RS Lvwg 2020/8/21 LVwG-AV-292/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

21.08.2020

Norm

EisenbahnG 1957 §12
EisenbahnG 1957 §48
EisenbahnG 1957 §49 Abs1
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
EisbKrV 2012 §1
EisbKrV 2012 §2
ABGB §889
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Die Ansprüche nach § 48 Abs 2 bzw 3 EisbG sind auf Grund des § 889 ABGB gegen jeden Träger der Straßenbaulast zu richten; umgekehrt ist auch jeder Träger zur Stellung eines Antrags nach § 48 Abs 3 EisbG berechtigt. Bleibt es beim gesetzlichen Anspruch nach § 48 Abs 2 EisbG, so ist dieser unter den Trägern nochmals zu teilen. Im Falle zweier Träger hat dann jeder von ihnen einen Anteil von 25 % an den Sicherungskosten zu tragen. Nach § 48 Abs 3 EisbG kann allerdings nicht nur ein abweichendes Aufteilungsverhältnis zwischen den Trägern der Straßenbaulast und dem Eisenbahnunternehmen, sondern auch ein von § 48 Abs 2 EisbG iVm den §§ 888 und 839 ABGB abweichendes Aufteilungsverhältnis zwischen den Trägern untereinander geltend gemacht werden, gilt doch die Regelung des § 839 ABGB nur im Zweifel.

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Kosten; Sicherung; Zuständigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

Anmerkung

VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044-5, 0045 bis 0046-4, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.292.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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