Entscheidungsdatum
27.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W237 2223673-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Eschlböck, MBA über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX :
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), geb. XXXX , StA. der Mongolei, stellte im Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor den Organen der Sicherheitsbehörde am 20.08.2019 gab die BF als Fluchtgrund an:
"In meiner Heimat verrichtete ich eine wissenschaftliche Arbeit bzgl. Wasser- und Luftverschmutzung. Ich bin XXXX für Wasserversorgung und Reinigung. Die Minenbesitzer haben mich unter Druck gesetzt und gedroht, weil meine wissenschaftliche Arbeit sich gegen die Tätigkeit dieser Minenbesitzer richtet. Aus Angst um mein Leben flüchtete ich von meiner Heimat. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung."
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gab die BF an, dass sie im Jahre XXXX in ihrem Herkunftsstaat von zwei Männern vergewaltigt und im XXXX mit Messern verletzt worden sei.
2. Mit Bescheid vom XXXX , wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.) und ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
3. Dagegen legte die BF eine Beschwerde ein und beantragte, dass ihre "Verletzungen im XXXX medizinisch untersucht werden, um feststellen zu lassen, dass sie tatsächlich eine XXXX erlitten" hat.
4. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Beschluss zu GZ XXXX wurde eine Fachärztin XXXX zu Untersuchung des XXXX und Erstellung eines Gutachtens bestellt. Als Untersuchungstermin wurde der XXXX festgelegt und der Sachverständigen die Erstellung eines Gutachtens bis zum XXXX aufgetragen.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hierbei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
2. Im vorliegenden Fall hat die BF in ihrer Beschwerde einen Antrag auf die Untersuchung des XXXX gestellt um die von ihr behaupteten Angaben der im Jahre XXXX stattgefundenen XXXX zu beweisen. Die Erstellung des Gutachtens wurde der Fachärztin bis zum XXXX aufgetragen. Im vorliegenden Fall kann daher eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Ohne nähere Prüfung des Sachverhalts kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin eine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung zu dieser Frage konnte entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W277.2223673.1.00Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020