RS Lvwg 2020/7/24 405-4/3401/1/2-2020, 405-4/3402/1/2-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.07.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §134 Abs2

Rechtssatz

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die den Lenkeranfragen zu Grunde liegenden Übertretungen seien "nur kleine Vergehen" gewesen, ist auszuführen, dass die Behörde nicht gehalten ist, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG gewesen ist (vgl zB VwGH vom 22.2.1989, 89/02/0005; 5.6.1991, 91/18/0015; 5.7.1996, 96/02/0075). Die Strafdrohung des § 134 Abs 1 KFG besteht hinsichtlich einer Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG somit unabhängig vom zu Grunde liegenden Delikt; das Interesse des Staates an der Strafverfolgung ist unabhängig davon, zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wurde, immer dasselbe (zB VwGH vom 22.2.1989, 89/02/0005; 10.5.1989, 89/02/0035).

Schlagworte

Kraftfahrgesetz, Lenkerauskunft, Strafdrohung, zu Grunde liegendes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3401.1.2.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten