TE Bvwg Beschluss 2020/6/18 W228 2146259-1

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Entscheidungsdatum

18.06.2020

Norm

AlVG §14
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W228 2146259-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch: Dr. Thomas MAJOROS gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 06.09.2016, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2016, GZ XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung des Vorlageantrages gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 06.09.2016 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 AlVG aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin vom 14.04.2016 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 144 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG oder alternativ gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG nachweisen könne. Sie listete die innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten vor der Geltendmachung liegenden Dienstverhältnisse auf. Weiters gab sie bezugnehmend auf § 15 Abs. 2 Z 2 an, wegen des Bezuges von Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Griechenland sei die Rahmenfrist um 9 Monate zu erstrecken und gab es innerhalb dieses Zeitraumes ein weiteres Dienstverhältnis.

Innerhalb der erstreckten Rahmenfrist erfülle sie die erforderliche Anwartschaft im Ausmaß von 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung, sie habe daher Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 14.04.2016.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.11.2016 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.09.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 30.01.2017 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgerichtes gab der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2018 mit Erkenntnis vom 04.07.2018, GZ W228 2146259-1/13E, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG statt und änderte den Spruch der Beschwerdevorentscheidung ab, sodass dieser lautete „Aufgrund Ihres Ansuchens vom 14.04.2016 wird festgestellt, dass Ihnen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm §14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG Arbeitslosengeld für die Zeiträume 14.04.2016 bis 17.04.2016 (4 Tage) und 24.04.2016 bis 18.06.2016 im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt wird; dies ergibt einen täglichen Arbeitslosengeldbetrag in der Höhe von € 8,92.“

Gegen dieses Erkenntnis brachte die belangte Behörde eine mit 26.07.2018 datierte ordentliche Revision ein. Das Erkenntnis wurde dem Verwaltungsgerichtshof mitsamt dem bezughabenden Akt am 18.09.2018 vorgelegt.

Mit Erkenntnis vom 06.05.2020, GZ Ro 2018/08/0015-4, behob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

Daraufhin wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2020 aufgefordert bekannt zu geben, ob aufgrund der Bindung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Vorlageantrag noch aufrechterhalten werde.

Mit Schreiben vom 08.06.2020, eingelangt am 10.06.2020, teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass der Vorlageantrag nicht aufrechterhalten werde und hiermit zurückgezogen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Vertreter der Beschwerdeführerin zog mit Eingabe vom 08.06.2020 den Vorlageantrag gegen die angefochtene Beschwerdevorentscheidung zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Vorlageantrag zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 08.06.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 30.11.2016, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 06.09.2016 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Zurückziehung des Vorlageantrages rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Vorlageantrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2146259.1.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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