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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §36a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien III, Petrusgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Juni 1997, Zl. 781.457/3-2.7/97, betreffend Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 20. November 1977 geborene Beschwerdeführer wurde am 26. September 1995 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden. Mit Schreiben vom 3. Februar 1997 beantragte er die Bewilligung des Aufschubes des Antrittes des Grundwehrdienstes, da er seine Lehrzeit als Mechaniker am 1. Februar 1997 abgeschlossen habe und ab Dezember 1997 beabsichtige, eine Höhere technische Bundeslehranstalt zu absolvieren. Anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24. Feber 1997 erklärte der Beschwerdeführer, er sei ausgelernt und werde die Kraftfahrzeugmechaniker-Facharbeiterprüfung in ca. 4 Monaten ablegen, weswegen er ersuche, den Einberufungsbefehl für den Apriltermin 1997 zu beheben. Eine Bestätigung über den voraussichtlichen Lehrabschlußprüfungstermin werde er bis 3. März 1997 vorlegen.
Überdies langte beim Militärkommando Niederösterreich ein Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers ein, worin dieser um die Verschiebung der Einberufung des Beschwerdeführers ersuchte, da es sich um einen Kleinbetrieb mit insgesamt 3 Mechanikern handle. In der Folge wurde dem Militärkommando Niederösterreich mitgeteilt, die Lehrabschlußprüfung werde frühestens im Mai 1997 stattfinden. Mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 5. März 1997 wurde daraufhin dem Beschwerdeführer der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes zum Zwecke seines Lehrabschlusses bis 15. Juni 1997 bewilligt.
Mit Schreiben vom 27. März 1997 beantragte der Beschwerdeführer beim Militärkommando Niederösterreich neuerlich den Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes, da er sich am 18. Februar 1997 zum Besuch der fünfjährigen Höheren Technischen Bundeslehranstalt für Hochbau angemeldet habe und im Mai 1997 die entsprechende Aufnahmeprüfung absolvieren werde, da er beabsichtige, nach Abschluß dieser Schule die Baufirma seiner Mutter zu führen.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 7. April 1997 wurde der Antrag vom 27. März 1997 abgewiesen. Sie stützte sich auf § 36a Abs. 3 Z. 1 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. Nr. 788/1996 und führte zur Begründung aus, daß der Beschwerdeführer zum Beginn des Kalenderjahres, in dem seine Stellung begann, noch nicht die in seinem Antrag vom 27. März 1997 angeführte Schule besucht habe, sodaß die Voraussetzungen für einen Aufschub nicht erfüllt seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gemäß § 36a Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 in der Fassung BGBl. Nr. 788/1996 abgewiesen und der Erstbescheid vom 7. April 1997 bestätigt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Der belangte Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Gegenschrift erstattet, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36a Abs. 3 WehrG 1990 in der Fassung
BGBl. Nr. 788/1996 (WG) ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Fall einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, oder
2. a) sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und
b) sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Wird die Stellung nach Z. 1 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1995 der Stellung unterzogen. Er stand am Beginn dieses Jahres in einer Berufsvorbereitung (Mechanikerlehre), die er im Mai 1997 durch Ablegung der entsprechenden Berufsabschlußprüfung beenden wollte und es wurde ihm zu diesem Zweck mit Bescheid vom 5. März 1997 der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes gemäß § 36a Abs. 3 Z. 1 WG bis zum 15. Juni 1997 bewilligt.
Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde darauf, er habe die Aufnahmsprüfung mittlerweile bestanden und sei für das Schuljahr 1997/98 in den 1. Lehrgang der Fachschule für Bautechnik aufgenommen worden. Er vertritt die Auffassung, seine weitere Ausbildung sei in Vorbereitung und es sei eine extensive Auslegung des § 36a Abs. 3 Z. 1 WG in dem Sinne geboten, daß ein Schulbesuch für das folgende Schuljahr kein Ereignis in der Zukunft darstelle, sondern infolge Vorbereitungen (Aufnahmsprüfung, etc.) von einem Vorstadium auszugehen sei, welches bereits zur Berufsvorbereitung, welche ihrerseits mit Absolvierung der Lehrabschlußprüfung als nicht abgeschlossen angesehen werden könne, zähle.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Lehrabschlußprüfung den Abschluß einer Berufsausbildung dar. Gemäß § 36a Abs. 3a WG darf der Aufschub von der Behörde bis zum Abschluß der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden. Die erwähnte Lehrabschlußprüfung stellte den Abschluß der Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung dar, sodaß auf eine weitere Berufsvorbereitung für einen anderen oder einen höher qualifizierten Beruf nicht Bedacht genommen werden kann.
Der dem Antrag vom 27. März 1997 zugrundeliegende Sachverhalt kann schon auf Grund der zeitlichen Komponente nicht der Z. 1 des § 36a Abs. 3 WG unterstellt werden, denn eine laufende Schulausbildung in dem gemäß § 36a Abs. 3 Z. 1 WG geforderten Zeitpunkt (Beginn 1995) hat nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet.
Auch unter Z. 2 dieser Gesetzesstelle läßt sich der vorliegende Sachverhalt aus dem oben genannten Grund nicht unterstellen, da von einer "bereits begonnenen" Schulausbildung im Sinne des § 36a Abs. 3 Z. 2 lit. b WG jedenfalls nicht ausgegangen werden kann. Die Ansicht des Beschwerdeführers, bereits Vorbereitungshandlungen - wie etwa Vorbereitung auf die Aufnahmsprüfung oder Anmeldung in einem Wohnheim - seien als "Vorstadium" für die Ausbildung und somit bereits als Ausbildung anzusehen, findet im Gesetz, in welchem von einer bereits begonnenen Ausbildung die Rede ist, keine Deckung.
Auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers ist verfehlt. Er behauptet eine Verletzung im Recht auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 WG. Insofern geht das Beschwerdevorbringen am Inhalt des angefochtenen Bescheides, der nicht über ein Befreiungsbegehren nach dieser Bestimmung, sondern über einen Aufschiebungsantrag nach § 36a Abs. 3 WG abspricht, vorbei. Die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes sind zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen, mögen sie sich auch faktisch für den Betroffenen ähnlich auswirken (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0368). Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufschub ist einer diesbezüglichen Umdeutung nicht zugänglich.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110172.X00Im RIS seit
20.11.2000