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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §303;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. Rudolf Beck und Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwälte in Mödling, Freiheitsplatz 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 27. August 1997, Zl. GA 15-92/4077/01, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
An den Beschwerdeführer erging ein mit 2. Mai 1990 datierter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1987. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheiden jeweils vom 11. April 1991 wurde das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für 1987 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die Einkommensteuer für das Jahr 1987 neu festgesetzt. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 11. April 1991 erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte in diesem Zusammenhang auch die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, die mit Bescheid des Finanzamtes vom 29. April 1991 bewilligt wurde.
In der Folge kam es mit Bescheid des Finanzamtes vom 21. April 1993 neuerlich zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend das Einkommensteuerverfahren für das Jahr 1987. In diesem wiederaufgenommenen Verfahren erging ebenfalls mit Datum 21. April 1993 ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1987. Der Wiederaufnahme- und der Einkommensteuerbescheid 1987 vom 21. April 1993 blieben unbekämpft und wurden rechtskräftig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom 11. April 1991 gemäß § 273 Abs. 1 BAO i.V.m. § 278 BAO als unzulässig (geworden) zurück. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, daß durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens vom 21. April 1993 der mit Berufung angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1987 vom 11. April 1991 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei.
Mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte die Zustellung der Bescheide des Finanzamtes über die Festsetzung der Aussetzungszinsen und den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.
In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, die belangte Behörde gehe rechtsirrig davon aus, daß durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der mit Berufung angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1987 vom 11. April 1991 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach § 307 Abs. 1 BAO mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist. Die Wiederaufnahme des Verfahrens führt damit zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluß brachte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, 89/15/0146,m.w.N., sowie etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1997, 93/13/0212). Wegen der somit nicht gegebenen sogenannten "Teilrechtskraft" (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2579) kann den Beschwerdeausführungen nicht darin gefolgt werden, daß der "Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vom 21.4.1993 lediglich hinsichtlich des Differenzbetrages gegenüber dem ursprünglichen Bescheid vom 11.4.1991 im Ausmaß von S 4.592,-- normative Wirkung entfaltet". Daß in der im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 21. April 1993 ergangenen Buchungsmitteilung des Finanzamtes für Verrechnungszwecke als Nachforderungsbetrag nur der "Differenzbetrag" gegenüber der mit dem Einkommensteuerbescheid vom 11. April 1991 bereits bestehenden Nachforderung zur Vorschreibung gelangte, ist nicht von Belang. Es ist zwar zutreffend, daß mit dem Einkommensteuerbescheid vom 21. April 1993 keine "Gesamterledigung" der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 vom 11. April 1991 erfolgte; der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Einkommensteuerbescheid vom 21. April 1993 trat aber im Sinne des § 251 BAO an die Stelle des früheren Bescheides vom 11. April 1991 (und war demnach gemäß § 251 BAO auch in vollem Umfang anfechtbar).
Der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung ist bescheidmäßig von der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 212a Abs. 5 BAO anläßlich der über die Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Das Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid vom 11. April 1991 wurde im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (erst) mit dem nunmehr angefochtenen (Zurückweisungs)Bescheid abschließend erledigt. Der Beschwerdeführer kann damit auch daraus, daß der Ablauf der Aussetzung und die Vorschreibung der Aussetzungszinsen nicht bereits zusammen mit dem Bescheid vom 21. April 1993 erfolgt sind, für seinen Standpunkt nichts gewinnen.
Die belangte Behörde hat damit im Ergebnis zu Recht die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1987 vom 11. April 1991 als unzulässig zurückgewiesen (siehe dazu auch Stoll, a.a.O., 2684, Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz 12 zu § 273 BAO, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1980, 2885, 2973, 2974/79).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997150179.X00Im RIS seit
20.11.2000