Entscheidungsdatum
18.06.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2230989-2/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend einen Antrag der anwaltlich vertretenen XXXX auf Nachprüfung und Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung iZm dem Vergabeverfahren der Bundesbeschaffung GmbH samt weiteren Auftraggebern mit der Bezeichnung "Winterdienstleistungen", BBG-GZ 2704.03605, nach auftraggeberseitiger Widerrufserklärung und danach erfolgter Zurückziehung des Nachprüfungsantrags beschlossen:
A)
Das eingeleitete Nachprüfungsverfahren betreffend das Los 3 der Vergabe wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin begehrte iZm dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren neben der Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung iZm dem Vergabelos 3 zur Absicherung ihres Nichtigerklärungsantrags; und weiters Pauschalgebührenersatz.
Auftraggeberseitig trat die Finanzprokuratur als Rechtsvertreter aller Auftraggeber, das sind 1. die Republik Österreich (Bund), 2. die Bundesbeschaffung GmbH und 3. alle weiteren Auftraggeber gemäß einer den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste der BBG, auf.
Der Sicherungsantrag wurde mit einem am 05.06.2020 protokollierten Schriftsatz zurückgezogen.
Nach einer Widerrufsentscheidung erklärte die Auftraggeberseite den Widerruf des Vergabeverfahrens und reagierte die ASt mit der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags wegen Klaglosstellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (samt Beweiswürdigung)
Die obige Verfahrensgangschilderung mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten.
2. Zur Einstellung
Zu A)
Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG gegenüber den Verfahrensbeteiligten dient. Dementsprechend war gegenständlich das Nachprüfungsverfahren gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 durch den Einzelrichter einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.
Schlagworte
Antragszurückziehung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Klaglosstellung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Widerruf des Vergabeverfahrens Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2230989.2.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020