Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.07.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafmaß nicht ausgereicht hat, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (VwGH vom 30.6.1976, 2306/75; 22.10.1999, 98/02/0401, 25.2.2002, 2001/04/0203).
Schlagworte
Kraftfahrgesetz, Strafbemessung, Wiederholungsfall, StrafhöheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3401.1.2.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020