TE Bvwg Beschluss 2020/6/17 W141 2224952-1

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Entscheidungsdatum

17.06.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W141 2224952-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geboren am XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße vom 12.04.2019, betreffend den Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und die Rückforderung des unberechtigt bezogenen Notstandshilfegeldes gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 12.04.2019 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 27.02.2018 bis 30.06.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 2 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 174,96 verpflichtet wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis seiner Lebenspartnerin verspätet gemeldet habe. Durch die Neubemessung sei die oben genannte Differenzrückforderung entstanden. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, dass ihm die Auszahlung nicht zur Gänze gebührt habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.05.2019. Der Beschwerdeführer führte begründend an, er führe mit XXXX nur eine Wohngemeinschaft und habe er dies der belangten Behörde bereits mehrmals sowohl mündlich als auch schriftlich bekanntgegeben. Er gab weiter an, dass jeder der beiden einen Partner habe und sie die Wohnung lediglich abwechselnd benützen würden, um Kosten zu sparen.

3. Am 30.10.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Am 07.02.2020 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 01.04.2020 anberaumt, welche mit Schreiben vom 16.03.2020 aufgrund der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ab 16.03.2020 verordneten Ausgangsbeschränkung abberaumt wurde.

5. Am 22.05.2020 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 29.06.2020 anberaumt.

6. Mit Schreiben vom 10.06.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 26.02.2005 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 15.06.2015 bis 02.09.2015 als Arbeiter bei XXXX .

Der Beschwerdeführer hat mit 02.07.2017 (Tag der Geltendmachung) einen Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe bei der belangten Behörde gestellt. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer an, sein Familienstand ist „geschieden“ und dass er mit seiner Tochter, dem Schwiegersohn und seinem Enkelkind im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass erhöhte Aufwendungen in seinem Haushalt nicht vorliegen und er auch keine Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50 % hat.

Der Beschwerdeführer hat am 07.11.2018 bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt und gab als Personenstand „geschieden“ an. Unter Punkt 1) „In meinem Haushalt leben Angehörige“ führte der Beschwerdeführer XXXX , geb. am 20.12.1967, an und führte weiter aus, dass es sich dabei um eine Jugendfreundin handelt.

Der Beschwerdeführer ist seit 07.03.2014 durchgehend im XXXX Hauptwohnsitz gemeldet. XXXX ist seit 27.02.2019 im XXXX Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdeführer erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ursprünglich ungekürzte Notstandshilfe in Höhe von € 37,90 täglich.

XXXX steht seit 02.03.2015 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mit der Dienstgeberin XXXX .

Das Schreiben des Beschwerdeführers, datiert mit 10.06.2020, ist am 10.06.2020 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Der Beschwerdeführer wünscht keine Fortführung des Verfahrens und verzichtet auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.


2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Mit Schreiben vom 10.06.2020, eingelangt am BVwG am 10.06.2020, äußert der Beschwerdeführer unzweifelhaft seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde besteht kein Grund, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.

Mit Schreiben vom 10.06.2020, erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Wunsch und Willen, die am 13.05.2019 eingelangte verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2019 zurückzuziehen.

Mangels Vorliegens einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2224952.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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