TE Bvwg Beschluss 2020/6/15 W166 2230452-1

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W166 2230452-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Neuwirth und Dr. Alexander Neurauter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.03.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und findet sich im Antragsformular der Hinweis, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gilt, wenn der Antragswerber noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung ist.

Gemäß einem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich für Neurologie vom 10.02.2020 liegt beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor. Die Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar.

Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge ein Behindertenpass im Scheckkartenformat mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel“ wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.03.2020 ab und stützte sich begründend auf das Sachverständigengutachten vom 10.02.2020 und die infolge Einwendungen im Parteiengehör eingeholte ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 05.03.2020.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.04.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.04.2020 vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer, den behaupteten Reizdarm und damit zusammenhängender Stuhlinkontinenz sowie eine absolvierte Psychotherapie, belegende Unterlagen aufgefordert.

Mit Schreiben vom 14.05.2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.03.2020 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und findet sich im Antragsformular der Hinweis, dass dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gilt, wenn der Antragswerber noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung ist.

Infolge des im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. wurde ein Behindertenpass ausgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2020 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2020 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine bevollmächtigten Rechtsanwälte, fristgerecht Beschwerde ein und zog diese mit Schreiben vom 14.05.2020 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, zur Ausstellung des Behindertenpasses und zum abweisenden Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 21.04.2020 zurückzog, ergibt sich aus dem am 14.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Auf Grund der Zurückziehung der am 21.04.2020 erhobenen Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.05.2020 ist das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W166.2230452.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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