Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs 1 AWG ist es wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht und behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl VwGH 2010/07/0144). Für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG ist es hingegen nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat (vgl VwGH 2010/07/0109).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.483.001.2020Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020