Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.06.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Fällt der Aufenthaltszweck nicht in den Schutzbereich der Stillhalteklauseln, kommen diese nicht zur Anwendung und stehen daher der Anwendung (auch restriktiveren) nationalen Rechts nicht entgegen und können sich türkische Staatsangehörige daher nicht mit Erfolg auf diese Klauseln berufen. Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen Personen den Arbeitsmarkt dauerhaft (pensionsbedingt) verlassen haben (vglVwGH Ra 2017/22/0111).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zurückweisung an der Grenze; Stillhalteklauseln ARB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.6.002.2020Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020