Entscheidungsdatum
15.06.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger über die gemeinsame Beschwerde des A, ***, ***, der B, ***, ***, der C, ***, ***, und des D, ***, ***, alle vertreten durch E, Rechtsanwalt in ***, *** (***), sowie über die Beschwerden der F und des G, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. August 2018, Zln. *** und ***,
I.
betreffend gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage (33 LKW-Stellplätze) im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgrund des Antrages der H GmbH, nunmehr I AG, ***, ***, (FN ***), vom 24. August 2016 (Datum des Einlangens), [GZ: LVwG-AV-1275/001-2017],
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II:
betreffend baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Abstellfläche sowie einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgrund des Antrages der H GmbH, nunmehr I AG, ***, ***, (FN ***), vom 07. April 2016 (Datum des Einlangens bei der ehemals zuständigen Baubehörde – Bürgermeister der Marktgemeinde ***), [GZ: LVwG-AV-1275/001-2017],
zu Recht:
1. Die Beschwerden des A, der C und des D werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Gleichzeitig wird im Spruch des angefochtenen Bescheides unter „Projektbe-schreibung zu II.“ gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) die Höhe der dort genannten Schallschutzwand von „2,20 m“ auf „3,00 m“ korrigiert.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
und fasst betreffend baurechtliche Bewilligung den
BESCHLUSS:
1. die Beschwerden der B, der F und des G werden gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. August 2018, Zl. *** und ***, wurde der H GmbH, nunmehr: I AG, ***, ***, (FN ***), für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage (33 LKW-Stellplätze) im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, die gewerbebehördliche Genehmigung unter Auflagen sowie für die Errichtung einer Abstellfläche und einer Lärmschutzwand die baubehördliche Bewilligung auf denselben Grundstück erteilt.
Der Bescheid stützt sich hinsichtlich der gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-genehmigung auf die Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2, 77, 359 Abs.1 1. und 2. Satz Gewerbeordnung 1994 (GewO) sowie auf § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnen-schutzgesetz (ASchG).
Hinsichtlich der erteilten baubehördlichen Bewilligung gründet der Bescheid auf §§ 1-4 der NÖ Bauübertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) und auf §§ 14 Z 2 und 23 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO 2014).
Bezüglich der gewerbebehördlichen Genehmigung führt die belangte Behörde aus, dass die Betriebsanlage mit den Projektunterlagen und mit der „Projekt-beschreibung zu I.“ übereinstimmen müsse.
Die Projektbeschreibung zu I. lautet wie folgt:
„Bautechnik:
Das Grundstück hat eine Größe von 4003 m2. Mit Ausnahme eines Versickerungs-
streifens mit einer Breite von 2 m an der südlichen Grundgrenze wird das Grund-
stück straßenbaumäßig befestigt.
Zu dem benachbarten Wohngebiet wird eine 3 m hohe Schallschutzwand mit einem
Betonsockel von 50 cm und einer 2 m breiten Sickermulde errichtet.
Weiters ist geplant, die projektierte Schallschutzwand auf der Innenseite schall-
technisch vollabsorbierend auszugestalten. Außerdem soll die Schallschutzwand
aus zwei Elementen bestehen. Das erste Element wird senkrecht bis zu einer Höhe
von ca. 2 m über Gelände ausgeführt. Das zweite Element wird im 45 ° Winkel ein-
kragend errichtet. Die absolute Höhe der Schirmwirkung von 3 m über Boden ist
geplant.
Der oben beschriebene Parkplatz wird mit einer elektrischen Beleuchtung ausge-
stattet, wobei diese nicht höher als die eben beschriebene Schallschutzwand
installiert wird. Für die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen wird
von der ausführenden Fachfirma ein EIektro-Prüfbefund ausgestellt. In diesem
werden auch erforderliche Erdungsmaßnahmen der Beleuchtungseinrichtung
bestätigt.
Wasserbautechnik:
Die auf den Park- und Rangierflächen anfallenden Niederschlagswässer werden
über eine Mulden-Rigolen-Versickerungsanlage einer lokalen Versickerung auf
Eigengrund zugeführt. Die Versickerungsanlage wird am Südrand des Stellplatzes
angeordnet. Die Entwässerung der befestigten Fläche erfolgt durch entsprechende
Gefällegebung der Oberfläche über unterbrochene Hochborde flächig in die
angrenzende Rasenmulde. Die humusierte Mulde weist eine Breite von rund 2 m
und eine Gesamtlänge von rund 250 m bei einer Muldentiefe von 0,30 m auf. Die
Mulde wird mit einer zumindest 0,30 m mächtigen Humusauflage versehen, welche
die Vorreinigung der Schmutzfracht übernimmt. Der Durchlässigkeitsbeiwert der
Oberbodenpassage wird mit kf = 5,0 x 10 -5 m/s festgelegt.
Es wird unterhalb der Mulde ein horizontal angeordneter, mit Trennvlies GV200
umwickelter, Schotterrigolkörper (gewaschener Kies 16/32) mit einer Breite von 1,95
m und einer Höhe von 0,3 m hergestellt.
Bei der Ein- und Ausfahrt am Ostrand des Stellplatzes wird ein Querrigol (Schwer-
lastrigol LW 150) errichtet. Die gesammelten Wässer werden ebenfalls in die
benachbarte Grünmulde eingeleitet.
Verkehrstechnik:
äußere Erschließung
Auf dem Grundstück Nr. *** KG *** soll eine Abstellanlage für 33 LKW
über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht geschaffen werden. LKW -Züge oder
Sattel-Züge sollen nicht abgestellt werden.
Die Zufahrt ist über das private Grundstück *** KG *** projektiert.
Dieses Grundstück ist über die Gemeindestraße *** an das
öffentliche Straßennetz angebunden. Ob die vorhandene Grundstücksanbindung
des Grundstückes *** KG ***, an die *** für die
geplante Nutzung als Anbindung für den LKW -Verkehr geeignet ist, ist mangels
Darstellung im gegenständlichen Projekt nicht Gegenstand dieses Gutachtens.
Die Ausfahrt erfolgt auf die *** – ***. Das Grundstück *** besitzt im
Bestand eine Anbindung an die *** mit ca. 6 m Breite. Diese befindet sich in der
Mitte des Grundstückes und soll weiter benützt werden.
Die *** verläuft in diesem Bereich im Ortsgebiet von ***. Sie verläuft
annähernd geradlinig und eben. Die Grundstücksgrenze hat einen Abstand von ca.
4 m zum Fahrbahnrand, so dass durch eine Einfriedung an der Grundgrenze keine
Sichtbeeinträchtigung auf den Fahrzeugverkehr im Zuge der *** möglich ist. Der
Verkehr im Zuge der *** kann im Bereich der Anbindung auf ausreichende
Distanzen beobachtet werden. Der Abstand des Tores zum Fahrbahnrand der ***
ist allerdings zu gering, dass zwischen Tor und Fahrbahnrand ein Fahrzeug
außerhalb der Fahrbahn der *** abgestellt werden kann.
Laut Email der J GmbH vom 3. Oktober 2016 ist die Firma K AG unbefristete Hauptmieterin sowohl des Grundstückes Nr. *** KG *** als auch des Grundstückes Nr. *** KG ***.
Die Höhenverhältnisse im Bereich der Anbindung sind nicht dargestellt. Auf Grund
der beim Ortsaugenschein festgestellten örtlichen Gegebenheiten ist eine
annähernd ebene Anbindung des Grundstückes an die öffentliche Verkehrsfläche
mit einer Längsneigung kleiner gleich 5 % möglich.
Für den Abstellplatz ist projektgemäß eine Richtungsbindung geplant.
innere Erschließung
Die 33 Abstellplätze sind für Solo-LKW vorgesehen. Diese sind im Winkel von etwa
55° angeordnet. Die Stellplätze sind mit einer Breite von 3,0 m und einer Länge von
10,5 m eingezeichnet. Die Stellplätze sind entlang einer Sickermulde mit 2 m Breite
angeordnet. Die auskragende Schallschutzwand reicht ca. 1 m in die Sickermulde
hinein und hat somit einen Abstand von ca. 1 m zu den Abstellflächen. Ein geringer
Überhang ist daher möglich. Im Lageplan ist eine Schleppkurve eines LKW darge-
stellt, der aus einem Stellplatz ausfährt. Dabei ist ein ausreichender Abstand zu den
benachbarten Stellplätzen sowie zur nördlichen Grundgrenze möglich.
Angaben zur Beleuchtung des Parkplatzes sind nicht vorhanden. Die Auslässe für
die Beleuchtung sind dargestellt. Die Entwässerung erfolgt durch Versickerung.
Hochborde sind deshalb mit Unterbrechungen projektiert. Im Bereich der gegen -
ständlichen Anlage sind laut Einreichprojekt keine Firmenzeichen, Reklametafeln
o.ä. vorgesehen.
Lärmschutztechnik:
In dieser Zeit sind Fahrbewegungen vorgesehen:
Betriebszeiten: Montag 0.00 Uhr bis Freitag 19.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten sind die LKWs lediglich abgestellt. Es kommen keine
Standheizungen oder Kühlaggregate zum Einsatz. Es ist vorgesehen, innerhalb der
Tagzeit 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr den Abstellplatz mit leeren LKW zu befüllen. Diese
leeren LKW verlassen innerhalb der Nachtzeit den Abstellplatz. Pro Stunde verlassen jedoch maximal 12 LKW den Abstellplatz. In der Berechnung wurde davon ausgegangen, dass diese 12 LKW sich auf jeweils ¼ der Stellplätze verteilen. Es ist
beabsichtigt, durch eine entsprechende Logistik die LKW entsprechend ihrer
Abfahrtszeit auf die Stellplätze zu verteilen, sodass diese Viertelung jedenfalls
eingehalten werden kann. Die Fahrer werden explizit über die Verhaltensregeln (Parkordnung, Rückfahrwarner, ruhiges und rücksichtsvolles Gesamtverhalten am Parkplatz in und außerhalb des Fahrzeuges) mündlich und schriftlich unterwiesen.
Die Rückfahrwarner werden am gegenständlichen Betriebsgelände bei der Retour-
fahrt immer ausgeschaltet. Die beladenen LKW fahren jedenfalls nicht erneut durch den Parkplatz. Der Parkplatz wird allgemein nicht zur Durchfahrt genützt und steht lediglich den dort parkenden Fahrzeugen zur Verfügung. Auf dem Parkplatz wird lediglich zugefahren, abgestellt und weggefahren. Ein Durchfahrtsbetrieb, Verladebetrieb oder andere Tätigkeiten sind nicht vorgesehen.
Zum Einsatz kommen lediglich firmeneigene LKW mit 2 Achsen und max. 18 t
Gesamtgewicht. Das Ausfahrtstor wird innerhalb der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr während der Betriebszeit) ständig offen gehalten, damit sich keine zusätzlichen Emissionen durch das Tor selbst oder zusätzliche Standläufe bzw. Haltepunkte der abfahrenden LKW´s ergeben. Am Einreichplan sind die westlichsten beiden Abstellplätze mit den Bezeichnungen K01 und K02 versehen. Auf diesen Plätzen sollen zwei Fahrzeuge mit einer mitgeführten Krananlage abgestellt werden.
Luftreinhaltetechnik
Im aktuellen Gutachten der L GmbH wurden wesentliche Projektdaten festgelegt (z.B. maximale Verkehrsfrequenzen, Fahrverhalten, etc.), durch den LKW-Verkehr bedingte Luftschadstoffemissionen berechnet und mit Hilfe des Ausbreitungsmodelles AUSTAL2000 die zu erwartenden Immissionskonzentrationen bei südlichen Wohnnachbarn unter Einbeziehung meteorologischer Daten des Amtes der NÖ Landesregierung rechnerisch abgeschätzt (laut telefonischer Auskunft des verantwortlichen Gutachters M am 26.1.2017 wurden die Strahlungsbilanzdaten der Messstation in *** und nicht, wie irrtümlich angegeben, der Messstation in *** verwendet). Die Immissionsdaten wurden als Zusatzbelastungswerte sowie unter Einbeziehung von Vorbelastungsdaten als Gesamtbelastungswerte ausgewiesen.
In der Stellungnahme des N wird grundsätzlich festgehalten, dass die
KFZ-Emissionen im Gutachten der L GmbH nach gültigen
Regelwerken bilanziert und die Ausbreitungsrechnung mit einem validierten Modell
durchgeführt wurden. Ergänzend erfolgte durch N eine Kontrollrechnung
der Emissionen und wurde bei zusätzlicher Berücksichtigung der Staubaufwirbelung
durch Fahrbewegungen ein 4-fach höherer Emissionswert für PM10 ermittelt. Die
maximale PM10 – JMW – Zusatzimmission wurde von N unter Verweis
auf eine Immissionsrasterkarte im Gutachten der L GmbH mit
0,15 µg/m³ angegeben.“
Darüber hinaus seien folgende Auflagen vor Inbetriebnahme zu erfüllen bzw. während des Betriebes der Anlage einzuhalten:
„Wasserbautechnik
1. Die Bauarbeiten für die Anlagen zur Oberflächenentwässerung sind unter
Aufsicht eines Fachkundigen (Ziviltechniker, Techn. Büro) als Bauaufsicht
durchzuführen. Von diesem ist die projekt- und bescheidgemäße Bauausführung, die Einhaltung der Regeln der Technik, Maßnahmen zum Gewässerschutz und der Personenschutz zu im Zuge der Fertigstellungsmeldung zu bestätigen.
2. Bei der Lage der Mulden ist gegenüber Gebäuden der Mindestabstand gemäß
Regelblatt der DWA A 138 einzuhalten oder es ist eine wasserdruckhaltende
Abdichtung einzubauen. Die Art ist durch die Bauaufsicht nach den örtlichen
Verhältnissen festzulegen und die Umsetzung ist zu veranlassen, zu überwachen und zu dokumentieren.
3. Versickerungsmulden sind mit mindestens 30 cm Humus (Zusammensetzung
laut ÖNORM B 2506) auszustatten und zu begrünen. Die geschlossene Begrünung ist zu erhalten.
4. Die Entwässerungsanlagen sind regelmäßig auf Zustand, Funktion und Verunreinigungen zu kontrollieren und nach Bedarf Instand zu setzen und zu säubern.
5. Auf den Park- und Fahrflächen dürfen nur Fahrzeuge in technisch
einwandfreiem Zustand abgestellt werden. Verboten ist jedenfalls:
a. Abstellen von Unfallfahrzeugen, Wracks und Fahrzeuge in nicht technisch
einwandfreien Zustand.
b. Reparaturarbeiten und sonstige Manipulationen an Fahrzeugen und Geräten.
c. Lagerung von Abfällen und wassergefährdenden Stoffen.
6. Mit der Fertigstellungsmeldung sind vorzulegen:
a. Bericht der Bauaufsicht mit Bestätigung der projekt- und bescheidgemäßen
Ausführung
b. Ausführungspläne
Verkehrstechnik
7. Bei Dunkelheit sind die Anlage sowie die Verkehrsflächen innerhalb derselben
sowie die Anschlüsse an die vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsflächen
während der Betriebszeiten ausreichend zu beleuchten. Dabei ist darauf Bedacht
zu nehmen, dass eine Blendung sowie übermäßige Ablenkung der Verkehrsteilnehmer auf diesen Straßen nicht auftritt. Wenn Leuchten von öffentlichen
Straßen aus sichtbar sind, dürfen nur abgeschirmte Leuchten entsprechend der
ÖNORM EN 13201-2, Straßenbeleuchtung, Gütemerkmale (Anhang A), verwendet werden. Ein Nachweis über die Einhaltung dieser ÖNORM ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Hinweis: Auf die Bestimmungen der ÖNORM O 1051 wird hingewiesen.
8. Das Niveau der Betriebsanlage ist dem Niveau der vorbeiführenden Straße so
anzupassen, dass die anfallenden Oberflächenwässer in Muldenrigolen,
Spitzgräben, Rigolrinnen etc. in einwandfreier Weise auf eigenem Grund
abgeleitet werden können.
9. Durch die Errichtung der Anlage und deren Betrieb darf die einwandfreie
Ableitung der Oberflächenwässer auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht
beeinträchtigt werden.
10. Folgende verordnungspflichtige Verkehrsbeschränkungen sind zur Kenntlichmachung der projektgenmäßen Richtungsbindung vor Inbetriebnahme der
Abstellanlage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Mödling) zu erwirken. Diese sind mit den entsprechenden Verkehrszeichen gem. StVO 1960 kundzumachen. Die Aufstellung der Verkehrszeichen im Zuge der Landesstraße *** hat im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei *** zu erfolgen
a „Einbiegen nach links verboten“ (VZ gem. § 52 Z. 3a) auf der Landesstraße *** für die Fahrtrichtung nach Norden vor der Einmündung der Anbindung des
Grundstückes ***, KG ***, an die ***
b „Einfahrt verboten“ (VZ gem. § 52 Z. 2) bei der Anbindung des Grundstückes
***, KG ***, an die *** in Richtung Grundstück ***, KG ***, sichtbar
11. Die Straßenverkehrszeichen sowie die Leiteinrichtungen sind gemäß den
einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960, der Straßenverkehrszeichen-
verordnung BGBl 1998/II/238 und der Bodenmarkierungsverordnung 848/1995,
jeweils in der gültigen Fassung aufzustellen, auszuführen und zu erhalten.
12. Das Tor bei der Anbindung an die Landesstraße *** ist so zu gestalten, dass
zum Schließen des Tores ein Insasse eines ausfahrenden Fahrzeuges dieses
nicht verlassen muss.
Wenn die Anlage fertiggestellt ist, müssen Sie dies der Bezirkshauptmannschaft
Mödling bekannt geben.“
Die der baubehördlichen Bewilligung zugrunde gelegte Projektbeschreibung lautet wie folgt:
„Projektbeschreibung zu II.:
Es ist beabsichtigt auf gegenständlichem Grundstück die bestehende Einfriedung an
der *** mit einem neuen Einfahrtstor auszustatten und sämtliche
übrigen Einfriedungen zu erneuern. Die nördliche und westliche Einfriedung soll
wieder als Maschendrahtzaun hergestellt werden.
An der südlichen Grundgrenze wird eine 2,20 m hohe Schallschutzwand ent-
sprechend Beschreibung ausschließlich auf gegenständlichem Grundstück
hergestellt. Die Gründung wird über Punktfundament in frostfreier Tiefe hergestellt. Die Ausführung wird entsprechend örtlicher statischer Anforderungen, geltender
ÖNORMEN und EUROCODES erfolgen.“
Gestützt werden die gewerbebehördliche Genehmigung und die baubehördliche Bewilligung insbesondere auf die Gutachten
? des Amtssachverständigen für Bautechnik
? des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik
? des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik
? des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik
? des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik samt dessen ergänzender Stellungnahme vom 5. Mai 2017 und
? der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling.
Hinsichtlich der gewerberechtlichen Genehmigung wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens der Amtsärztin und der Amtssachverständigen mit keinen unzumutbaren Belästigungen im Sinne des Schutzzweckes des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu rechnen sei. Eine Belästigung durch Lichtquellen sei durch die Vorschreibung der Auflage Nr. 7 nicht gegeben und seien aufgrund der Lärmschutzwand auch keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu erwarten. Weiters sei das Gemeindegebiet von *** in der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. Nr. 8103/1-0, nicht als Sanierungsgebiet ausgewiesen. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines UVP-Verfahrens seien im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen und stehe die Veranlassung der Einleitung eines derartigen Verfahrens Nachbarn bzw. Privatpersonen nicht zu. Die Einwendungen betreffend Wertminderung der Grundstücke durch den Betrieb des Parkplatzes und die Einwendung wegen Schädigung der Boden- und Baumfrüchte wies die belangte Behörde mangels Parteistellung zurück.
Zum Bauvorhaben führte die belangte Behörde begründend aus, dass aufgrund der Restkompetenz des § 23 Abs. 1 3. Satz NÖ BauO 2014 auf die Ausführungen zum Gewerbeverfahren verwiesen werde. Über die gewerberechtliche Prüfung der Einwendungen hinaus, sei die örtliche Zumutbarkeit des Bauvorhabens im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 2014 unter Zugrundelegung des für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart geprüft worden. Die Einwendungen betreffend Eigentumsverletzung bzw. Wertminderung des Verkehrswertes der Nachbarliegenschaften wies die belangte Behörde unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 zurück.
Die Beschwerdeführer F und G erhoben jeweils fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die beiden Beschwerden sind wortgleich formuliert. Im Wesentlichen brachten sie vor, dass die Genehmigung der Betriebsanlage, insbesondere im Hinblick auf den geplanten
24-Stunden Betrieb, aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Der damit verbundene Lärm stelle eine für ein Wohngebiet über die bloße Belästigung hinausgehende unzumutbare Mehr- und Dauerbelastung dar. Es sei mit erhöhtem Lärm, Staub, Luftschadstoffen und Schlafmangel zu rechnen, obwohl es sich beim betroffenen Standort ohnehin schon um ein bereits belastetes Gebiet handle. Außerdem sei im Ansuchen von LKW mit 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht die Rede gewesen, während LKW mit 18 t genehmigt worden seien. Überdies ordne § 14 Abs. 2 Z 11 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) bei der Festlegung von Betriebs- und Wohngebieten die Trennung durch Grüngürtel an, welche in § 20 Abs. 2 Z 2 NÖ ROG 2014 näher definiert und dann vorgesehen seien, wenn eine gegenseitig beeinträchtige Nutzung – wie dies beim hier gegenständlichen Parkplatz der Fall sei – stattfinde.
Die Beschwerdeführer A, B, C und D beantragten in ihrer rechtzeitigen, gemeinsam erhobenen, Beschwerde, eingebracht durch ihren rechtsanwaltlichen Vertreter E, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und regten an, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde *** wegen Gesetzwidrigkeit der Widmung Bauland Betriebsgebiet am Grundstück Nr. ***, KG ***, stellen.
Hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung bringen sie im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig ergangen, weil die gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Betriebsanlage zu Unrecht verneint worden sei. Darüber hinaus wurde die Begründung des angefochtenen Bescheides bemängelt und insbesondere die eingeholten Sachverständigengutachten als unzulänglich erachtet. Überdies sehen sie sich in ihrem Recht auf Eigentum verletzt.
Zur gesundheitlichen Gefährdung führten die Beschwerdeführer näher aus, dass sich diese insbesondere aus der Verletzung des Ruhebedürfnisses während der Nachtstunden ergebe. Schließlich sollen gerade in den Nachtstunden, wo geringer Umgebungslärm herrsche, bis zu 12 LKW pro Stunde gleichzeitig oder auf die Stunde verteilt den Parkplatz verlassen. Mit dem „Kaltstarten“ der LKW und der Leerlaufzeit, um die Druckluftbremssysteme zu aktivieren, sowie mit dem Auf- und Zuschlagen der Fahrzeugtüren, gehe eine erheblichen Lärm-, aber auch Geruchs-, Rauch- und Schadstoffentwicklung einher. Eine hinreichende Abschirmung sei auch durch eine Schallschutzwand nicht zu erreichen. Selbst wenn eine Gesundheits-gefährdung vermieden werden könnte, seien - selbst bei Einhaltung der vorge-schriebenen Auflagen - Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch zu erwarten, welche über das zumutbare Maß im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 hinausgehen würden.
Zu den einzelnen Gutachten der Amtssachverständigen wurden folgende Unzulänglichkeiten und Mängel vorgebracht:
Hinsichtlich des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wird bemängelt, dass dieser nicht ausgeführt habe, inwieweit die konkrete Ausführung des Projekts tatsächlich geeignet sei, unzumutbare Belästigungen durch Immissionen in Form von Niederschlagsgewässern auf die Grundstücke der Beschwerdeführer zu verhindern, obwohl in den Einwendungen auf den Grundwasserspiegel und die Kellerüberflutung bei den Beschwerdeführern A und B hingewiesen worden sei. Das Sachverständigengutachten sei daher unvollständig und ergänzungsbedürftig.
Weiters würden durch die Verfehlung der Raumplanung, indem Bauland Wohngebiet-2WE, welches seit vielen Jahren widmungsgemäß genutzt werde, direkt an Bauland Betriebsgebiet, welches nicht widmungsgemäß genutzt wurde, angrenze, de facto unlösbare Lärmproblemfälle geschaffen. Der niederösterreichische Landesgesetzgeber normiere daher die blockbauweise Trennung von Betriebs- und Wohngebieten. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Hinsichtlich Lärmschutztechnik sei insbesondere zu prüfen, ob die Richtwerte und die entsprechende Flächenwidmung an der Grundstücksgrenze eingehalten werden. Der Immissionspunkt scheine jedenfalls in vier Meter Höhe notwendig und seien die Immissionen an der Grenze für die Zeiträume Tag, Abend und Nacht getrennt zu betrachten und sei jeder dieser Zeiträume beurteilungsrelevant.
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Gebiet Lärmschutztechnik lasse sich nicht nachvollziehen, ob auch die punktuell hohe Lärmbelastung, die insbesondere beim Startvorgang entstehe, berücksichtigt worden sei. Außerdem ergebe sich aus dem Gutachten nicht, ob die Startvorgänge gleichzeitig von zwei oder mehreren Fahrzeugen oder von jeweils einzelnen Fahrzeugen über eine Stunde verteilt vorgenommen werden und ob auch ein Standlauf der LKW entsprechend Berücksichtigung gefunden habe. Schließlich komme der Sachverständige zum Ergebnis, dass die energieäquivalenten Immissionen der ungünstigsten Nachtstunde mit maximal 43 dB etwa 3 dB über dem ruhigsten Basispegel der Nachtzeit von etwa 40 dB zu liegen kämen. Bei einer Steigerung von + 3 dB komme es zu einer deutlich wahrnehmbaren Verdoppelung der Anzahl der Schallquellen, wobei hier aber nicht auf den jeweiligen Schalldruckpegel abgestellt werde, sondern Werte angegeben worden seien, die die Lärmbelästigung auf einen Zeitraum verteilt wiedergeben würden. Die Belastung der Nachbarn bestehe aber vor allem in dem jeweiligen individuellen Schalldruckpegel, der während der ruhigen Nachtstunden, insbesondere nach Mitternacht bis ca. 05:00 Uhr, während der Nachtruhe, durch die einzelnen Starvorgänge und Abfahrten der LKW entstehe. Weiters sei bei der messtechnischen Erhebung der Umgebungsgeräuschsituation nicht berücksichtigt worden, in welchem Zeitraum eine Pegelabsenkung durch das verringerte Verkehrsaufkommen auf öffentlichen Straßen erfolgt sei. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, ob die einzelnen Verfahrensschritte der Beurteilung nach dem planungstechnischen Grundsatz eingehalten worden seien. Insbesondere würden Angaben zum Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission fehlen.
Der von der medizinischen Sachverständigen durchgeführte Augenschein und die Hörprobe hätten jedenfalls den beurteilungsrelevanten Zeitraum enthalten müssen. Aus ihrem Gutachten sei nämlich nicht erkennbar, wann genau und für welche Dauer die Hörprobe stattgefunden habe. Das Gutachten habe daher nicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegen können, wie die im bewerteten Einzelfall gewonnenen Ergebnisse zustande gekommen seien und auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen diese basieren.
Auch die Dauer des Leerlaufs der LKW beim Starten, zur Aktivierung des Druckluftbremssystems, sei in den lärmtechnischen Erhebungen nicht berücksichtigt worden. Überdies sei die belangte Behörde nicht auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10. bzw. 11. August 2017 eingegangen, in der moniert worden sei, dass die Mikrofone bei der Lärmmessung in die falsche Richtung, nämlich in Richtung Süden, gezeigt hätten und dass in den Messergebnissen kein Geräusch von rückwärtsfahrenden LKW zu verzeichnen gewesen sei.
Hinsichtlich der Ausführungen der Amtsärztin zum Gutachten aus dem Gebiet Luftreinhaltetechnik führten die Beschwerdeführer aus, dass der Umstand, dass es sich um ein bereits belastetes Gebiet handle, im Ergebnis ohne Beachtung geblieben sei. Weiters sei im Gutachten unberücksichtigt geblieben, dass die Belastung der Luft vorwiegend während der Nachtstunden stattfinde, während sonstige Immissionen deutlich niedriger seien, was zu Mehrbelastungen in der Nacht führe. Außerdem sei nicht auf das von den Beschwerdeführern genannte Gutachten der Amtsärztin
O vom Jahr 2008, in welchem Grenzwertüberschreitungen bezüglich Staub (PM 10) nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft ausgewiesen seien, eingegangen worden. Es würden Ausführungen dahingehend fehlen, wie sich die Feinstaubbelastung in der gegenständlichen Region bzw. an den Immissionspunkten generell darstellt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass nachweisbare Wirkungen nur im Bereich der *** zu erwarten seien.
Die belangte Behörde habe weder den Einwand des Abgasgeruches beim Starten der LKW näher behandelt, noch habe sie zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 11. August 2017, wonach die Verwendung von Strahlungsbilanzdaten der Messstation *** bemängelt worden sei und die Zunahme der Feinstaubbelastung sowie die Heranziehung von veralteten Messdaten aus dem Jahr 2014 behauptet worden sei, nicht näher auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch nicht den Widerspruch bezüglich der Höhe der Schallschutzwand geklärt. Aus den Unterlagen sei auch nicht zu entnehmen, ob die straßenbaumäßige Befestigung staubfrei befestigte Flächen vorsehe. So erweise sich auch das Gutachten zum Thema Luftreinhaltung als unvollständig.
Zum Gutachten aus dem Bereich Verkehrstechnik bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Zufahrt zum gegenständlichen Grundstück zwar über das private Grundstück Nr. *** projektiert sei, ob die vorhandene Grundstücksanbindung dieses Grundstückes an die *** jedoch geeignet sei, sei aber nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen und auch der angefochtene Bescheid enthalte diesbezüglich keine Auflagen. Es sei daher auch denkbar, dass sowohl die Zufahrt, als auch die Ausfahrt von der bzw. auf die *** erfolgen, was aufgrund der geringen Breite des Baugrundstückes problematisch wäre und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen würde. Weiters monieren sie, dass der Amtssachverständige eine Beeinträchtigung nur „voraussichtlich“ nicht als wesentlich im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 angesehen habe. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer C und D, wonach ein Nachtfahrverbot für LKW über 7,5 t bestehe, auseinandergesetzt.
Zum Thema Bautechnik führen die Beschwerdeführer aus, dass aufgrund der divergierenden Projektbeschreibung unklar sei, ob die Schallschutzwand 3 m hoch oder nur 2,20 m hoch werden soll. Weiters sei nicht geklärt worden, welche Art Leuchtmittel auf dem Betriebsgrundstück eingesetzt werden dürfen und haben allfällige Belästigungen der Beschwerdeführer (Blendung) im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung befunden.
Der angefochtene Bescheid erweise sich aufgrund unrichtiger und unvollständiger Gutachten als rechtswidrig und hätte bei rechtsrichtiger Beurteilung die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass unzumutbare Belästigungen durch Immissionen vorliegen würden, die einer gewerbebehördlichen Bewilligung der Betriebsanlage entgegenstehen.
Darüber hinaus liege eine relevante Eigentumsgefährdung der Beschwerdeführer vor, zumal zu befürchten sei, dass eine ortsübliche Nutzung als Wohngrundstück während der Nachtstunden durch den starken LKW-Verkehr und das häufige Anstarten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr von bis zu 12 Startvorgängen pro Stunde zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung führen könne. Insbesondere sei nicht geklärt und nicht Bestandteil des angefochtenen Bescheides, ob die LKW tatsächlich vom nördlichen Grundstück zufahren würden. Wäre dies nicht der Fall, sei mit weiteren Immissionen bedingt durch Reversiervorgänge aufgrund der geringen Grundstücksbreite auszugehen. In diesem Zusammenhang sei auch der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** zu bemängeln, wonach Bauland unmittelbar an Wohngebiet anschließe und eine entsprechende Pufferzone nicht geschaffen worden sei. Bei gesetzeskonform erlassener Verordnung hätte die Flächenwidmung des gegenständlichen Grundstückes unmittelbar angrenzend an Bauland-Wohngebiet als Bauland-Betriebsgebiet nicht erfolgen dürfen und hätte in weiterer Folge die Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage nicht zustande kommen können, weshalb die gesetzwidrige Verordnung präjudiziell für das Erlassen des angefochtenen Bescheides sei. Die Beschwerdeführer regten daher, wie oben bereits ausgeführt, an, den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes anzurufen.
Zur baubehördlichen Bewilligung wird ausgeführt, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde eine ordnungsgemäße Vorprüfung unterlassen habe und trotz Unzuständigkeit nach dem 1. Jänner 2017 noch baubehördliche Maßnahmen gesetzt habe. Inhaltlich verwiesen die Beschwerdeführer auf die Ausführungen zum gewerbebehördlichen Verfahren und brachten ergänzend vor, dass bei rechtlich richtiger Beurteilung die belangte Behörde jedenfalls zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass im Sinne des § 48 NÖ BauO 2014 Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub sowie Abgase von der Benützung des Bauwerks ausgehen, die die Beschwerdeführer in ihrer Gesundheit gefährden und sie örtlich unzumutbar belästigen würden. Die örtliche Unzumutbarkeit der Emissionen ergebe sich aus der im Flächenwidmungsplan für das Baugrundstück festgelegten Widmungsart. Da sich ihre Grundstücke im Bauland Wohngebiet befinden, liege eine unzumutbare Belästigung jedenfalls vor.
Es ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Die H GmbH ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Das Grundstück befindet sich im Bauland-Betriebsgebiet und soll darauf eine Abstellanlage für 33 LKW über 7,5 t bis max. 18 t höchstzulässiges Gesamtgewicht errichtet werden. Mit Ausnahme eines Versickerungsstreifens mit einer Breite von 2 m an der südlichen Grundgrenze wird das Grundstück straßenbaumäßig befestigt. An der südlichen Grundstücksgrenze wird eine Schallschutzwand mit einer Höhe von insgesamt 3 m errichtet, wobei diese aus zwei Elementen besteht. Das erste Element wird senkrecht bis zu einer Höhe von 2 m über dem Gelände ausgeführt, das zweite Element wird im Winkel von 45 ° 1 m weit einkragend errichtet. Die Gründung erfolgt durch Errichtung eines Punktfundamentes in frostfreier Tiefe.
Die Zufahrt soll über das private Grundstück Nr. ***, KG ***, erfolgen, welches im Eigentum der P GmbH steht. Dieses Grundstück ist an das öffentliche Straßennetz angebunden. Bei der P GmbH handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der H GmbH. Sowohl das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, als auch das Grundstück Nr. ***, über welches die Zufahrt erfolgen soll, sind jedoch an die K AG unbefristet vermietet. Die Ausfahrt vom projektierten Parkplatz erfolgt über die östliche Seite des Grundstückes Nr. *** auf die ***.
Die Betriebszeiten des Parkplatzes sind von Montag 0:00 Uhr bis Freitag 19:00 Uhr festgelegt. Die LKW werden untertags (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) rückwärts auf den schräg geplanten Parkplätzen abgestellt und in den Nachtstunden verlassen die LKW den Parkplatz (pro Stunde max. 12 LKW), wobei zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr die meisten Fahrtbewegungen stattfinden werden. Rückfahrwarner werden am gegenständlichen Grundstück generell ausgeschaltet. Der Parkplatz wird mit einer elektrischen Beleuchtung ausgestattet, wobei diese höhenmäßig nicht über der Schallschutzwand angebracht wird. Die Niederschlagsgewässer werden über eine Mulden-Rigolen-Versickerungsanlage einer lokalen Versickerung auf Eigengrund zugeführt.
Die H GmbH, nunmehr: I AG, suchte am 07. April 2016 (Datum des Einlangens bei der ehemals zuständigen Baubehörde – Bürgermeister der Marktgemeinde ***) um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer baulichen Anlage (33 LKW Stellplätze, Schallschutzwand) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bei der Marktgemeinde *** an.
Mit Verständigung vom 04. Mai 2016 wurden die Nachbarn und Parteien von dem Bauvorhaben informiert und auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen binnen zwei Wochen, bei sonstigem Verlust der Parteistellung, hingewiesen.
Die Beschwerdeführer D, C und A erhoben mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauprojekt. Dabei machten sie Lärmbelästigung und Luftverpestung durch die Abgase der LKW geltend. Weiters sei mit der Bewilligung eine starke Wertminderung ihrer Grundstücke verbunden und werde die Gefahr von Einbrüchen durch die leicht zu überwindende, bloß zwei Meter hohe Mauer erhöht.
Am 24. August 2016 suchte die H GmbH, nunmehr: I AG, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung von 33 LKW Stellplätzen im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG *** unter Anschluss der Projektunterlagen (Einreichpläne, Versickerungsberechnung, Schalltechnische Untersuchung samt gutachterlicher Stellungnahme, Emissionsanalyse und Immissionsprognose samt gutachterlicher Stellungnahme) an.
Die vorgelegte Emissionsanalyse und Immissionsprognose vom 5. Juli 2016 stellte die Vorbelastungswerte und die numerisch ermittelte Zusatzbelastung durch das Projekt, als Gesamtbelastung, den entsprechenden Grenzwerten gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) gegenüber und kam zu folgendem Ergebnis:
„Die Grenzwerte im Jahresmittel für Feinstaub, PM10, PM2.5, sowie Staubniederschlag werden an allen Beurteilungspunkten und im Umkreis des Abstellplatzes eingehalten. Die durch die Benützung der Tiefgarage zu erwartenden staubförmigen Langzeitimmissionsbeiträge für die Nachbarschaft liegen im Bereich < 1% des jeweiligen Jahresimmissionsgrenzwertes.
Die lmmissionsprognose zeigt, dass bei Betrachtung der Spitzenstunde über den gesamten Tagesverlauf den nächstgelegenen Anrainern, die Zusatzbelastungen durch Feinstaub PM10 im Tagesmittel in einer Größenordnung <3% des Grenzwertes von 50 µg/m3 liegen und somit gemäß Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2007) für belastete Gebiete als irrelevant zu klassifizieren sind. Die aktuell gültigen Grenzwerte nach IG-Luft für gasförmige Luftschadstoffe können sowohl bei kurzzeitiger max. Zusatzbelastung als auch im Langzeitmittel an allen Beurteilungspunkten eingehalten werden.
Die Zusatzbelastung und die Gesamtbelastung für Beurteilungspunkt 4 ist den Tabellen 18 und 19 zu entnehmen. Dieser Punkt betrachtet die Zusatzbelastung an der nördlich des Projekts angrenzenden Kleingartensiedlung. Die Immissionsprognose zeigt, dass kurzzeitig eine messbare Zusatzbelastung durch
staub- und gasförmige Luftschadstoffe nicht auszuschließen ist. Für Feinstaub PM10 nähert sich die berechnete Zusatzbelastung des max. TMW an 3 % des Grenzwertes von 50 µg/m3 an ohne ihn zu überschreiten und ist somit gemäß Leitfaden UVP und lG-L (UBA 2007) für belastete Gebiete als irrelevant zu klassifizieren. Die aktuell gültigen Grenzwerte nach lG-Luft können für alle beurteilten Parameter
sowohl zur Spitzenstunde als auch im Tages- und Jahresmittel eingehalten werden.“
Der dazu eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des N vom 8. Juli 2016 ist zu entnehmen, dass die Immissionszusatzbelastungen durch das Vorhaben sowohl für NO2, als auch für PM10, weniger als 1% des jeweiligen Grenzwertes betragen würden und damit als irrelevant gering zu bewerten seien.
Die vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 27. Juli 2016 kommt in ihrer Zusammenfassung zu folgendem Ergebnis:
„Die an den Grundgrenzen der Betriebsliegenschaft ermittelten Betriebsgeräusche im
baubehördlichen Genehmigungsverfahren zeigten, dass die Höchstwerte gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz sowohl für die Tag- als auch die Nachtzeit deutlich eingehalten werden können. Die Vorbeurteilung gemäß ÖAL 3 Blatt für das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren zeigte, dass an fast allen Berechnungspunkten das Irrelevanzkriterium für sämtliche Beurteilungszeiträume eingehalten werden kann. Für die Berechnungspunkte wo das Irrelevanzkriterium für die exponierte Stunde bei Nachtzeit nicht eingehalten wird, wurde eine individuelle schalltechnische Betrachtung vorgenommen. Dabei zeigte sich, dass es bei der untersuchten Vollauslastung des LKW Abstellplatzes zur exponierten Stunde bei Nachtzeit am ungünstigsten Punkt (RP 1) zu einer Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels von 1,0 dB kommen wird.“
Der Sachverständige Q erstellt zur durchgeführten schall-technischen Untersuchung ein Gutachten, datiert mit 02. August 2016, worin er ausführt, dass hinsichtlich der baubehördlichen Bewilligung die Widmungsrichtwerte für Bauland Wohngebiet deutlich eingehalten werden. Hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung wurde zu den örtlichen Verhältnissen ausgeführt, dass die individuelle Beurteilung ergeben habe, dass es an den Punkten RP 1 und RP 9 – RP 12 durch die projektspezifischen Schallimmissionen zu einer Anhebung der Bestandslärmsituation in den lärmexponierten Nachtstunden von höchstens 1 dB komme. Anhebungen von 1 dB würden jedoch an der Nachweisbarkeitsgrenze liegen und als allgemein irrelevant eingestuft werden.
Mit E-Mail vom 12. Oktober 2016 wurde ein technischer Bericht zur Oberflächenentwässerung des Bauvorhabens von einer Ziviltechnikgesellschaft und eine geotechnische Stellungnahme der R GmbH vom 2. Mai 2012, die sich auf das unmittelbar angrenzende Grundstück *** bezieht, sowie eine Versickerungsberechnung für gegenständliches Grundstück Nr. *** bei der belangten Behörde eingebracht.
Der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz, S, erstattete aufbauend auf den eingereichten Projektunterlagen und dem technischen Bericht zur Oberflächenentwässerung ein Gutachten, datiert mit 18. Oktober 2016, wobei auch Auflagen vorgeschlagen wurden. Das Gutachten lautet auszugsweise wie folgt:
„Die Entwässerung einer derartigen Fläche über eine begrünte Versickerungsmulde mit darunter Iiegendem Rollschotterkörper entspricht grundsätzlich den heutigen wasserwirtschaftlichen Anforderungen. Die Sickerfähigkeit aufgrund des angeführten Versickerungsversuches ist als relativ gut zu bezeichnen. Für die Bemessung maßgebend war daher der Durchlässigkeitsbeiwert der 30 cm starken Humusauflage in der Mulde. Wegen der Lage der Mulde unmittelbar am südlichen Grundstücksrand ist zu beachten, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand gegenüber allenfalls vorhandener Objekte bzw. Fundamenten eingehalten wird. Zu verweisen ist dabei auf das Regelblatt DWA A 138.“
Seitens des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik T wurde mit 13. Oktober 2016 ein Gutachten unter Auflistung diverser Auflagen erstattet.
Am 10. November 2016 führte die belangte Behörde eine Ortsaugenschein-verhandlung hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung durch und wurden von den anwesenden Nachbarn (darunter die Beschwerdeführer D, A, B, C, F und G) folgende Einwendungen gegen das Projekt erhoben:
? „Unzumutbare Belästigung durch Lärm
Es wird befürchtet, dass durch zu- und abfahrende LKW's auf dem Betriebsgrundstück, welches unmittelbar neben dem Wohngebiet liegt, sowohl tagsüber als auch nachts unerträgliche Lärmentwicklungen verursacht werden. In
diesem Zusammenhang wird eine unzumutbare Belästigung durch den hohen
Piepton rückwärtsfahrender LKW's befürchtet. In weiterer Folge werden gesundheitliche Beeinträchtigungen durch dauerhaften Schlafmangel befürchtet.
? Unzumutbare Belästigung durch Luftschadstoffe
Nicht nur Nord/Westwinde sondern der andauernde Fahrverkehr auf dem in
Rede stehenden Grundstück verursachen unzumutbare Belästigungen durch
die zu erwartenden vermehrten Abgase (Feinstaub, Rauch, andere giftige
Stoffe, ...). Weiters wird eine Schädigung der Boden- und Baumfrüchte in den
angrenzenden Gärten befürchtet.
? Unzumutbare Belästigung durch Lichtquellen am Betriebsgrundstück
Es ist jedenfalls zu klären, welche Art an Leuchtmittel auf dem Betriebsgrund-
stück eingesetzt werden, um eine unzumutbare Belästigungen durch Lichteinstrahlung in die Wohnhäuser zu vermeiden
? Gefährdung des Eigentums
Durch die Errichtung und den Betrieb des Abstellplatzes wird eine drastische
Wertminderung der angrenzenden Wohngrundstücke befürchtet.“
Ferner haben die Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung Schriftsätze, datiert mit 8. November 2016, übergeben.
A machte dabei Einwendungen gegen das zu genehmigende Projekt im Hinblick auf Lärm und Abgase geltend und beantragte die Überprüfung durch einen Amtssachverständigen für „Luft- und Umweltfragen (Lärm)“.
C und D wendeten ein, dass Lärm, vermehrter Feinstaub, Abgase und Rauch gesundheitsschädliche Auswirkungen haben und mit Geruchsbelästigungen zu rechnen sei. Es sei zu befürchten, das im Garten wachsende Obst und Gemüse nicht mehr unbedenklich verzehren zu können. Weiters beantragten sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden von den beigezogenen Amtssachverständigen Gutachten aus den Bereichen Bau- und Maschinenbautechnik, Verkehrstechnik und Lärmschutz erstattet.
Der Amtssachverständige für Bautechnik führte aus, dass nach fachlicher Voraussicht durch die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2-5 GewO 1994 auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden, wenn das Vorhaben projektgemäß durchgeführt und die Anlage sodann projektgemäß betrieben werde.
Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik beurteilt das Projekt folgendermaßen:
„äußere Erschließung:
Geht man in der Beurteilung davon aus, dass die Zufahrt mit LKW im notwendigen
Ausmaß über das Grundstück ***, KG ***, zulässig ist und die Anbindung dieses Grundstückes sowie die Fahr?ächen auf diesem Grundstück für den LKW-Verkehr tauglich sind, so ist die Anbindung an das öffentliche Straßennetz gewährleistet. Die Anbindung an die Landesstraße *** wird hinsichtlich der Lage und der Breite aus dem Bestand übernommen.
innere Erschließung:
Bei projekt- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie Vorschreibung nachstehender Auflagen sind (daher) aus verkehrstechnischer Sicht die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs voraussichtlich nicht als wesentlich im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1994 anzusehen.“
Das Gutachten von U aus dem Gebiet Lärmschutz lautet wie folgt:
„Auf das Ersuchen um Beurteilung der schalltechnischen Immissionen, verursacht
durch den Betrieb des gegenständlichen Abstellplatzes im Bereich der nächsten
Wohnraumfenster der direkt südlich angrenzenden Wohnnachbarn, kann Folgendes
festgehalten werden:
Es wurde an zwei Punkten des Grundstückes die Umgebungsgeräuschsituation
messtechnisch erhoben und mit den ermittelten Immissionen entsprechend der ÖAL-
Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 verglichen. Es zeigt sich, dass der sogenannte planungstechnische Grundsatz innerhalb der Tag- und Abendzeit an allen betrachteten Punkten eing