Norm
BDG 1979 §43aSchlagworte
Sexuelle Belästigung einer Kollegin am Arbeitsplatz;Text
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat im Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten (B) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 13.07.2020 durch HR Dr. Renate Windbichler als Senatsvorsitzende sowie
HR Mag. Anna Holper und RR AD Maria Bloderer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats, in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Disziplinaranwalts MR Mag. Alfred Hacker und der Schriftführerin AD Martina Mikhail zu Recht erkannt: B, Beamter des Finanzamtes XY, in Verwendung eines Teamreferenten ist schuldig, unmittelbar vor dem Stattfinden der Jahresabschlussfeier des Finanzamtes XY am 00.00.2019 in einem Büro des Amtsgebäudes, unter Anwesenheit mehrerer Bediensteter des Teams, durch unsittliches Berühren verschiedener Körperteile der Arbeitskollegin VB C. K,, nicht nur deren Privatsphäre missachtet zu haben, sondern auch einen Angriff auf ihre menschliche Würde getätigt und gleichermaßen durch diese diskriminierende Verhaltensweise auch die Voraussetzungen für korrekte Arbeitsbedingungen im Team beeinträchtigt sowie die dienstliche Zusammenarbeit mit VB C. K. unmöglich gemacht zu haben. B hat dadurch schuldhaft und zwar vorsätzlich gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges gem. § 43a BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,00 (in Worten: EURO zweitausendfünfhundert) verhängt.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Der Kostenersatz bezieht sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder zur mündlichen Verhandlung am 13.07.2020. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Begründung
I Verwendete Abkürzungen
AD=Amtsdirektorin
AS=Aktenseite des Disziplinaraktes
B1=Beisitzerin 1
B2=Beisitzer 2
BDG=Beamtendienstrechtsgesetz
DB=Beschuldigter
DA=Disziplinaranwalt
DK=Disziplinarkommission
EB=Einleitungsbeschluss
FOI=Fachoberinspektor
FA=Finanzamt
HR=Hofrätin
MR=Ministerialrat
RR=Regierungsrätin
StGB=Strafgesetzbuch
StA=Staatsanwaltschaft
StPO=Strafprozessordnung
v=verso (Rückseite der Aktenseite)
Vert=Verteidiger
VO=Vorständin
Vors=Vorsitzende
II Verfahrensrechtliche Entscheidungen
Zusammensetzung des Disziplinarsenates: Das Disziplinarverfahren wurde am 04.05.2020 eingeleitet. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates erfolgte unter Beachtung der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim BMF des Jahres 2020 vom 16.12.2019 unter GZ. 50 000/16-DK/19. Gemäß § 101 Abs. 4 BDG 1979 ergibt sich eine Änderung der Senatszusammensetzung. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Befangenheitserklärung der 1. Beisitzerin, HR Mag. Elfriede Teichert, tritt HR Mag. Anna Holper, als nächstgereihtes Senatsmitglied an diese Stelle.
III Beweismittel
Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung am 13.07.2020 und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes zu würdigen:
? Disziplinaranzeige v. 19.02.2020 (AS 2-5),
? Niederschrift mit VB C. K. v. 19.12.2019 (AS 6-8)
? Vollmachtbekanntgabe v. 11.03.2020 d. Rechtsanwälte A. AT L. (AS 12-13)
? Anzeige v. 19.02.2020 an die StA Y (AS 14-16)
? Schreiben v. 06.04.2020 d. StA Y betreffend Einstellung d. Verfahrens (AS 17-18)
? EB v. 04.05.2020 (AS 20-25)
? Gehaltsabrechnung f. 07/2020 (AS 36)
? Verhandlungsschrift (AS 37-43)
IV Sachverhalt
Unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung wurde nach dem in der mündlichen Verhandlung abgeführten Beweisverfahren nachstehender Sachverhalt von der Disziplinarkommission als erwiesen festgestellt: Am 00.00.2019 befanden sich zur Mittagszeit, unmittelbar vor dem Stattfinden der Weihnachts- und Jahresabschlussfeier des Finanzamtes XY, Mitglieder des Teams, namentlich B, VB R., VB W., VB L., VB B., FOI J. und VB C. K. im Büro des Amtsgebäudes mit der Zi. Nr. B 00/00, um Erinnerungsfotos aufzunehmen. Dabei hat sich nach der mit VB C. K. von der Dienststellenleiterin HR Dr. T., aufgenommenen Niederschrift vom 19.12.2020 (AS 6-8), nachstehender Sachverhalt ereignet: B ist im Zuge dieser Zusammenkunft der Teammitglieder am 00.00.2019, von seinem Schreibtisch aus auf VB C. K. zugegangen und berührte sie an verschiedenen Körperteilen. Wörtlich führte VB K. in der Niederschrift vom 19.12.2019 aus: „Er stellte sich vor mich und legte die Arme um mich, begrapschte zuerst meinen Hintern, griff dann auf meinen Busen und fuhr mit den Händen weiter bis zum Schritt, wo er einige Sekunden verweilte.“ Völlig überrascht habe sie sich gewehrt und B wörtlich gesagt: „B ich möchte das nicht, das geht nicht.“ Durch dieses gesetzte Verhalten des B war VB K. zunächst sehr geschockt und völlig verunsichert. Sie hat sich aber im Hinblick auf die bevorstehende Weihnachtsfeier des Finanzamtes und die im Büro versammelten Kolleginnen und Kollegen bemüht, sich von ihrem Zustand nichts anmerken zu lassen. Erst nach drei Tagen hat sie sich ihrer Mutter anvertraut und in weiterer Folge das Gespräch mit ihrem Teamleiter gesucht. Eine Niederschrift bzw. protokollierte Befragung des B, zu dem von ihm am 00.00.2019 gesetzten Sachverhalt, wurde bis zur mündlichen Verhandlung der Disziplinarkommission nicht durchgeführt. Am 19.02.2020 wurde durch die Dienstbehörde Anzeige an die StA Y erstattet (AS 14-16). Mit Schreiben vom 06.04.2020 wurde von dieser die Einstellung gem. § 190 Z 1 StPO verfügt (AS 17-18). In der mündlichen Verhandlung am 13.07.2020 legte der DB im Hinblick auf den Tatvorwurf im EB ein umfassendes und reumütiges Geständnis ab, sprach von einer „Kurzschlusshandlung“, die ihn veranlasste VB K. in der im Spruch geschilderten Art und Weise zu begegnen und entschuldigte sich für sein am 00.00.2019 gesetztes Verhalten.
V Rechtslage
§ 43 a BDG 1979: Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
VI Rechtliche Würdigung
Objektiver Tatbestand
Aus dem dargestellten Sachverhalt und dem abgeführten Beweisverfahren ist in Verbindung mit der zitierten Gesetzesstelle als erwiesen festzustellen, dass B die im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellte Dienstpflicht verletzt hat.
Verschulden
§ 5 Abs. 1 StGB: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretendem Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann.
Aus dem Gesamtbild des von B gesetzten Sachverhaltes ist kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung schuldhaft und zwar zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nach höchstgerichtlichen Entscheidungen ist Voraussetzung für die Annahme des Eventualvorsatzes nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne des Überwiegens der dafürsprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Dem Täter muss die Verwirklichung eines Tatbildes als naheliegend erschienen sein.
Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Schuldform allein schon aus der Vernehmung mit dem DB in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2020 (AS 37-43), wo zweifelsfrei zu Tage trat, dass er Kenntnis über seine Dienstpflicht als Beamter hatte und dass er sich seiner Handlungsweise bewusst war und sehr wohl die Situation am 00.00.2019 einzuschätzen wusste. Allein der Umstand, dass er durch seine sexistische Verhaltensweise der jungen Kollegin gegenüber, welche jegliches respektvolle Benehmen vermissen ließ, zeigt, dass er zu diesem Zeitpunkt eine sehr gering ausgeprägte Hemmschwelle für einen achtungsvollen Umgang mit einer Mitarbeiterin pflegte. Ein solches Verhalten ist eines Beamten absolut unwürdig und nicht tolerierbar. Es bleibt somit für den Disziplinarsenat im gegenständlichen Verfahren für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens von B kein Raum, sondern man muss bei seinem gesetzten Sachverhalt vielmehr von einer bewussten Gleichgültigkeit gegenüber der unter Kolleginnen und Kollegen angebrachten achtungsvollen Begegnung und einem wertschätzenden Miteinander ausgehen, die ebenfalls bereits bedingten Vorsatz darstellt. Der Eintritt einer Dienstpflichtverletzung war für ihn geradezu vorhersehbar und er fand sich mit dieser Situation ab. Somit wusste B sehr wohl über seine Dienstpflicht des Gebots eines achtungsvollen Umgangs in der Kollegenschaft und unter Teammitgliedern Bescheid und hat er im umseits angeführten Spruch zumindest bedingt vorsätzliches Handeln zu verantworten.
VII Strafbemessung
Rechtslage
§ 92 Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
§ 92 Abs. 2 BDG 1979: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 93 Abs. 2 BDG 1979: Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Der Disziplinarsenat erachtet die Dienstpflichtverletzung gem. § 43a BDG 1979 als schwerwiegend. Bedienstete haben einander mit Achtung zu begegnen und Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Das kann dann nicht angenommen werden, wenn der Beamte in einem Amtsraum und während der Dienstzeit eine junge Kollegin belästigt, indem er bestimmte Körperteile einer Frau in sexueller Hinsicht attackiert und handgreiflich wird. Dieses Verhalten ist geeignet, die Privatsphäre der Betroffenen aufs äußerste zu missachten, die menschliche Würde einer Frau zutiefst zu verletzen und das Vertrauensverhältnis zwischen zwei Bediensteten vollkommen zu zerstören. Darüber hinaus ist auch der Umstand miteinzubeziehen, dass die einzelnen Bediensteten in einer Organisationseinheit, hier das FA, neben dem gemeinsamen Gesetzesauftrag, die Aufgaben der österreichischen Finanzverwaltung zu vollziehen, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Einerseits auf der persönlichen Ebene einen achtungsvollen Umgang zu pflegen und andererseits sich gegenseitig die entsprechende Wertschätzung zukommen zu lassen. Diese Zusammenarbeit ist Voraussetzung für das gute Funktionieren des Dienstbetriebes und erfordert Verhaltensweisen und Umgangsformen, die das Vertrauen zwischen allen Beteiligten, ob sie nun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Kolleginnen und Kollegen oder Vorgesetze sind, erhalten, um die Respektierung ihrer menschlichen Würde zu sichern. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ist die enge Zusammenarbeit zwischen den Kolleginnen und Kollegen erkennbar. Dem wird allerdings nicht entsprochen, wenn von einem Kollegen ein Verhalten gesetzt wird, welches B im gegenständlichen Disziplinarverfahren zugegeben hat. Dieses Verhalten hat gegen die entsprechende Dienstvorschrift im BDG und gegen die ethischen und moralischen Verhaltensgrundsätze unserer Gesellschaft verstoßen. Keinesfalls stellt dieses Benehmen eine dem Beamten-Dienstrecht entsprechende Vorgangsweise dar. Allein aus diesem Grund sind disziplinäre Sanktionen zu verfügen.
Strafrahmen
Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 kann die Höhe der Geldstrafe bis zu fünf Monatsbezügen festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Strafrahmens wird diese Höhe des Bruttobezuges unter außer Achtlassung des Kinderzuschusses herangezogen. Demnach beträgt der Strafrahmen gem. § 92 Abs.1 Z. 3 BDG 1979 € 12.494,95.
Bei der Verhängung der Geldstrafe ist auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des DB Bedacht zu nehmen. Außergewöhnliche Umstände, die besonders zu berücksichtigen wären, wurden hinsichtlich der bekannt gegebenen Vermögenslage bzw. im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht festgestellt. Der Disziplinarsenat ist durch den gesetzten Sachverhalt des DB überzeugt, dass für ihn ein gelinderes Mittel nicht ausreichend ist.
Milderungs- und Erschwerungsgründe
Mildernd werden berücksichtigt das reumütige Geständnis und die Tatsache, dass der DB als unbescholten gilt, weil die Disziplinarstrafe aus dem Jahr 2016 bereits getilgt ist. Erschwerend war kein Umstand.
Strafhöhe
Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Beim B tritt aufgrund seiner erfolgten Pensionierung der spezialpräventive Zweck der Strafe in den Hintergrund. Deshalb erscheint der DK die Festsetzung der Disziplinarstrafe mit dem einfachen Bruttomonatsbezug als angemessen. Die DK vertritt aber auch die Ansicht, dass die nunmehrige Höhe der Geldstrafe für den DB einen gewollt spürbaren Strafbetrag darstellt, ohne dass dadurch seine finanziellen Lebensumstände gefährdet werden. Generalpräventive Erfordernisse werden durch diese Straffestsetzung insofern abgedeckt, als mit der Höhe dieser Disziplinarstrafe einer möglichen negativen Beispielswirkung auf alle anderen Finanzbeamten entschieden entgegengetreten wird.
VIII Kostenentscheidung
Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979. Demnach können Kosten der Beweisaufnahme den Beschuldigten als Kosten des Disziplinarverfahrens vorgeschrieben werden. Als Kosten der Beweisaufnahme (mündliche Verhandlung) sind die Reisekosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift für die Senatsmitglieder angefallen. Diese Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Das ist durch den Umstand begründet, dass diese Kosten erst nach der Beweisaufnahme festgestellt werden können.
-END-
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020