Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
21.08.2020Norm
EisenbahnG 1957 §12Rechtssatz
Die Ansprüche nach § 48 Abs 2 bzw 3 EisbG sind auf Grund des § 889 ABGB gegen jeden Träger der Straßenbaulast zu richten; umgekehrt ist auch jeder Träger zur Stellung eines Antrags nach § 48 Abs 3 EisbG berechtigt. Bleibt es beim gesetzlichen Anspruch nach § 48 Abs 2 EisbG, so ist dieser unter den Trägern nochmals zu teilen. Im Falle zweier Träger hat dann jeder von ihnen einen Anteil von 25 % an den Sicherungskosten zu tragen. Nach § 48 Abs 3 EisbG kann allerdings nicht nur ein abweichendes Aufteilungsverhältnis zwischen den Trägern der Straßenbaulast und dem Eisenbahnunternehmen, sondern auch ein von § 48 Abs 2 EisbG iVm den §§ 888 und 839 ABGB abweichendes Aufteilungsverhältnis zwischen den Trägern untereinander geltend gemacht werden, gilt doch die Regelung des § 839 ABGB nur im Zweifel.
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Kosten; Sicherung; Zuständigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;Anmerkung
VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044-5, 0045 bis 0046-4, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.292.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021