TE Bvwg Beschluss 2020/6/18 W131 2230989-2

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Entscheidungsdatum

18.06.2020

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2230989-2/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend einen Antrag der anwaltlich vertretenen XXXX auf Nachprüfung und Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung iZm dem Vergabeverfahren der Bundesbeschaffung GmbH samt weiteren Auftraggebern mit der Bezeichnung "Winterdienstleistungen", BBG-GZ 2704.03605, nach auftraggeberseitiger Widerrufserklärung und danach erfolgter Zurückziehung des Nachprüfungsantrags beschlossen:

A)

Das eingeleitete Nachprüfungsverfahren betreffend das Los 3 der Vergabe wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin begehrte iZm dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren neben der Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung iZm dem Vergabelos 3 zur Absicherung ihres Nichtigerklärungsantrags; und weiters Pauschalgebührenersatz.

Auftraggeberseitig trat die Finanzprokuratur als Rechtsvertreter aller Auftraggeber, das sind 1. die Republik Österreich (Bund), 2. die Bundesbeschaffung GmbH und 3. alle weiteren Auftraggeber gemäß einer den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste der BBG, auf.

Der Sicherungsantrag wurde mit einem am 05.06.2020 protokollierten Schriftsatz zurückgezogen.

Nach einer Widerrufsentscheidung erklärte die Auftraggeberseite den Widerruf des Vergabeverfahrens und reagierte die ASt mit der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags wegen Klaglosstellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (samt Beweiswürdigung)

Die obige Verfahrensgangschilderung mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten.

2. Zur Einstellung

Zu A)

Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG gegenüber den Verfahrensbeteiligten dient. Dementsprechend war gegenständlich das Nachprüfungsverfahren gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 durch den Einzelrichter einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.

Schlagworte

Antragszurückziehung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Klaglosstellung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Widerruf des Vergabeverfahrens Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2230989.2.00

Im RIS seit

28.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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