TE Bvwg Beschluss 2020/6/9 W218 2230124-1

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Entscheidungsdatum

09.06.2020

Norm

AlVG §38
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W218 2230124-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mara MARKOVIC und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 23.12.2019, betreffend Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage gemäß § 38 AVG sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 23.12.2019 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in geltender Fassung, ausgeschlossen.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein laufendes Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht gegen den ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers anhängig sei und das Verfahren über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 04.12.2019 bis 27.12.2019 ausgesetzt werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, einlangend bei der belangten Behörde am 03.02.2020, Beschwerde.

3. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgefordert, anzugeben, wann er den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhalten habe.

4. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 31.03.2020 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er keinen konkreten Tag für den Erhalt des Bescheides festlegen könne, da eine Freundin seine Post aus der Empfangsbox entnommen habe. Er sei erst am 30.12.2019 zu seinem Wohnhaus zurückgekehrt und habe den Bescheid frühestens an diesem Tag geöffnet. Dem Beschwerdeführer sei von seinem Rechtsbeistand im arbeitsgerichtlichen Verfahren am 30.01.2020 aufgetragen worden, den verfahrensgegenständlichen Bescheid parallel zum arbeitsgerichtlichen Verfahren zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer habe erst am 31.01.2020 die Vorlage für die Beschwerde erhalten und habe sie daher erst am Montag, dem 03.02.2020, persönlich einbringen können.

5. Am 03.04.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2019 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt, da ein Verfahren beim Landesgericht für Arbeits- und Sozialrecht gegen den ehemaligen Dienstgeber anhängig ist.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zwischen 30.12.2019 und 02.01.2020 zugestellt.

Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen und endete spätestens am 30.01.2020.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 03.02.2020 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.

Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des gegenständlichen Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Zustellung des Bescheides zwischen 30.12.2019 und 02.01.2020 ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der schriftlichen Stellungnahme vom 31.03.2020. Er brachte durchgehend vor, er habe den Bescheid frühestens am 30.12.2019 erhalten, da er zuvor bei Freunden aufhältig gewesen sei. Im Zuge der Beschwerde grenzte er den Zeitraum des Erhalts des Bescheides auf den Zeitraum 30.12.2019 bis 02.01.2020 ein, wodurch festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer spätestens am 02.01.2020 den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhalten hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde erst am 03.02.2020 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht hat, ergibt sich einerseits aus dem Datumsstempel auf der Beschwerde und andererseits aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der schriftlichen Stellungnahme.

Angemerkt wird noch, dass der Beschwerdeführer sich in der gegenständlichen Beschwerde auch gegen die Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes ausgesprochen hat, dies allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, sondern diesbezüglich noch kein Bescheid erlassen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A: Zurückweisung der Beschwerde:

Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 23.12.2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht werden kann.

Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß
§ 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Aussetzungsbescheid vom 23.12.2019 wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat er diesen zwischen 30.12.2019 und 02.01.2020 zugestellt erhalten.

Da der Beschwerdeführer den Bescheid somit spätestens am Donnerstag, dem 02.01.2020, erhalten hat, endet die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde somit jedenfalls am Donnerstag, dem 30.01.2020.

Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer persönlich am Montag, dem 03.02.2020, bei der belangten Behörde eingebracht und ist somit verspätet.

Dass der Beschwerdeführer erst am 30.01.2020 von seinem Rechtsbeistand, der ihn im gegenständlichen Verfahren nicht vertritt, aufgefordert worden sei, gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Beschwerde einzubringen und erst am 31.01.2020 die Vorlage zur Beschwerdeerhebung erhalten habe, ändert nichts an der vorliegenden Verspätung, zumal der Beschwerdeführer ausreichend Zeit hatte, die gegenständliche Beschwerde einzubringen.

Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aussetzung Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W218.2230124.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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