RS Lvwg 2020/6/18 LVwG-M-6/002-2020, LVwG-M-6/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §88 Abs1
SPG 1991 §88 Abs2
FrPolG 2005 §41 Abs2
FrPolG 2005 §41 Abs3

Rechtssatz

Fällt der Aufenthaltszweck nicht in den Schutzbereich der Stillhalteklauseln, kommen diese nicht zur Anwendung und stehen daher der Anwendung (auch restriktiveren) nationalen Rechts nicht entgegen und können sich türkische Staatsangehörige daher nicht mit Erfolg auf diese Klauseln berufen. Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen Personen den Arbeitsmarkt dauerhaft (pensionsbedingt) verlassen haben (vglVwGH Ra 2017/22/0111).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Zurückweisung an der Grenze; Stillhalteklauseln ARB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.6.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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