Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.08.2020Norm
KJHG Vlbg 2013 §33 Abs2Rechtssatz
Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche handelt die Bezirkshauptmannschaft im Unterhalts(-vorschuss)-verfahren als Kinder- und Jugendhilfeträger privatrechtlich und nicht hoheitlich, weshalb die Verwaltungsverfahrensgesetze insoweit keine Anwendung finden.
Somit besteht mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG.
Schlagworte
Kinder- und Jugendhilfe, Bezirksverwaltungsbehörde, Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, kein Recht auf AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.5.1.2020.R9Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020