Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.08.2020Norm
EisenbahnG 1957 §12Rechtssatz
Auch wenn das Gesetz den Begriff nur in der Einzahl verwendet, kann es an einer Eisenbahnkreuzung mehrere Träger der Straßenbaulast iSd § 48 EisbG geben, wenn entweder Verpflichtungen zur Straßenerrichtung und -erhaltung [im dargestellten Sinn] bei den zur Eisenbahnkreuzung führenden Straßen unterschiedliche Rechtsträger betreffen oder – falls solche Verpflichtungen nicht festgestellt werden können – die Eisenbahnkreuzung an Straßengrundstücke unterschiedlicher Eigentümer oder sonstiger Berechtigter angrenzt.
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Kosten; Sicherung; Zuständigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;Anmerkung
VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044-5, 0045 bis 0046-4, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.292.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021