RS Lvwg 2020/8/21 LVwG-AV-292/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.08.2020

Norm

EisenbahnG 1957 §12
EisenbahnG 1957 §48
EisenbahnG 1957 §49 Abs1
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
EisbKrV 2012 §1
EisbKrV 2012 §2
ABGB §889
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Der Begriff des Trägers der Straßenbaulast nach § 48 EisbG muss weiter sein als im Erk des VwGH zu 98/06/0022. Fehlt es an einer Verpflichtung im dort genannten Sinn, so wird jedenfalls im Regelfall der Eigentümer des an die Eisenbahnkreuzung angrenzenden Straßengrundes oder ein von ihm zur Straßenerrichtung Berechtigter als Träger der Straßenbaulast anzusehen sein.

Schlagworte

Infrastruktur und Technik; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Kosten; Sicherung; Zuständigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

Anmerkung

VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044-5, 0045 bis 0046-4, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.292.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten