Entscheidungsdatum
26.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W278 2203205-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zl. XXXX :
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 30.07.2018, Zl. XXXX wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.08.2018 durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH Beschwerde erhoben.
3. Am 10.08.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung beim BVwG der Außenstelle Graz statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.08.2018 wurde der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt. Ebenso wurde die Anhaltung des BF in Schubhaft von 30.07.2018 bis 09.08.2018 für rechtswidrig erklärt und aufgetragen dem BF Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.659,60 zu ersetzen.
4. Mit Schriftsatz vom 09.08.2018, eingelangt am 10.08.2018, wurde durch den MigrantInnenverein St. Marx erneut gegen gegenständlichen Bescheid vom 30.07.2018 Beschwerde erhoben und beantragt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Mit Parteiengehör vom 13.08.2018 wurde mitgeteilt, dass bereits Beschwerde an das BVwG erhoben wurde, welcher mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.08.2018 Folge gegeben wurde, weshalb das Beschwerderecht bereits konsumiert sei. Dazu wurde eine 2-wöchige Stellungnahmefrist eingeräumt, von der jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.
6. Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W278 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und unbeanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
1. Zur Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Beschwerde bei Vorliegen eines Prozesshindernisses zurückzuweisen (vgl auch VwGH 24. 3. 2015, Ra 2015/09/0011, demzufolge es sich bei „der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde … um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs 1 VwGVG handelt“) bzw. müssen alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein, damit eine Beschwerde inhaltlich erledigt werden darf (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 9 (Stand 15.2.2017, rdb.at).
Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet ("materielle Beschwer") (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.1991, 90/09/0042 sowie zuletzt VwGH vom 27.02.2018, Ra 2017/05/0208 im selben Sinne zur Beschwer bei der Erhebung einer Revision).
Nachdem der BF bereits Beschwerde erhoben hat und dieser vollinhaltlich Folge gegeben wurde, demnach der Bescheid bereits einer rechtschutzbedürftigen Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht unterzogen und der gegenständliche Bescheid darüber hinaus für rechtswidrig erklärt wurde, liegt keine Beschwer mehr vor. Der BF hat sein Beschwerderecht bereits konsumiert, weshalb die gegenständliche Beschwerde sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung mangelnde Beschwer Schubhaft ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2203205.1.00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020