Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die den Lenkeranfragen zu Grunde liegenden Übertretungen seien "nur kleine Vergehen" gewesen, ist auszuführen, dass die Behörde nicht gehalten ist, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG gewesen ist (vgl zB VwGH vom 22.2.1989, 89/02/0005; 5.6.1991, 91/18/0015; 5.7.1996, 96/02/0075). Die Strafdrohung des § 134 Abs 1 KFG besteht hinsichtlich einer Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG somit unabhängig vom zu Grunde liegenden Delikt; das Interesse des Staates an der Strafverfolgung ist unabhängig davon, zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wurde, immer dasselbe (zB VwGH vom 22.2.1989, 89/02/0005; 10.5.1989, 89/02/0035).
Schlagworte
Kraftfahrgesetz, Lenkerauskunft, Strafdrohung, zu Grunde liegendes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3401.1.2.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020