIZA-VO erlassen. Danach sind Almen und Hutweiden, die für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind, entsprechend der im Antragsjahr 2013 als "Alm" bzw. "Hutweide" beantragten Nutzung einzustufen. Es mag dabei sicherlich Fälle geben, wo sachlich nachvollziehbare Gründe in wirtschaftlichen Bewirtschaftungsnotwendigkeiten für einen Wechsel der tatsächlichen Bewirtschaftung im Jahr 2015 vorlagen. Bei einer gebotenen Durchschnittsbetrachtung scheint dem erkennenden Gericht die Umgehungsbestimmung des § 5 Abs. 2 DIZA-VO aber nicht unsachlich.
Der Wortlaut dieser Bestimmung mag missverständlich sein. Gemeint ist offenbar, dass bisher als Almen oder Hutweiden bewirtschaftete Flächen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 zu berücksichtigen sind und ein Wechsel in Beantragung und Bewirtschaftung auf eine andere Nutzungsart für diese Flächen ausgeschlossen werden soll. Eine Lesart, wonach Flächen, die 2015 als Almen und Hutweiden bewirtschaftet werden sollen, entsprechend ihrer Nutzung 2013 einzustufen sind, würde dem Verordnungstext einen gänzlich sinnentleerten Inhalt unterstellen. Diese Flächen würden nämlich jedenfalls als Almen oder Hutweiden eingestuft werden, auch wenn es diese Bestimmung nicht gäbe. Der Verordnungstext kann in seinem Zusammenhang mit § 8a Abs. 2 MOG 2007 nur so verstanden werden, dass die Nutzungsart dieser Flächen im Jahr 2015 gegenüber der Nutzung 2013 eingefroren wird und nicht verändert werden darf (so auch Eckhardt, Die Reform der GAP 2013, 36, der davon spricht, dass "Flächen, die im Antragsjahr 2013 als ?Alm' bzw. ?Hutweide' beantragt wurden, bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche als solche einzustufen sind").
Die Anwendung dieser Bestimmung auf den Beschwerdeführer kann auch nicht als unverhältnismäßig bezeichnet werden. Die DIZA-VO wurde am 19.12.2014 kundgemacht. Der Beschwerdeführer wusste also bei Änderung der Bewirtschaftung von dieser Bestimmung und kann somit nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Die in Rede stehende Anti-Umgehungsbestimmung zielt darauf ab, Änderungen in der Bewirtschaftung mit dem Ergebnis, dass bei der Neuzuteilung mehr Zahlungsansprüche lukriert würden als gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 vorgesehen, zu verhindern. Aus welchem Grund eine Bewirtschaftungsänderung nicht bereits früher vorgenommen wurde oder werden konnte, spielt unter diesem Blickwinkel keine Rolle (vgl dazu BVwG 9.4.2018, W104 2182180-1/7E).
Damit erfolgte die Zuweisung von 6,4357 Zahlungsansprüchen durch die belangte Behörde zu Recht.
Der berechnete Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass dessen Berechnung durch die belangte Behörde fehlerhaft wäre.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid kürzte die belangte Behörde die Beihilfe zudem gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um das Eineinhalbfache der festgestellten Differenz, da im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle eine Abweichung von 7,3507 % und damit mehr als 3 % der ermittelten Fläche festgestellt wurde.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19a erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt wurde. Die angeführte Verordnung gilt ab dem 1.1.2016. Die VO (EU) 2016/1393 enthält jedoch keine Übergangsbestimmungen, sodass davon auszugehen ist, dass Art. 19a VO (EU) 640/2014 gegenständlich auch auf das Antragsjahr 2015 anzuwenden ist. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
Zu beachten ist jedoch, dass gemäß Art. 19a Abs. 2 VO (EU) 640/2014 die in Abs. 1 leg.cit. genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt wird, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % beträgt. Fallbezogen beträgt die festgestellte Differenz 7,3507 %.
Die AMA führte im Rahmen der Aktenvorlage selbst aus, dass die belangte Behörde die Flächensanktion nach Art. 19a Abs. 2 VO 640/2014 kürzen würde, wäre sie noch zuständig. Der Betrag für die Basisprämie ist daher im vorliegenden Fall nicht um das 1,5-fache, sondern um das 0,75-fache der Differenzfläche gemäß § 19a Abs. 2 VO (EU) 640/2014 zu kürzen.
Gemäß Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen kann gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 Horizontale GAP-Verordnung insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen 1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte, 2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war, 3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte.
Auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des VwGH kann von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147).
Verfahrensgegenständlich hat der Beschwerdeführer allerdings kein konkretes Vorbringen zu mangelndem Verschulden erstattet und keinen Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 erbracht und sind hierfür auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Auch Hinweise für das Vorliegen eines Behördenirrtums iSd Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 haben sich nicht ergeben.
Es wurde daher zu Recht eine Verwaltungssanktion verhängt und der zu Unrecht ausgezahlte Betrag gemäß Art. 7 VO (EU) 809/2014 zurückgefordert. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Betrag für die Basisprämie im vorliegenden Fall nicht um das 1,5-fache, sondern um das 0,75-fache der Differenzfläche gemäß § 19a Abs. 2 VO (EU) 640/2014 zu kürzen ist.
Aufgrund der Komplexität der Bezug habenden Bestimmungen und durchzuführenden Berechnungen war der AMA die Neuberechnung und bescheidmäßige Mitteilung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534). Der Beschwerdeführer ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht hinreichend konkret bzw. substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung Günstigkeitsprinzip INVEKOS konkrete Darlegung Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2182600.1.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020