Entscheidungsdatum
27.04.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen die Ermahnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 20.12.2019, GZ: …, wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 Z 3 iVm § 13 Abs. 2 Z 2 Wiener Baumschutzgesetz iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Spruch der angefochtenen Ermahnung ist gegen den Beschwerdeführer gerichtet und beinhaltet folgenden Spruch:
„Es wurde Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:
1. Datum: 06.03.2018
Ort: Wien, C.-Straße
Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer/in
Firma D. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH mit Sitz in Wien, E.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Eigentümerin der Liegenschaft in Wien, C.-Straße am 06.03.2018 entgegen § 3 Abs. 1 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz, wonach es verboten ist, Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen, auf dieser Liegenschaft folgenden Baum, der dem Wiener Baumschutzgesetz unterliegt,
Magnolie, ermittelter Stammumfang in 1m Höhe: erster Stämmling 79cm und zweiter Stämmling (hochgerechnet mittels Stammverjüngungsfaktoren) 114cm
durch mechanische Einwirkungen (Schnittmaßnahmen) zum Absterben gebracht, insofern als der erste Stämmling in einer Höhe von 120cm und der zweite Stämmling in einer Höhe von 50cm gekappt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 3 Abs. 1 Z 3 iVm § 13 Abs. 2 Z 2 Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG idgF.
Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und ihnen eine Ermahnung erteilt.
Rechtsgrundlage:
§45 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG“
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 24.1.2020 Beschwerde gegen Schuld und Strafe und beantragte das Straferkenntnis aufzuheben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die „Rechtslage (als) erfüllt“ bezeichnet wurde.
Hierzu hat das Gericht erwogen und kommt der Beschwerde schon aus folgendem Grund Berechtigung zu:
Für die Einstellung nach § 45 Absatz 1 Ziffer 2 VStG waren folgende Gründe maßgebend:
Gemäß § 45 Absatz 1 Ziffer 2 VStG ist ein Verfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe durch mechanische Einwirkung zwei Bäume zum Absterben gebracht und damit eine Übertretung nach dem Wiener BaumschutzG begangen. Nicht nur der Vertreter des Beschwerdeführers sondern schon die belangte Behörde sprach in ihrer Begründung zum ermahnenden Bescheid davon, dass „die Rechtslage jedoch erfüllt“ sei. Damit war es schon der belangten Behörde verwehrt eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung zu pönalisieren, auch nicht in Form einer Ermahnung weil eine solche einfach nicht vorliegt. Dem Gericht drängt sich der Eindruck auf, dass eine „Haltungsnote“ erteilt werden sollte. Dafür liefert das Gesetz keine Grundlage.
Da der Beschwerdeführer die Tat nicht begangen hat, war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verwaltungsübertretung; BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.048.2214.2020Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020