TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/22 VGW-108/019/10200/2020

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Veröffentlicht am 22.08.2020
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Entscheidungsdatum

22.08.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
L41/02 Melderecht
03509 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Wien

Norm

B-VG Art. 6 Abs3
B-VG Art. 141 Abs1 liti
B-VG Art. 141 Abs1 litj
EMRK Art. 6
GdWO Wr 1996 §16 Abs1 Z3
GdWO Wr 1996 §20
GdWO Wr 1996 §22
GdWO Wr 1996 §30 Abs1
GdWO Wr 1996 §30 Abs3
GdWO Wr 1996 §36
MeldeG 1991 §1 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Dr. A. B., C.-gasse, 1... Wien, vom 17. August 2020 gegen den aufgrund des Beschlusses der Bezirkswahlbehörde für den ... Wiener Gemeindebezirk in ihrer Sitzung vom 17. August 2020 ausgefertigten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. August 2020, ..., betreffend eine Angelegenheit nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (Beschwerdegegner: F. E.)

zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß §§ 20, 22, 30 und 36 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/2020, nicht stattgegeben.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Am 12. August 2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 30 GWO 1996 beim Magistrat der Stadt Wien den Antrag, die Bezirkswahlbehörde möge das Wählerverzeichnis dahingehend berichtigen, als F. E., geboren am ... in Wien, an der Adresse C.-gasse, 1... Wien, mangels Vorliegens eines Hauptwohnsitzes vom Wählerverzeichnis der Stadt Wien zur Gemeinderatswahl am 11. Oktober 2020 gestrichen wird. Der Beschwerdeführer begründete dies insbesondere damit, dass die genannte Wohnung seit ca. fünfzehn Jahren nicht bewohnt sei.

In seiner Stellungnahme vom 13. August 2020 trat der Beschwerdegegner dem Streichungsbegehren entgegen und führte dazu aus, dass er davon ausgehe, die Vorwürfe enthielten die gleichen „Anschuldigungspunkte“, die bereits gegenüber der Meldebehörde (Magistrat der Stadt Wien – MA 62) vorgebracht worden seien. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners im melderechtlichen Verfahren werde vorgelegt und werde diese zur Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren erhoben.

2. Über den zur Zahl ... protokollierten Berichtigungsantrag entschied die Bezirkswahlbehörde mit Beschluss vom 17. August 2020, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird. Die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde wurde dem Beschwerdeführer als Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen (Beschwerdegegner) gemäß § 35 Abs. 1 GWO 1996 am selben Tag vom Magistrat mitgeteilt.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit welcher der Antrag gestellt wird, das Verwaltungsgericht Wien möge die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde aufheben, die entsprechenden Erhebungen durchführen und den Beschwerdegegner aus dem Wählerverzeichnis streichen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde keine Begründung enthalte, diese sei offensichtlich ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt. Die Wohnung in 1... Wien, C.-gasse, werde vom Beschwerdegegner und seiner Ehegattin seit zirka fünfzehn Jahren nicht mehr für ihre Wohnzwecke verwendet, die Wohnung sei nicht der Lebensmittelpunkt des Beschwerdegegners und diene diese nur als „Briefkasten“ für die amtliche Post oder die Post der vom Beschwerdegegner betriebenen X.. Im Übrigen widerspreche die Nutzung der Wohnung für gewerbliche Zwecke den ausdrücklichen Bestimmungen des Nutzungsvertrages mit dem Vermieter.

Die Fenster der Wohnung seien ständig verschlossen, es brenne nie Licht, die Wohnung werde im Winter offenbar nicht geheizt. Der Beschwerdegegner oder seine Ehegattin würden lediglich gelegentlich die Post abholen. Im Übrigen sei die Wohnung an in der Zwischenzeit im selben Haus wohnende Mieter überlassen worden, woraus sich zwingend ergebe, dass die Wohnung damals nicht vom Beschwerdegegner genutzt worden sei. All diese Tatsachen könnten von anderen Bewohnern des Hauses bezeugt werden, sofern sich diese wahrheitsgemäß äußern würden. Auch würde eine Überprüfung der Strom- und Gasrechnung zeigen, dass vermutlich ein eklatant niedriger Energieverbrauch vorliege, zumal die Wohnung nicht bewohnt sei.

4. Mit am 19. August 2020 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte der Magistrat der Stadt Wien den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt, nachdem er am 18. August 2020 den Beschwerdegegner von der eingelangten Beschwerde informiert hatte und dieser am selben Tag in die Beschwerde Einsicht genommen hat.

5. Das Verwaltungsgericht Wien hat sodann ergänzende Ermittlungen vorgenommen, indem seitens des Gerichtes der Akt des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 62, hinsichtlich des melderechtlichen Verfahrens betreffend den Beschwerdegegner beigeschafft und in diesen Einsicht genommen wurde. Ferner wurde ein Beamte des Magistrates der Stadt Wien, der am 14. August 2020 an der Adresse C.-gasse, 1... Wien, eine melderechtliche Überprüfung mitdurchgeführt hatte, mit Verfügung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. August 2020 zu einer ergänzenden Stellungnahme hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Wohnsitzüberprüfung und der hierbei gemachten Wahrnehmungen aufgefordert. Die entsprechende Stellungnahme langte am 20. August 2020 beim Verwaltungsgericht Wien ein. Auch hat das Verwaltungsgericht in die behördlichen Register (Sozialversicherungsregister, zentrales Melderegister, zentrales Gewerberegister des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) Einsicht genommen.

6. Der Beschwerdegegner erstattete im Beschwerdeverfahren eine weitere Stellungnahme, die gleichsam am 20. August 2020 beim Verwaltungsgericht Wien einlangte und in der – auf das Wesentliche zusammengefasst – nochmals vorgebracht wird, dass die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Beschwerdegegners zum überwiegenden Teil im ... Wiener Gemeindebezirk stattfänden. Die Mutter der Ehegattin des Beschwerdegegners sei im Februar 2020 in einem Krankenhaus in Wien verstorben. Zuvor habe seine Ehegattin seine Schwiegermutter an einer näher genannten Adresse in 1... Wien gepflegt bzw. ca. vier Mal pro Woche betreut. Für die Pflege der Schwiegermutter sei es von großem Vorteil gewesen, in der Nähe zu wohnen.

II. Sachverhalt:

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

1. Mit Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 26. Juni 2020 im Amtsblatt der Stadt Wien, Ausgabe 27A – ausgegeben am 30. Juni 2020 – wurde unter der Geschäftszahl MA 62-G/495354/20 die Ausschreibung der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl in der Bundeshauptstadt Wien kundgemacht. Als Stichtag wurde der 14. Juli 2020 festgelegt.

2. Der Beschwerdegegner ist seit 10. Juli 1979 durchgehend an der Adresse C.-gasse, 1... Wien, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Überdies weist das zentrale Melderegister seit 10. März 1993 eine Nebenwohnsitzmeldung in G. sowie seit 19. März 1993 eine Nebenwohnsitzmeldung in H. auf.

Die Ehegattin des Beschwerdegegners – D. E. (Beschwerdegegnerin in dem zur hg. Zahl VGW-108/019/10199/2020 geführten Beschwerdeverfahren) – weist seit 8. Juni 1988 folgende Hauptwohnsitzmeldung auf:

C.-gasse, 1... Wien.

Daneben sind dem zentralen Melderegister zwei Nebenwohnsitzmeldungen zu entnehmen, die sowohl hinsichtlich der angegeben Adressen als auch hinsichtlich des Zeitpunktes des Beginns der Meldung mit jenen des Beschwerdegegners übereinstimmen.

Die Ehegattin des Beschwerdegegners besitzt an ihrem Nebenwohnsitz in H. ein Ferienhaus in der Nähe von Wien, welches die Ehegatten vor allem an Wochenenden und während der Sommermonate auch wochenweise nutzen. Im heurigen Jahr wurde mit der entsprechenden Nutzung des Ferienhauses Ende März 2020 begonnen.

3. Der Beschwerdegegner geht einer selbständigen Berufstätigkeit als Inhaber einer X. nach. Er ist Mitglied der Bezirksvertretung für den ... Wiener Gemeindebezirk für eine auch im Wiener Gemeinderat vertretenen politischen Partei.

Der Standort der Gewerbeberechtigung des Beschwerdegegners ist im zentralen Gewerberegister des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Wirksamkeit 28. Juni 2018 an der Adresse C.-gasse, 1... Wien, eingetragen. Als Wohnanschrift im zentralen Gewerberegister ist gleichfalls die Anschrift C.-gasse, 1... Wien, vermerkt. Das Unternehmen des Beschwerdegegners wird von 1... Wien aus betrieben.

Auf der Homepage der Beschwerdegegner betriebenen X. (...) ist eine Anschrift in 1... Wien (I.-gasse) angegeben. Aus den im Zuge des Verfahrens vor der Bezirkswahlbehörde beschwerdegegnerseitig vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Standort für die Gewerbeausübung mit Juni 2018 allerdings an die Adresse C.-gasse, 1... Wien, verlegt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sein Gewerbe in 1... Wien und folglich innerhalb des Gemeindegebiets von Wien ausübt.

4. Am 14. August 2020 wurde durch das Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk eine melderechtliche Wohnsitzüberprüfung an der Adresse C.-gasse, 1... Wien, durchgeführt. Diese Wohnsitzüberprüfung war im Vorfeld dem Beschwerdegegner und seiner Ehegatten nicht angekündigt worden. Im Zuge der Wohnsitzerhebung wurden die Beschwerdegegner und seine Ehegattin persönlich angetroffen. Die Beamten konnten persönliche Gegenstände des Beschwerdegegners und seiner Gattin in der Wohnung vorfinden, nämlich Kleidung, Waschutensilien, Fotos und einen PC. Die Wohnung war möbliert, das Mobiliar machte einen älteren und benutzen Eindruck. Auch die Wohnung selbst machte nach dem Eindruck der einschreitenden Beamten einen älteren, allerdings gepflegten Eindruck.

Die wesentlichen Wahrnehmungen der Beamten während der Wohnsitzerhebung im melderechtlichen Verfahren wurden in einem Aktenvermerk festgehalten, der sowohl ein Datum (14. August 2020) aufweist als auch von den einschreitenden Beamten unterfertigt wurde. Überdies wurde dem Verwaltungsgericht Wien eine ergänzende Stellungnahme über die durchgeführten Erhebungen übermittelt, die weitere nähere Auskünfte über die durchgeführte Wohnsitzerhebung enthält.

III. Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt und Würdigung des Antrages des Beschwerdeführers auf Streichung des Beschwerdegegners aus dem Wählerverzeichnis, der Stellungnahmen des Beschwerdegegners vom 13. August 2020 und vom 20. August 2020 und der mit diesen Anträgen vorgelegten Unterlagen, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Beischaffung des Aktes der Magistratsabteilung 62 betreffend des hinsichtlich des Beschwerdegegners und seiner Ehegattin vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführten melderechtlichen Verfahrens und Einholung einer Stellungnahme eines jener Beamten, der am 14. August 2020 an der Anschrift C.-gasse, 1... Wien, die Wohnsitzerhebung durchgeführt hat.

2. Zentrale Bedeutung für die Frage der Beurteilung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdegegners kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien der durch Mitarbeiter des Magistrates Wien am 14. August 2020 durchgeführten Wohnsitzerhebung und dem über die Wohnsitzerhebung angefertigten Aktenvermerk zu. Dies aufgrund folgender Erwägungen:

Die Ergebnisse der Wohnsitzerhebung wurden am Tag der melderechtlichen Überprüfung in einem Aktenvermerk festgehalten, welcher auf den 14. August 2020 datiert ist und der von den Beamten (jeweils mit einer Paraphe) entsprechend unterfertigt wurde. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Aktenvermerk in einem melderechtlichen Verfahren angefertigt wurde, auf welches die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind. Der erwähnte Aktenvermerk entspricht den Vorgaben des § 16 Abs. 2 erster Satz AVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt betont, dass einem solchen Aktenvermerk ein hoher Beweiswert zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.1997, 97/05/0260, sowie die bei Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014], § 16 Rz 3 wiedergegeben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Überdies wurde von Seiten eines der beiden Mitarbeiter des Magistrates der Stadt Wien, der die melderechtliche Überprüfung durchgeführt hat, in einer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien erstatteten Stellungnahme die im Aktenvermerk enthaltenen Angaben am 20. August 2020 nochmals bestätigt. Ausgehend davon sind beim Verwaltungsgericht Wien keinerlei Zweifel hervorgekommen, dass der Beschwerdegegner am 14. August 2020 in der Wohnung mit der Anschrift C.-gasse, 1... Wien, tatsächlich angetroffen wurde und in der Wohnung auch entsprechende persönliche Utensilien des Beschwerdegegners (Kleidung, Waschutensilien, Fotos und ein PC) vorhanden, die den Schluss zulassen, dass er in der Wohnung regelmäßig aufhältig war und ist.

Der durchgeführten melderechtlichen Überprüfung am 14. August 2020 kommt zur Frage des Hauptwohnsitzes des Beschwerdegegners am maßgeblichen Stichtag auch deshalb eine zentrale Bedeutung zu, weil die Überprüfung unangekündigt und nur zwei Tage nach der Stellung des Berichtigungsantrages und der Information des Beschwerdegegners über die Einbringung desselbigen erfolgt ist. Ausgehend von diesem Zeitablauf erscheint es für das Verwaltungsgericht ausgeschlossen, dass es für den Beschwerdegegner und seine Ehegattin möglich gewesen wäre, eine Wohnung, die nach den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom Beschwerdegegner und seiner Gattin seit 15 Jahren nicht mehr für Wohnzwecke genutzt wird, entsprechend vorzubereiten und einzurichten, dass gegenüber den unangemeldet vorbeikommenden Beamten der Eindruck suggeriert werden konnte, der Beschwerdegegner und seine Ehegattin wären an der Adresse C.-gasse, 1... Wien, wohnhaft.

Schließlich hat die unangemeldete Überprüfung der Wohnsitzsituation des Beschwerdegegners in zeitlicher Nähe zum maßgeblichen Stichtag 14. Juli 2020 stattgefunden, weshalb aus der Wohnsitzüberprüfung auch entsprechende Rückschlüsse auf den Hauptwohnsitz des Beschwerdegegners am Stichtag gezogen werden können.

Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer – auch im Zuge seines Antrages auf Streichung des Beschwerdegegners aus der Wählerevidenz – bloß ausgeführt, die Wohnung werde seit 15 Jahren nicht bewohnt und er sehe den Beschwerdegegner oder seine Ehegattin lediglich beim Holen der Post. Damit räumt der Beschwerdeführer zunächst selbst ein, dass er den Beschwerdegegner und seine Ehegattin auch persönlich im gemeinsamen Wohnhaus antrifft. Überdies sind die Angaben des Beschwerdeführers ausschließlich auf seine persönlichen Wahrnehmungen gestützt, die mit dem Ergebnis der dargestellten meldebehördlichen Erhebungen nicht in Einklang zu bringen sind und denen daher nicht zu folgen ist.

Ausgehend davon kommt das Verwaltungsgericht Wien zur Auffassung, dass der Beschwerdegegner F. E. an der Adresse C.-gasse, 1... Wien, regelmäßig aufhältig ist sowie dies auch am Stichtag 14. Juli 2020 war.

3. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den persönlichen Daten des Beschwerdegegners ergeben sich aus der Aktenlage, die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen aus den amtswegig durch das Gericht eingeholten Auszügen aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Gewerbeausübung des Beschwerdegegners sind aus den im Gerichtsverfahren eingeholten Auszügen aus dem zentralen Gewerberegister des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entnommen. Die Feststellungen zur vormaligen Adresse der Gewerbeausübung durch den Beschwerdegegner ergeben sich im Übrigen aus der Homepage der X. …, in welche das Verwaltungsgericht Wien am 20. August 2020 Einsicht genommen hat. Hinsichtlich der Frage, von wo aus der Beschwerdegegner sein Unternehmen betreibt, hat sich das Verwaltungsgericht von der am 20. August 2020 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdegegners leiten lassen, zumal die dortigen Angaben über den Unternehmenssitz auch mit den in den für das Verwaltungsgericht Wien einsehbaren Angaben im zentrale Gewerberegister des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übereinstimmen.

Die Feststellungen zum Ferienhaus mit einer näher genannten Anschrift in H. ergeben sich aus den Stellungnahmen der Ehegattin des Beschwerdegegners, insbesondere jener, die am 20. August 2020 im Zuge des beim Verwaltungsgericht zur hg. Zl. VGW-108/019/10199/2020 protokollierten Beschwerdeverfahrens erstattet wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdegegner selbstständig tätig ist, ergibt sich ferner auch aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug.

4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht Wien auch noch im Hinblick auf die verstorbene Schwiegermutter des Beschwerdegegners Einsicht in das zentrale Melderegister genommen. Aus diesem ergibt sich in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdegegners, dass seine Schwiegermutter, an einer Adresse in 1... Wien bis Februar 2020 gemeldet war und verstorben ist, weshalb die Angaben des Beschwerdegegners und seiner Ehegattin in ihren jeweiligen Stellungnahmen, wonach D. E. ihre Mutter (die Schwiegermutter des Beschwerdegegners) regelmäßig von ihrer Wohnung in 1... Wien aus betreut habe, schlüssig und nachvollziehbar sind. Auch dieser Aspekt spricht – im Zusammenhalt mit den oben dargelegten übrigen Erwägungen – für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdegegners in 1... Wien, C.-gasse, zumal auch nach der unten referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel von einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt von in aufrechter Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten auszugehen ist.

5. Die Feststellungen zur Kundmachung über die Ausschreibung der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl 2020 in der Bundeshauptstadt Wien sind dem Amtsblatt der Stadt Wien, Ausgabe 27A vom 30. Juni 2020 entnommen. Aus dieser Ausschreibung ergibt sich auch der Stichtag 14. Juli 2020.

IV Rechtsgrundlagen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/2020, lauten wie folgt:

„[…]

II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht, Stichtag

§ 16. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und

3.

im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben.

§ 17. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

[…]

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 20. Die Wahlberechtigten sind vom Magistrat in das Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen bzw. hat in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Grund der Eintragungen in den von der Gemeinde ./1 nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten unter Beachtung des § 16. Wahlberechtigte gemäß § 16 Abs. 2 sind im Wählerverzeichnis besonders zu kennzeichnen.

[…]

§ 22. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

[…]

4. Abschnitt

Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

§ 24. Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

§ 25. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen der §§ 27, 30 und 31 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

§ 26. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

§ 27. Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Beseitigungen von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten, Streichungen bei Doppeleintragungen (Mehrfacheintragungen) und Behebungen von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

[…]

§ 30. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 25) einen Berichtigungsantrag stellen.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

[…]

§ 33. (1) Der Magistrat hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständigen Bezirkswahlbehörde einzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 34. Über die Berichtigungsanträge erkennt die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung des Wählerverzeichnisses bezieht, spätestens am sechsten Tag nach Ende der Einsichtsfrist. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde haben sich bei Befangenheit im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ihres Amtes zu enthalten und im Falle sonstiger Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1) ihre Vertretung zu veranlassen.

§ 35. (1) Die Entscheidung ist vom Magistrat dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie vom Magistrat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der nächsten fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 36. (1) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde kann der Antragsteller sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einbringen. Diese hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich und nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Verwaltungsgericht Wien endgültig. Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 und 3, 31, 32 und 35 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Die Entscheidung ist vom Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

[…]

VII. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen

2. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 102. (1) Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Fällt das Ende einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, so haben die Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) […]

(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

[…]. “

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG), BGBl. I 106/2016, idF BGBl. I 32/2018, lauten wie folgt:

 

Führung der Wählerevidenz

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern.

(3) Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.

Voraussetzung für die Eintragung

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber an den Hauptwohnsitz geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.

(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (§ 3 Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 3 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 3 Abs. 4.

(4) Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.

(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 3 Abs. 4 und 11 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 6 bis 10) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.

(7) Zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerevidenz dürfen die Daten der Melderegister verarbeitet werden.

(8) Zur Gewährleistung der Zustellung bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.

[…].“

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl 9/1992 idF BGBl I 104/2019, lauten – auszugsweise – wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. [...]

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. [...].“

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:

Gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. i B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen; gemäß lit. j leg.cit. erkennt er auch über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte ua. im Fall der lit. i. Vom zitierten Begriff der „Wählerevidenzen" sind auch Wählerverzeichnisse (Wählerlisten) umfasst (vgl. VfSlg. 19.944/2015; ebenso VfSlg. 20.104/2016).

Aufgrund der Bestimmung des § 36 GWO 1996 besteht demnach eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien iSd Art. 141 lit. i B-VG im Verfahren betreffend die Berichtigung des Wählerverzeichnisses für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen in der Bundeshauptstadt Wien am 11. Oktober 2020.

2. In der Sache:

2.1. Wahlberechtigt zu den Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen ist gemäß § 16 Abs. 1 GWO 1996 wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag – in concreto dem 14. Juli 2020 – 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, 2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und 3. im Gemeindegebiet von Wien seinen Hauptwohnsitz hat. Die Wahlberechtigten sind gemäß § 20 leg.cit. in das Wählerverzeichnis einzutragen.

2.2. Der Beschwerdeführer zweifelt hinsichtlich des Beschwerdegegners ausschließlich an, dass selbige die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 3 GWO 1996 erfüllt, sohin den Umstand, dass dieser seinen Hauptwohnsitz (am maßgeblichen Stichtag) im Gemeindegebiet von Wien hat. Vielmehr stellt der Beschwerdeführer überhaupt in Abrede, dass der Beschwerdegegner in den letzten fünfzehn Jahren seinen Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet von Wien gehabt hätte.

2.3. Die Frage, was unter dem Hauptwohnsitz zu verstehen ist, ist in der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 nicht umschrieben. Allerdings ist der Begriff des Hauptwohnsitzes in der Rechtsordnung an mehreren Stellen definiert. Gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG ist er dort begründet, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (vgl. ebenso § 1 Abs. 7 MeldeG). Durch die Verweisung des § 20 GWO 1996 auf die Wählerevidenzen, denen wiederum gemäß § 2 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 die nach dem MeldeG zu erstellenden Melderegister zugrunde liegen, wird deutlich, dass bezüglich der Bestimmung des Hauptwohnsitzes auf die melderechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu auch die Erläut. zur RV des Hauptwohnsitzgesetzes, 1334 BlgNR 18. GP, 14). Das MeldeG enthält in diesem Sinn spezifische Regelungen zur Feststellung des Hauptwohnsitzes einer Person (vgl. dazu etwa § 15 leg.cit. zur Berichtigung des Melderegisters, § 15a leg.cit. zur Abgabe einer Wohnsitzerklärung sowie § 17 leg.cit. zum Reklamationsverfahren).

2.4. Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben sich in ihrer Rechtsprechung mit dem Begriff des Hauptwohnsitzes auseinandergesetzt.

2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass für die Beurteilung des Hauptwohnsitzes einer Person eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen vorzunehmen ist (vgl. VfSlg. 20.104/2016).

2.4.2. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 7 Meldegesetz, der mit Ausnahme des Kriteriums der „Unterkunft“ mit jenem des Art. 6 Abs. 3 B-VG übereinstimmt (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg]. Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Art. 6 B-VG Rz 77) ergibt sich, dass der Hauptwohnsitz an jener Unterkunft begründet ist, an der der Betroffene den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen aufweist. Hierbei kommt es auf eine Gesamtschau an, welche die Bestimmungskriterien der Aufenthaltsdauer, der Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, der Wohnsitz der übrigen Familienangehörigen und der Ort, an dem diese einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sowie die Ausübung von Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften umfasst (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, 2001/05/0941; 19.3.2002, 2001/05/1198; 19.9.2013, 2011/01/0261). Es ist somit im Ergebnis eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen vorzunehmen (VwGH 16.9.2003, 2002/05/0939; 19.9.2013, 2011/01/0261, vgl. auch § 1 Abs. 8 MeldeG 1991). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch bereits klargestellt, dass auch die Übernahme von Pflege für dauernd pflegebedürftige Personen in die Gesamtbeurteilung der Frage der Wohnsitznahme berücksichtigt werden kann (VwGH 2.12.1987, 87/03/0189; 22.12.2010, 2009/08/0016).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle einer aufrechten Lebensgemeinschaft bei Ehegatten grundsätzlich davon auszugehen, dass diese denselben Lebensmittelpunkt – und sohin auch denselben Hauptwohnsitz – haben (VwGH 13.11.2001, 2001/05/0941; 15.4.2002, 2001/05/1201). Hierzu tritt, dass im Falle eines im Ruhestand befindlichen Ehegatten der Berufsausübung des noch nicht im Ruhestand befindlichen Ehegatten entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. neuerlich VwGH 13.11.2001, 2001/05/0941). Auch mit der Frage des Freizeitwohnsitzes (Wochenendhaus, Ferienwohnung) hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Erkenntnis vom 13. November 2001, 2001/05/0941, befasst und in dieser Entscheidung ausgeführt, dass grundsätzlich einem – ohne irgendeine familiäre Bindung geschaffenen Freizeitwohnsitz (Wochenendhaus, Ferienwohnung) bei aktiv Erwerbstätigen keine aktive Mittelpunktqualifikation hat.

2.5. Legt man diese Grundsätze aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall um, ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdegegner nutzt – wie sich insbesondere aus den Erhebungen im melderechtlichen Verfahren ergibt – gemeinsam mit seiner Ehegattin die Wohnung mit der Anschrift C.-gasse, 1... Wien, zu Wohnzwecken. Dies schließt das Verwaltungsgericht Wien – wie bereits dargelegt – aus den in der Wohnung befindlichen persönlichen Utensilien (Fotos, PC, Kleidungen, Toilettartikel), dem gepflegten Zustand der Wohnung und der Tatsache, dass das Mobiliar offenkundig auch verwendet wurde.

Hinzu tritt, dass die Ehegattin des Beschwerdegegner – wie glaubhaft vorgebracht – in den vergangenen Jahren ihre in 1... Wien wohnhafte Mutter gepflegt bzw. betreut hat und auch hierfür die Wohnung in der C.-gasse, 1... Wien, notwendig war. Die entsprechenden weiterführenden Angaben des Beschwerdegegners, wonach seine Schwiegermutter ebenfalls in 1... Wien wohnhaft war und im Februar 2020 verstorben ist, konnten vom Verwaltungsgericht Wien durch Einsicht in das zentrale Melderegister verifiziert werden. Auch dieser Aspekt spricht gemäß der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur für einen Wohnsitz des Beschwerdegegners in 1... Wien in der Nähe des Wohnsitzes seiner Schwiegermutter vor deren Ableben, zumal – wie dargelegt – in der Regel von einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt von in aufrechter Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten auszugehen ist und die Ehegattin des Beschwerdegegners ihre Mutter in deren Wohnung in 1... Wien betreut hat.

Zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdegegners ist auszuführen, dass dieser Inhaber einer X. mit Sitz in 1... Wien ist, wobei die Gewerbeberechtigung seit 2003 besteht und der Standort der Gewerbeberechtigung seit Juni 2018 an der Wohnadresse des Beschwerdegegners in 1... Wien, C.-gasse, eingetragen ist. Auch der vormalige Standort des Unternehmens des Beschwerdegegners war in 1... Wien und wird die X. des Ehegatten von einem Standort in Wien aus betrieben. Ausgehend davon steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der wirtschaftliche und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdegegners in Wien liegt.

Auch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner während der vergangenen Legislaturperiode eine politische Funktion innerhalb der Bezirksvertretung für den ... Wiener Gemeindebezirk und insoweit eine Funktion in einer „öffentlichen Körperschaft“ ausgeübt hat, die ihren Sitz in Wien hat, sprechen für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdegegners in 1... Wien.

Zu dem Ferienhaus der Ehegattin des Beschwerdegegners in einer Gemeinde außerhalb Wiens ist auszuführen, dass diese gemäß den getroffenen Feststellungen vorrangig an Wochenenden und fallweise – insbesondere während der Sommermonate –ganzwöchig genutzt wird. Angesichts des Mittelpunkts der beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdegegners innerhalb Wiens und der Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner selbst auch in der Wohnung in 1... Wien, C.-gasse, aufhält, kann auch der Nebenwohnsitz an der Adresse des Ferienhauses der Ehegattin des Beschwerdegegners außerhalb Wiens, an dem Vorgesagten nichts ändern.

All diese Aspekte sprechen im Rahmen der nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdegegners in 1... Wien und somit innerhalb des Gemeindegebietes von Wien.

Der Beschwerdeführer selbst stützt seine Angaben hingegen ausschließlich auf seine persönlichen Wahrnehmungen, welche zum einen nicht durch die Vorlage etwaiger Bescheinigungsmittel untermauert wurden und denen zum anderen angesichts der übrigen im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommenen Beweisergebnisse nicht zu folgen war (vgl. zum Vorliegen bloßer „persönlicher Wahrnehmungen“ des Beschwerdeführers im Falle, dass andere gegenläufige Beweismittel vorliegen, insbesondere VfSlg. 20.104/2016).

Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Verwaltungsgericht Wien zur Überzeugung gelangt, dass der berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdegegners in 1... Wien, C.-gasse, gelegen ist.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde für den ... Wiener Gemeindebezirk betreffend den Beschwerdegegner vom 17. August 2020 erweist sich somit als unbegründet, weshalb ihr nicht stattzugeben war.

3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden. Zum einen hat keine der Parteien die Durchführung einer solchen beantragt, zum anderen ist ein Verfahren über die Aufnahme und Streichung von Personen aus Wählerverzeichnissen von Art. 6 EMRK nicht umfasst (vgl. VfSlg. 20.104/2016). Ferner konnte der entscheiungswesentliche Sachverhalt ausgehend von der Aktenlage, den Stellungnahmen der Parteien und den von Seiten des Verwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsschritten (Einholung des Aktes aus dem melderechtlichen Verfahren, Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Meldebehörde) geklärt werden. In diesem Zusammenhang ist überdies auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in einem Verfahren betreffend die Berichtigung der Wählerevidenz angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen geringe Anforderungen an das Ermittlungsverfahren zu stellen sind (VfSlg. 18.523/2008 mwN).

Schlagworte

Wahlgerichtsbarkeit; Wählerverzeichnis; Berichtigung; Streichung; Hauptwohnsitz; Stichtag; Lebensmittelpunkt; mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.108.019.10200.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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