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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1984 §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. T, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Dr. H, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien I, Goldschmiedgasse 8, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Armenak Utudjian, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 30. Juni 1997, B 11/96, betreffend einmalige Leistung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0122, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers (als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen einer in Wien niedergelassenen Ärztin) auf Gewährung einer einmaligen Leistung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen worden war.
Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid wurde dieser Antrag neuerlich abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 2 ÄrzteG können aus dem Wohlfahrtsfonds im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes Kammerangehörigen einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden.
Gemäß § 34 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien können bei wirtschaftlich bedingtem Notstand vom Verwaltungsausschuß einmalige oder wiederkehrende Unterstützungen aus dem Wohlfahrtsfonds an näher umschriebene Personen - darunter Fondsmitglieder - gewährt werden.
Der Grund für die Aufhebung des Vorbescheides vom 8. Februar 1996 mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag darin, daß die belangte Behörde die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers in Ansehung des § 73 Abs. 2 ÄrzteG in Verbindung mit § 34 der Satzung - ein Anspruch nach § 73 Abs. 1 ÄrzteG in Verbindung mit § 33 der Satzung kam nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren von vornherein nicht in Betracht - zu Unrecht nicht als Ermessensentscheidung aufgefaßt, ihre Entscheidung auf die unzutreffende Auffassung, ein wirtschaftlich bedingter Notstand im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften müsse aus der Ausübung des ärztlichen Berufes resultieren, gestützt und im übrigen ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich festgehalten, daß die Berücksichtigung des Umstandes, ob der wirtschaftlich bedingte Notstand vom Fondsmitglied verschuldet ist, bei der Ermessensübung eine Rolle spielen kann.
Die belangte Behörde forderte im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer auf, die Gründe für die Übernahme jenes Unternehmens der Mutter der Gemeinschuldnerin, die nach ihren Ausführungen eine Hauptursache für ihre derzeitige wirtschaftliche Lage gewesen sei, insbesondere ob hiezu eine rechtliche Verpflichtung bestanden habe, sowie den aktuellen Stand des Konkursverfahrens bekanntzugeben.
Der Antwort des Beschwerdeführers vermeint die belangte Behörde entnehmen zu können, daß eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme des Unternehmens unter Abschluß eines Leibrentenvertrages nicht bestanden habe, hat er doch ausgeführt, daß die Gemeinschuldnerin im Betrieb ihrer Mutter tätig gewesen und die Betriebsinhaberin erkrankt sei. Die Gemeinschuldnerin sei im Zeitpunkt der Übernahme Medizinstudentin und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig gewesen.
Wenn die belangte Behörde diese Antwort ihrer Ermessensübung zugrundegelegt hat und zur Auffassung gelangt ist, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine wirtschaftliche Notsituation, der mit Mitteln des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer begegnet werden könne, kann ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe nicht im Sinne des Gesetzes gehandelt. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verkennen übrigens in diesem Zusammenhang, welche Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 1996 dem Hinweis, das Verschulden am wirtschaftlich bedingten Notstand könne von Bedeutung sein, beigemessen hat. Er wollte damit lediglich ein Beispiel dafür nennen, welche Ermessenskriterien anstelle der von der belangten Behörde im Vorbescheid herangezogenen Begründung zum Tragen kommen können. Es kann daher dahinstehen, ob die belangte Behörde zu Recht von einer "gewissen Sorglosigkeit" der Gemeinschuldnerin bei Übernahme des Unternehmens spricht.
Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß die in Rede stehende Anfrage der belangten Behörde präzise und keinesweis "verschwommen" war und daß die Behörde ihre Entscheidung nur auf vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsachen gestützt hat.
Dazu kommt, daß laut der durch Anschluß von Urkunden belegten Auskunft des Beschwerdeführers im Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ein Zwangsausgleich vereinbart und vom Konkursgericht bestätigt wurde. Dieser Gerichtsbeschluß enthält u.a. die Bestimmungen, daß die Quote der Konkursgläubiger 20 % betrage und daß eine allfällige Zahlung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer nach Abzug allfälliger noch offener Masseforderungen unabhängig von einer bereits erfolgten Erfüllung des Zwangsausgleiches an die Gläubiger quotenmäßig zu verteilen sei.
Es trifft zwar zu, daß - wie der Beschwerdeführer ausführt - die Verpflichtung zur Befriedigung der Masseforderungen durch den Zwangsausgleich nicht berührt wird, so daß diese Verbindlichkeiten zusätzlich zu den den Konkursgläubigern zustehenden Quoten abzudecken sind. Es ist aber jedenfalls im Rahmen der Ermessensübung vertretbar, im Hinblick auf die Zustimmung (der Mehrheit) der Gläubiger und auf die Bestätigung durch das Gericht davon auszugehen, daß die Erfüllung des Zwangsausgleichs auch ohne einen Vermögenszuwachs, wie er mit der verfahrensgegenständlichen einmaligen Leistung des Wohlfahrtsfonds angestrebt wurde, möglich sein werde. Auch dieser Umstand läßt die Ermessensübung der belangten Behörde als unbedenklich erscheinen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110260.X00Im RIS seit
22.05.2001