Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.08.2020Norm
EisenbahnG 1957 §12Rechtssatz
Der Begriff des Trägers der Straßenbaulast nach § 48 EisbG muss weiter sein als im Erk des VwGH zu 98/06/0022. Fehlt es an einer Verpflichtung im dort genannten Sinn, so wird jedenfalls im Regelfall der Eigentümer des an die Eisenbahnkreuzung angrenzenden Straßengrundes oder ein von ihm zur Straßenerrichtung Berechtigter als Träger der Straßenbaulast anzusehen sein.
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Eisenbahnanlage; Eisenbahnkreuzung; Kosten; Sicherung; Zuständigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;Anmerkung
VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044-5, 0045 bis 0046-4, AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.292.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021