Entscheidungsdatum
09.06.2020Norm
AVG §10 Abs1Spruch
W120 2226910-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18. September 2019, GZ XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 16. Juli 2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren.
2. Am 22. Juli 2019 erging hierzu eine Mitteilung der belangten Behörde an die Antragstellerin zur Vorlage näher angeführter Unterlagen. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Antrag zurückgewiesen werden müsse, sofern die noch fehlenden Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung nachgereicht werden würden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. September 2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Antragstellerin zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Antragstellerin die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen nicht nachgereicht habe.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit einem von XXXX (im Folgenden: Einschreiter) unterfertigten und bei der belangten Behörde am 6. November 2019 eingelangtem Schreiben Beschwerde erhoben.
5. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 2020, zugestellt am 9. März 2020, wurde der Einschreiter ua aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis hinsichtlich seiner Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren vorzulegen sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seine Eingabe zurückzuweisen sein werde.
7. Bis dato langte keine Stellungnahme des Einschreiters beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei der belangten Behörde langte am 6. November 2019 gegen den Bescheid vom 18. September 2019 eine Beschwerde des Einschreiters ein. Vor dem Hintergrund, dass dem Bundesverwaltungsgericht kein Nachweis hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Einschreiters in Bezug auf die Antragstellerin vorliegt, wurde dem Einschreiter mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 2020, zugestellt am 9. März 2020, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Einschreiter wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein werde.
Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Eingabe des Einschreiters ein.
2. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes, der vorliegenden Eingabe des Einschreiters sowie den gegenständlichen Verfahrensakten ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Recht:
§ 28 Abs 1 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[...]"
§ 31 Abs 1 VwGVG ("Beschlüsse") ordnet Folgendes an:
"§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[...]"
3.2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 10 Abs 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wortwörtlich folgendermaßen:
"§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen."
3.3. Die vorliegende Beschwerde wurde vom Einschreiter erhoben, ohne eine von der Antragstellerin ausgestellte Vollmacht oder einen
sonstigen Beleg für ein Vertretungsverhältnis vorzulegen.
Einschreiter in einem Verfahren ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (vgl. VwGH 10.01.1985, 83/05/0073).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252) ergibt sich, dass das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtverhältnisses unabdingbare, wenn auch nicht hinreichende, Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde ist. Es wird nämlich erst dann nach außen wirksam, wenn es in der gemäß § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird.
Eine Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung (= bei Nicht-Vorlage der entsprechenden Vollmacht) die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).
3.4. Im vorliegenden als "Einspruch" betitelten Schreiben des Einschreiters behauptet dieser nicht, in Vertretung der Antragstellerin zu handeln; er führt lediglich aus, dass er die angefochtene Entscheidung "nicht [e]insehe" (arg. "Da Ich nicht Einsehe das meine Frau XXXX die Keierlei Einkünfte hat nicht von der GIS befreit wird.").
Der Einschreiter wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 2020 aufgefordert, einen Nachweis hinsichtlich seiner Vertretungsbefugnis in Bezug auf die Antragstellerin vorzulegen sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen sein werde.
Der Einschreiter ließ jedoch die ihm gesetzte Frist zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises ungenutzt verstreichen, weshalb die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur spruchgemäß zurückzuweisen ist.
3.5. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
3.6. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass mangels Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand durch die Antragstellerin im Verfahren vor der belangten Behörde der vorliegenden Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden wäre.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Schlagworte
angemessene Frist Bevollmächtigter Mängelbehebung Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Parteistellung Rundfunkgebührenbefreiung Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vertretungsbefugnis Vertretungsverhältnis Vollmacht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W120.2226910.1.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020