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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über den Fristsetzungsantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: X Y, in Z, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16. Dezember 2009 wurde der mitbeteiligten Partei, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. November 2017 wurde der mitbeteiligten Partei der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, der mitbeteiligten Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und gegen die mitbeteiligte Partei ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde, die am 18. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
4 Mit Erkenntnis vom 24. Juli 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und hob diesen Bescheid ersatzlos auf. Über Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. April 2019, Ro 2018/01/0014, dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte mit Schreiben vom 14. Februar 2020 den gegenständlichen Fristsetzungsantrag.
6 Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).
7 Das Bundesverwaltungsgericht legte mit Schreiben vom 28.5.2020 eine Abschrift des Erkenntnisses vom 26. Mai 2020, W147 1306574-2/40E, mit dem der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde, samt Zustellnachweis vor.
8 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Wien, am 24. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020140014.F00Im RIS seit
28.08.2020Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020