TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/18 97/06/0242

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Veröffentlicht am 18.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus;

Norm

BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §12 Abs3 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §7 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schrefler-König, über die Beschwerde des O in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 7. Oktober 1997, Zl. 1-0524/97/E1, betreffend eine Übertretung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (weitere Partei des Verfahrens: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einer vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. Mai 1997 erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG keine Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt, und den Beschwerdeführer in den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verfällt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, im bekämpften Straferkenntnis werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 9. März 1997 um 15.30 Uhr einen näher bezeichneten Pkw auf der Rheintal Autobahn A 14 in Hörbranz auf Höhe der Grenzkontrollstelle Hörbranz gelenkt, wobei er eine mautpflichtige Bundesstraße benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Strafbehörde erster Instanz habe hierin eine Übertretung des § 12 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (BStFG 1996) erblickt und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

Der Beschwerdeführer habe gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben und darin im wesentlichen vorgebracht, nach § 12 Abs. 3 BStFG 1996 werde die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette sowie einen festzusetzenden Zuschlag zahle. Er hätte demzufolge vor Anzeigenerstattung zur Nachentrichtung dieser Beträge aufgefordert werden müssen, was aber trotz anders lautender Erklärung im Anzeigenformular unterblieben sei. Die Möglichkeit, diese Beträge zu entrichten, müsse ihm auch deshalb eingeräumt werden, weil zwischen der Autobahnanschlußstelle Hörbranz/Lochau und dem Grenzübergang nach Deutschland keine Vignettenverkaufsstelle vorhanden sei. Die sofortige Einleitung eines Strafverfügungsverfahrens laufe dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider. Außerdem verstoße die Festlegung der Mautpflicht für das letzte Autobahnstück von Hörbranz/Lochau bis zum Grenzübergang nach Deutschland gegen höherrangiges Europäisches Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 8a des EU-Vertrages habe jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Hiezu zähle auch der freie Zugang bzw. die freie Zufahrt zu einer Grenzübergangsstelle, um einen anderen Mitgliedsstaat erreichen zu können. Darüberhinaus schränke auch der Umstand, daß er die deutsche Autobahn unmittelbar hinter der Grenzstelle von Österreich her nicht ohne Mautpflicht erreichen könne, die Freizügigkeit innerhalb Deutschlands durch einen anderen Mitgliedsstaat ein.

Die Berufungsbehörde gehe von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt den im bekämpften Straferkenntnis näher bezeichneten Pkw (zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 t) auf der Rheintal Autobahn A 14 gelenkt, ohne die für diese Fahrt vorgeschriebene zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem Verwaltungsstrafakt; er werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Nach Hinweis auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z. 2 BStFG 1996 (und weiterem Hinweis auf die Mautstreckenverordnung BGBl. Nr. 615/1996) führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung vorgebracht, er sei entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 3 BStFG 1996 nicht vor Anzeigenerstattung zur Nachentrichtung aufgefordert worden. Nach dieser Gesetzesbestimmung werde die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs. 6, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie eine in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahle; hierüber sei dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die Tat werde somit erst dann straflos, wenn der betreffende Fahrzeuglenker den in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Betrag tatsächlich und zwar an Ort und Stelle bezahle. Wenn daher der betreffende Fahrzeuglenker aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage sei, den im Gesetz vorgesehenen Betrag zu bezahlen, trete keine Straflosigkeit seines Verhaltens ein. Er habe nach den Bestimmungen des BStFG 1996 auch keinen Rechtsanspruch darauf, daß ihm das amtshandelnde Organ die Bezahlung des sich aus § 12 Abs. 3 leg. cit. ergebenden Betrages anbiete.

Ebenso komme dem Umstand, daß zwischen der Anschlußstelle Hörbranz/Lochau und dem Grenzübergang nach Deutschland keine Vignettenverkaufsstelle vorhanden sei, keine Bedeutung zu. Es wäre nämlich am Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich rechtzeitig an einer der zahlreichen Verkaufsstellen die erforderliche Vignette zu besorgen, zumal er selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe, daß er sich in der Zeit vom 1. bis zum 9. März 1997 in Österreich aufgehalten habe.

Dazu komme, daß für den Beschwerdeführer keine Notwendigkeit bestanden habe, über diese Anschlußstelle auf die Autobahn A 14 aufzufahren. Vielmehr hätte er auf der Bundesstraße B 190 bleiben und in der Folge die Grenze nach Deutschland passieren können. Dasselbe sei seinem Vorbringen entgegenzuhalten, es müsse ihm die freie Zufahrt zu einer Grenzübergangsstelle möglich bleiben. Eine EU-rechtliche Vorschrift, daß eine mautfreie Grenzüberfahrt auf einer Autobahn bzw. ein mautfreies Erreichen der deutschen Autobahn gewährleistet sein müsse, gebe es nicht.

Zur Strafhöhe habe die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich bei der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handle. Diese könne nach § 20 VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen oder der Beschuldigte Jugendlicher sei. Keine dieser Voraussetzungen lägen hier vor. Als einziger Milderungsgrund sei vorliegendenfalls zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt - zumindest in Vorarlberg - verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen sei. Dies bedeute aber noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der zuvor genannten Bestimmung.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BStFG 1996), BGBl. Nr. 201, anzuwenden, und zwar die §§ 7 und 12 in der Fassung BGBl. Nr. 656/1996.

§ 7 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, daß, solange für Fahrzeuge, die von den im Abs. 2 genannten Kategorien umfaßt werden, keine fahrleistungsabhängige Maut für Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) und Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) eingehoben wird (Anmerkung: das trifft im Beschwerdefall zu), deren Benützung einer zeitabhängigen Maut unterliegt, die von der Bundesstraßengesellschaft ab 1. Jänner 1997 namens des Bundes einzuheben ist. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Abs. 2 dieser Bestimmung regelt die Preise verschiedener Kategorien von Vignetten für verschiedene Kategorien von Fahrzeugen (darunter auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t beträgt).

Nach § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. begehen Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit diesen mautpflichtige Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) oder Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 3.000,-- bis zu S 60.000,-- zu bestrafen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit von Gerichten fallenden strafbaren Handlung bildet.

Nach Abs. 3 wird die Tat straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Preis einer entsprechenden Wochenvignette, einer Tageszusatzvignette für Fahrzeugkombinationen gemäß § 7 Abs. 6 BStFG 1996, für einspurige Kraftfahrzeuge einer Zweimonatsvignette sowie einen in der Mautordnung festzusetzenden Zuschlag zahlt; hierüber ist dem Täter sofort eine Bescheinigung auszustellen.

Nach Abs. 6 sind die Bestimmungen der §§ 21 und 50 VStG auf Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 nicht anwendbar.

(Die weiteren Absätze des § 12 sind im Beschwerdefall nicht relevant.)

Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid verstoße "aus mehreren Gründen gegen höherrangiges Recht":

Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß er nach § 12 Abs. 3 BStFG 1996 keinen Rechtsanspruch habe, am amtshandelnden Organ die vorgesehenen Nachentrichtungsmöglichkeit der Maut angeboten zu bekommen. Er sei in der Lage gewesen, an Ort und Stelle die Zahlungsverpflichtung zu erfüllen, sei jedoch dazu nicht aufgefordert und auch nicht darauf hingewiesen worden, während zahlreichen anderen Fahrzeuglenkern zum selben Zeitpunkt diese Möglichkeit eingeräumt worden sei. Hierin sei zumindest ein Verstoß gegen einen verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen, gebe es doch keinen sachlichen Grund zur Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers. Im Verwaltungsverfahren sei die Erklärung im Anzeigenformular, wonach der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die Maut nicht entrichtet habe, bestritten worden. Er habe zu Beweiszwecken die Einholung einer dienstlichen Erklärung des anzeigenden Beamten beantragt. Dieser Antrag sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.

Die sofortige Einleitung des "Strafverfügungsverfahrens" verstoße außerdem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil der Beschwerdeführer auf dem letzten österreichischen Autobahnteilstück zwischen Hörbranz/Lochau bis zum Grenzübergang nach Deutschland keine Möglichkeit gehabt habe, eine Vignette zu erwerben. Es sei nicht seine Absicht gewesen, die mautpflichtige Fernstraße ohne Vignette zu nutzen, sondern vielmehr den Grenzübergang nach Deutschland zu erreichen. Der angefochtene Bescheid habe sich mit der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter diesen Umständen nicht auseinandergesetzt.

Schließlich seien "die gerügte Verletzung des höherrangigen europäischen Gemeinschaftsrechtes" von der belangten Behörde "fehlerhaft gewürdigt" worden. Die Verpflichtung, daß eine mautfreie Grenzüberfahrt auf einer Autobahn bzw. ein mautfreies Erreichen der Autobahn eines anderen Mitgliedsstaates gewährleistet sein müsse, ergebe sich aus dem Freizügigkeitsanspruch, welcher aus Art. 8a EU-Vertrag abgeleitet werde. Dies habe die belangte Behörde verkannt. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat eine mautpflichtige Zufahrtsstraße zum Grenzübertritt eines anderen Mitgliedsstaates führe, was einen Ausfluß der EU-Vertragsverpflichtungen darstelle.

Insgesamt verstoße daher der angefochtene Bescheid gegen

höherrangiges Recht und bedürfe "der Korrektur".

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Auch für den ausländischen Kraftfahrer besteht die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1968,

SlgNF Nr. 7297/A, sowie auch die weitere in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 47 und 48 zu § 5 Abs. 2 VStG, angeführte Judikatur).

Zutreffend haben die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkannt, daß die Benützung des fraglichen Teilstückes der Rheintal Autobahn A 14 durch den Beschwerdeführer mit seinem Pkw einer zeitabhängigen Maut im Sinne des § 7 Abs. 1 BStFG 1996 unterlag (auf die Auflistung der Straßen in der Verordnung BGBl. Nr. 615/1996 kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht an, sollten die Ausführungen der belangten Behörde in diesem Sinne zu verstehen sein, weil maßgeblich ist, daß keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird). Der Beurteilung der belangten Behörde ist beizutreten, daß im Beschwerdefall darin - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein Verstoß gegen Art. 8a des EG-Vertrages zu erblicken ist, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, auf der Bundesstraße weiterzufahren und so die Grenze mautfrei zu erreichen (worauf die belangte Behörde verwiesen hat).

Die Nichtentrichtung der vorgeschriebenen Maut (mangels Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenützung) löste daher die Strafbarkeit gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 BStFG 1996 aus.

Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sein, daß er nicht vorsätzlich gehandelt habe, vermag ihm das nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Sollte hingegen sein Vorbringen dahin zu verstehen sein, es wäre richtigerweise nach § 21 VStG vorzugehen gewesen (Absehen von der Strafe), ist dem entgegenzuhalten, daß diese Bestimmung gemäß § 12 Abs. 6 BStFG 1996 hier nicht anwendbar ist.

§ 12 Abs. 3 BStFG 1996 normiert einen Strafaufhebungsgrund:

Die Tat wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, die dort umschriebenen Beträge bezahlt (vgl. hingegen die Regelung der tätigen Reue nach § 167 des Strafgesetzbuches). Nach der klaren Anordnung des Gesetzes ist somit die erfolglose Aufforderung nicht Voraussetzung der Strafbarkeit; die Tat wird vielmehr auch dann nicht straflos, wenn die zuvor genannten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen auch immer unterblieben sein. Zutreffend hat daher die belangte Behörde erkannt, daß im Beschwerdefall die strittige Frage, ob nun eine solche Aufforderung erfolgte oder nicht, nicht zu klären war; das Unterbleiben entsprechender Verfahrensschritte vermag daher keine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens zu begründen.

Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde (sollte das Vorbringen in diesem Sinn zu verstehen sein), fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (sondern gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in jene des Verfassungsgerichtshofes).

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060242.X00

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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