TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/14 W199 2133399-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2019
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Entscheidungsdatum

14.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W199 2133399-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2019, Zl. 1096019707 - 90048692/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII gemäß § 18 Abs. 2 und 5 des BFA-Verfahrensgesetzes, Art. 2 BG BGBl. I 87/2012, stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 20.11.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

1.1.2. Mit Bescheid vom 5.8.2016, 1096019707 - 151826040, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters sprach es aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.8.2016 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 18.8.2016 eine Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.1.2018, L519 2133399-1/31E, "gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF" als unbegründet abwies.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.1.2018 zu Handen seines damaligen Vertreters zugestellt.

1.2.1. Am 15.1.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX ) am selben Tag an, er habe sich seit etwa Mai 2018 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Er sei Mitglied der Organisation " XXXX ", die gegen die iranische Regierung gerichtet sei. Sie sei zwar gewaltlos tätig, werde aber von der Regierung bekämpft. Der Beschwerdeführer habe Angst, von Regierungsbeamten gefasst, gefoltert und ermordet zu werden. Gegenüber früher habe sich nichts geändert, außer dass er Mitglied von " XXXX " sei.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle XXXX in XXXX ) am 28.1.2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit einem Jahr Mitglied in einer Gruppe namens XXXX und sei durch diese Gruppe auch politisch aktiv geworden. Der Name bedeute " XXXX ". Die Aufgabe der Mitglieder sei es, mit ihren Kontaktpersonen im Iran die Berichte über verschiedene Ungerechtigkeiten und Misshandlungen mit dem Mobiltelefon und dem Internet zu verteilen. Die Informationen über die Wahrheit im Iran sollten in die Öffentlichkeit kommen. Diese Gruppe sei vor einem Jahr und zwei Monaten gegründet worden, der Beschwerdeführer sei seit neun Monaten Mitglied. Er habe über seinen Vetter, der in Dubai lebe, den Leiter dieser Gruppe, XXXX , kennengelernt, der früher Moderator im Fernsehen gewesen sei. Die Verteilung der Informationen außerhalb des Irans habe er nun dem Beschwerdeführer übergeben, da er gemeint habe, dass der Beschwerdeführer in einem Land, dessen Rechtssystem funktioniere, seine Informationen verteilen könne. Seither habe der Beschwerdeführer Aktivitäten in dieser Gruppe gesetzt und den Leiter dieser Gruppe kennengelernt. Dies könne er durch die Tätigkeiten auf seiner Facebook-Seite belegen, die " XXXX " heiße (gemeint ist offenbar die Seite der Organisation); seine eigene Facebook-Seite trage den Namen " XXXX ". Als Beweismittel könne er Nachrichten zwischen XXXX und sich vorlegen, die zeigten, dass er im Auftrag dieser Organisation handle. Er sei im Mai 2018 Mitglied geworden, damals habe er auch zum ersten Mal schriftlichen Kontakt mit Herrn XXXX gehabt. Er habe sich damals noch in Österreich aufgehalten, in die Bundesrepublik Deutschland sei er im Juni 2018 ausgereist. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er getötet, weil die Regierung gegen diese Bewegung sei. Auf die Aufforderung, seine Tätigkeiten im Rahmen der XXXX -Gruppe zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, er bekomme alle Nachrichten aus dem Iran über die "App Telegramm" von XXXX . Er verbreite dann diese Nachrichten über Facebook, WhatsApp und Instagram, damit sie öffentlich zugänglich seien. Auf die Frage, wie oft er Nachrichten veröffentliche, gab der Beschwerdeführer an, das mache er jeden Tag.

1.2.2. Am 8.4.2019 verständigte das Landesgericht für Strafsachen Wien das Bundesamt davon, dass der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs.1 Suchtmittelgesetz BGBl. I 112/1997 am 7.4.2019 in Untersuchungshaft genommen worden sei.

1.2.3. Bereits am 5.4.2019 hatte die den Fall führende Stelle des Bundesamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation dieser Behörde gerichtet, in der sie um Informationen zu der Organisation XXXX ersuchte. Am 14.5.2019 langte die Antwort dieser Stelle vom selben Tag ein, die auszugsweise wie folgt lautet:

"Der Vertrauensanwalt (VA) der ÖB gibt dazu zusammengefasst an, dass nach gründlichen Social Media Recherchen auf ihren eigenen Webseiten das XXXX ein neu gegründetes Unternehmen ist. Gegründet wurde es am 01.01.2018 auf dem Höhepunkt von Massendemonstrationen, die den ganzen Iran erschütterten. Es ist schwierig, die tatsächliche Präsenz dieser Organisation vor Ort und ihre Auswirkungen auf das politische Leben in der Provinz XXXX zu beurteilen, die nach wie vor die rückständigste und im Wesentlichen Stammesprovinz im Südosten des Iran ist, oder festzustellen, ob sie sich auf Studenten und die städtische Intelligenz im Allgemeinen beschränkt oder auch andere soziale Schichten (Landbevölkerung, städtische Arbeiterklasse...) umfasst. Was der VA bestätigen kann, ist, dass ihre Webseiten regelmäßig aktualisiert werden, und dass es jeden Tag neue Nachrichten gibt, oder als solche präsentiert, gepostet und angezeigt werden.

Die Organisation ist ein Akronym, das aus den Anfangsbuchstaben in Farsi (Persisch) von XXXX ) besteht, die, wie bereits erwähnt, erst vor weniger als 20 Monaten gegründet wurde. Im Gegensatz zu militanteren Organisationen, die sich offen für den bewaffneten Aufstand einsetzen, predigen die Webseiten von XXXX nur gewaltfreien zivilen Ungehorsam und vermitteln das Bild einer eher weltlichen Organisation. [...]

Droht den Mitgliedern dieser Organisation irgendeine Art von Verfolgung? [...]

Der Vertrauensanwalt [...] der ÖB gibt dazu zusammengefasst an, dass bekannten Aktivisten und Militanten sicherlich Verfolgung droht, aber nicht bloßen Sympathisanten, es sei denn, sie haben auch Unterstützungsbotschaften in den sozialen Medien veröffentlicht oder sich durch auffällige Aktionen außerhalb des Iran ins Rampenlicht gestellt (wie Scheinhinrichtungen, Hungerstreiks). [...]

Kann es zu Konsequenzen kommen, wenn jemand durch Verwendung dieser Facebook-Seite gegen die iranische Regierung schreibt? Wenn ja, zu welchen? [...]

Der Vertrauensanwalt [...] der ÖB gibt dazu zusammengefasst an, dass, wenn sich Personen entscheiden unter der wahren Identität aufzutreten, ja. In den meisten Fällen schreiben Menschen jedoch unter einer falschen Identität, was es für die Cyber Crimes Police des iranischen Regimes schwieriger macht, sie zu identifizieren, es sei denn, diese Autoren verwenden ihre eigenen IPs und schreiben nicht von einem öffentlich genutzten Computer. Die Anklage wird davon abhängen, was die Person tatsächlich schreibt, aber in der Regel wird Bezug genommen auf Gesetzesklauseln des islamischen Strafgesetzbuches, die ?feindliche Propaganda' gegen den Staat oder ?Beleidigungen' gegen seine oberste Führung verbieten. Wenn die Schriften, die in den sozialen Medien veröffentlicht wurden, die (obwohl sie im Grunde genommen nur über einen VPN-Proxy zugänglich sind) im Iran sehr beliebt sind, dann kann man sicherlich davon ausgehen, dass die Autoren mit Anklagen konfrontiert werden, da ihre Schriften einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Darüber hinaus werden viele dieser Organisationen, insbesondere wenn sie authentisch sind, stark von iranischen Geheimdienst-Agenten infiltriert, deren Aufgabe es ist, andere auszuspionieren und zu berichten. [...]"

1.2.4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion XXXX ) am 14.6.2019 gab der Beschwerdeführer an, im Falle der Rückkehr würde er zu einer hohen Haftstrafe verurteilt, weil er hier über das Internet, über Facebook, viele Sachen über das Regime geschrieben habe. Auf die Frage, seit wann er solche Sachen über Facebook schreibe, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei seit 2016 der Fall. Auf den Vorhalt, er habe bei seiner Einvernahme im Jänner 2019 angegeben, dass er erst seit einigen Monaten im Internet regimekritisch schreibe, gab der Beschwerdeführer an, für den "Verein" XXXX schreibe er erst seit April oder Mai 2018, davor habe er einfach nur über Facebook und Instagram regimekritisch geschrieben. Es habe damals noch einen anderen Verein namens " XXXX " gegeben, mit dem der Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe, aber dieser habe ihm nicht gefallen, die Leute seien nicht korrekt gewesen. Er habe aus persönlichen Gründen dort nicht mehr posten wollen und sei deshalb zum Verein XXXX gewechselt. XXXX tue auch etwas für die Menschen in XXXX . Zuletzt habe der Beschwerdeführer ein paar Tage, bevor er festgenommen worden sei, etwas gepostet. Auf die Frage, ob er zusammenfassen könne, was er ständig gepostet habe, gab der Beschwerdeführer an, er erinnere sich nicht. "Ungefähr" sei es seine Aufgabe gewesen, das, was der Chef des Vereins XXXX in anderen Kanälen geschrieben habe, über den Verein XXXX weiter zu teilen. In WhatsApp habe der Beschwerdeführer seine Sachen weitergeschickt; er habe Berichte, die jemand anderer geschrieben habe, weiter geteilt. In den Berichten, die er geteilt habe, sei es um die Gefängnisse in XXXX gegangen, darum, wie viele Leute gehängt worden seien, wie viele Leute schlecht behandelt worden seien, "also generell über die Leute in XXXX und was das Regime mit den Leuten in XXXX macht". Vor 2015, als er noch im Iran gelebt habe, habe er nichts dergleichen gemacht. XXXX habe er erst in Österreich kennen gelernt. Außerdem könne man "direkt im Iran solche Sachen [...] nicht machen". Im Iran sei er nicht politisch tätig gewesen. Die Frage, ob er seiner Familie davon erzählt habe, dass er solche Inhalte öffentlich poste, verneinte der Beschwerdeführer, er glaube aber, dass sie es wüssten, weil er viel im Internet schreibe und sich sicher sei, dass sie es auch gelesen hätten. Am Telefon sprächen sie nicht über solche Sachen. Seine Eltern und sein Bruder hätten kein Facebook - es gebe ja kein Internet in seinem Dorf -, aber er denke, dass sie es trotzdem wüssten. Auf die Frage, ob er glaube, dass er dem iranischen Staat bereits bekannt sei - es gebe, wie dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, keine Anhaltspunkte dafür -, antwortete er, "[a]uf jeden Fall, sie kontrollieren alles". Er habe viel geschrieben, sie wüssten das bestimmt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, man hätte, wenn man ihn suchen würde, doch bestimmt bereits bei seiner Familie nach ihm gefragt, das sei aber bis jetzt noch nicht der Fall gewesen. Er antwortete, normalerweise machten sie das in der Tat; er wisse nicht, warum sie das bis jetzt noch nicht gemacht hätten. Auf die Frage, wie er zu dem Verein XXXX gekommen sei, antwortete der Beschwerdeführer, sein Vetter, der in Dubai wohne, habe ihm davon erzählt und seine Telefonnummer an XXXX gegeben, den "Chef von dieser Seite". Der habe den Beschwerdeführer kontaktiert, mit ihm gesprochen und seinen Wunsch geäußert, dass der Beschwerdeführer für die Organisation arbeite. Der Beschwerdeführer habe bis zuletzt Kontakt mit ihm gehabt. Auf die Frage, wie dieser Verein im Iran tätig sei, erklärte der Beschwerdeführer, im Iran gebe es ihn nicht, er sei nur im Ausland tätig, aber im Iran bekannt. Früher habe Herr XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet, jetzt wohne er in England; er sei ein bekannter Prominenter. Die Sendung (der Beschwerdeführer bezieht sich offenbar auf seine frühere Aussage, XXXX sei früher Moderator im Fernsehen gewesen) habe " XXXX " oder " XXXX " geheißen, das seien eigentlich religiöse Sender, aber nebenbei habe er diese Partei bzw. diesen Verein gegründet. Die Organisation kämpfe für die Rechte in XXXX , schreibe über die Armut, über die Gefängnisse und alle möglichen Ungerechtigkeiten. So habe "die Behörde, also das Regime", 41 Mädchen in XXXX vergewaltigt, die Organisation habe so viel Druck gemacht, dass die Beamten festgenommen und verurteilt worden seien. Das sei vor ungefähr zwei Jahren gewesen. Auf den Vorhalt, damals sei er noch nicht für diesen Verein tätig gewesen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich jetzt geirrt, das sei 2018 gewesen, er sei bereits Mitglied gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, aus den Informationen des Bundesamtes ergebe sich, dass bloßen Sympathisanten keine Verfolgung im Iran drohe. Weiters predigten die Websiten von XXXX nur gewaltfreien zivilen Ungehorsam und vermittelten das Bild einer eher weltlichen Organisation. Der Beschwerdeführer gab dazu an, jeder Mensch, der für seine Rechte kämpfe, sei bereits gegen das Regime und werde nicht gewollt. Die Organisation XXXX schreibe nur über die Wahrheit. Alles, was sie schrieben, auch wenn sie nicht schimpften, sei gegen das Regime, sie kämpften für die Menschen in XXXX . Ihre Arbeit sei dazu da, den Menschen die Augen zu öffnen. Ihre Waffe sei ihr Mobiltelefon, sie zeigten alles auf, was dort passiere. Dieser Verein sei erst vor ungefähr einem Jahr gegründet worden, er wolle, dass die Leute wüssten, was passiere, und wolle auch Druck auf das Regime ausüben. Im Ort des Beschwerdeführers in XXXX würden Leute getötet und aufgehängt oder sie verschwänden, aber niemand erfahre davon. Der Verein schreibe über alle Vorfälle, um zu erreichen, dass die Vorfälle weniger würden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG) erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI); einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erkannte es gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII). Schließlich erließ es gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.6.2019 verloren habe (Spruchpunkt IX).

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahmen wiedergegeben. Das Bundesamt stellt ua. fest, der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger und gehöre der ethnischen Gruppe der XXXX an. Es könne keine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Iran Verfolgungshandlungen durch iranische Regierungsstellen ausgesetzt wäre.

Zu den Gründen, aus denen er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr hält das Bundesamt fest:

"Sie haben zwar Beweise für Ihre Zusammenarbeit mit der Organisation ? XXXX ' vorgelegt und auch bewiesen, dass Sie Beiträge über die Lage der Belutschen weiterteilen, jedoch kann aus dieser Tätigkeit keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden.

Aufgrund der durchgeführten Anfrage an die Staatendokumentation, wurde bekannt, dass im Gegensatz zu militanten Organisationen, die sich offen für den bewaffneten Aufstand einsetzen, die Webseiten von XXXX nur gewaltfreien zivilen Ungehorsam predigen und das Bild einer eher weltlichen Organisation vermitteln. Verfolgung drohe, wenn überhaupt, nur jenen Personen, die sich durch auffällige Aktionen ins Rampenlicht stellen, bloße Sympathisanten drohe jedoch keine Verfolgung.

Hinzu kommt noch, dass Sie diese Inhalte nicht selbst verfassen, sondern lediglich weiter teilen, weshalb noch weniger Interesse an Ihrer Person bestehen kann.

Wären Sie den Behörden im Iran bereits negativ aufgefallen, ist jedenfalls auch anzunehmen, dass man Ihre im Iran lebenden Familienmitglieder bereits aufgesucht und nach Ihnen befragt hätte. Gaben Sie auch selbst an, dass der iranische Staat dies im Normalfall machen würde, jedoch in Ihrem Fall dies nicht passiert wäre.

Sie gaben bei der Einvernahme am 14.06.2019 befragt nach den Inhalten an, dass Sie nicht zusammenfassen könnten, welche Inhalte Sie für den Verein XXXX geteilt hätten. Es entsteht daher der Eindruck, dass Sie dies lediglich weiterteilen um sich dadurch bessere Chancen im Asylverfahren zu erwarten. Sie waren auch vor Ihrer Ausreise aus dem Iran zu keiner Zeit politisch tätig und haben sich auch nicht an Aktivitäten gegen das Regime beteiligt.

Eine daraus ergebende Verfolgung konnte im Verfahren nicht erkannt werden und konnte auch nicht erkannt werden, dass Ihnen nach der Rückkehr in den Iran irgendwelche Konsequenzen drohen."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesamt ua. aus:

"Ihr Verhalten, dass Sie in Österreich in den sozialen Medien wie Facebook, Inhalte weiterverbreiten, welche auf die Schlechterstellung der Belutschen im Iran hinweist, erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Hinzu kommt, dass Sie auf der Facebook-Seite ? XXXX ' nur gewaltfreien, zivilen Ungehorsam vermitteln und vermittelt diese Seite eher das Bild einer weltlichen Organisation. Aus den dem Bundesamt zugegangenen Informationen ergibt sich jedenfalls, dass bloßen Sympathisanten keine Verfolgung im Iran droht.

Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht der erkennenden Behörde daher nicht gegeben bzw. ist auch nicht erkennbar, dass die iranischen Behörden oder sonst wer im Iran von Ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt hätten."

Die Spruchpunkte VI und VII begründet das Bundesamt damit, gegen den Beschwerdeführer sei eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorgelegen, die am 16.1.2018 rechtskräftig geworden sei, der er aber nicht nachgekommen sei. § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG sei daher erfüllt. Für das Bundesamt stehe fest, dass es bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gebe und der Beschwerdeführer des Schutzes Österreichs daher nicht bedürfe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Da sein Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg habe und ihm auch sonst keine reale und "menschenrechtsrelevante" Gefahr drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.7.2019 persönlich zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 2.8.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt (Verfahrensgang) aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1. § 18 BFA-VG steht unter der Überschrift "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" und lautet:

"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwSlg. 19.449 A/2016; VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003; vgl. auch - zu §§ 13, 22 VwGVG - VwGH 9.6.2015; Ra 2015/08/0049).

2. Nach der derzeitigen Aktenlage kann im Rahmen einer Grobprüfung (dh. auch einer grundsätzlichen fallspezifischen Bezugnahme; vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, 0285; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002, 0003) eine Verletzung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG erwähnten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Iran angesichts der kurzen Entscheidungsfrist (vgl. dazu, dass im Asylverfahren mitunter "die Klärung schwieriger Sachverhaltsfragen, die Durchführung einer Beweiswürdigung durch das Gericht und die Erörterung von teils schwierigen Rechtsfragen" erforderlich ist: VfSlg. 20.040/2016, VfGH 26.9.2017, G 134/2017 ua.) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeausführungen (vgl. VwGH 29.11.2017, Ro 2017/18/0002, 0003) zeigen für den Fall, dass der Beschwerdeführer in den Iran zurückkehrte, soweit derzeit abschätzbar, die reale Gefahr einer Verletzung seiner in § 18 Abs. 5 BFA-VG erwähnten Rechte auf. Ob sie wirklich vorliegt, wird erst zu beurteilen sein, wenn die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und die Länderberichte zur Situation im Iran überprüft worden sind. Dies gilt va. vor dem Hintergrund der Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass sich der Beschwerdeführer durchaus für die Organisation XXXX betätige und Beiträge über die Lage der XXXX (in den sozialen Medien) teile, und der vom Bundesamt eingeholten Informationen, in denen es ua. heißt, "dass bekannten Aktivisten und Militanten sicherlich Verfolgung droht, aber nicht bloßen Sympathisanten, es sei denn, sie haben auch Unterstützungsbotschaften in den sozialen Medien veröffentlicht". Der Beschwerdeführer tritt nach der Aktenlage unter seiner wahren Identität auf, was es nach den eingeholten Informationen der iranischen Polizei leichter macht, ihn zu identifizieren.

In diesem Sinne hat der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes die aufschiebende Wirkung zuzukommen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wird gesondert entschieden werden.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt worden ist (§ 18 BFA-VG), entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2133399.2.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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