RS Lvwg 2020/8/21 LVwG-AV-292/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.08.2020

Norm

EisenbahnG 1957 §12
EisenbahnG 1957 §48
EisenbahnG 1957 §49 Abs1
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
EisbKrV 2012 §1
EisbKrV 2012 §2
ABGB §889
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Auch wenn das Gesetz den Begriff nur in der Einzahl verwendet, kann es an einer Eisenbahnkreuzung mehrere Träger der Straßenbaulast iSd § 48 EisbG geben, wenn entweder Verpflichtungen zur Straßenerrichtung und -erhaltung [im dargestellten Sinn] bei den zur Eisenbahnkreuzung führenden Straßen unterschiedliche Rechtsträger betreffen oder – falls solche Verpflichtungen nicht festgestellt werden können – die Eisenbahnkreuzung an Straßengrundstücke unterschiedlicher Eigentümer oder sonstiger Berechtigter angrenzt.

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Kosten; Sicherung; Zuständigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

Anmerkung

VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044-5, 0045 bis 0046-4, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.292.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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