Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2226262-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gesetzliche Vertreterin der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 08.11.2019, Zl. 600.009/0209-Präs3b/2019, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 16.09.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.10.2019, beantragte die Beschwerdeführerin die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht ihrer Tochter in der Zeit vom 17.09.2019 bis zum 17.11.2019 und begründete den Antrag mit einer notwendigen ärztlichen Behandlung im Ausland.
2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 08.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum von 17.09.2019 bis 17.11.2019 ab. Begründend wurde zusammenfasst ausgeführt, dass die Schülerin zwar an Depressionen und Angstzuständen leide, es ihr jedoch nicht unzumutbar sei aufgrund ihrer Krankheit die Schule im Zeitraum von 17.09.2019 bis 17.11.2019 zu besuchen, da kein ärztliches Attest vorgelegt worden sei. Da nach entsprechender Aufforderung weder eine ärztliche Bestätigung über ihre Krankheit, noch ein Aufnahmevertrag oder sonstige Reservierungsbestätigungen mit der medizinischen Einrichtung im Ausland vorgelegt worden seien, gehe die belangte Behörde davon aus, dass sich die Schülerin während des angesuchten Zeitraums keiner medizinischen Behandlung im Ausland unterziehe.
Der Bescheid wurde am 11.11.2019 zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 17.11.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
4. Mit Schriftsatz vom 04.12.2019, eingelangt am 06.12.2019, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 11.12.2019 vor.
Da der Zeitraum (17.09.2019 bis 17.11.2019), für den das Fernbleiben vom Unterricht gem. § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz beantragt wurde, bereits verstrichen ist, erscheint das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden zu sein (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten kann, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt [vgl. z.B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140 m.w.N.]).
Der Entscheidung über ihre Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Ihre Rechtsstellung könnte sich auch bei einer Aufhebung des bekämpften Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Eine Aufhebung des bekämpften Bescheides änderte daher nichts an dem Umstand, dass einem allfälligen Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht im relevanten Zeitraum keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge. Die Entscheidung hätte daher auch keinen Einfluss auf ihre Rechtsstellung in einem allenfalls gegen Sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren (siehe VwGH 26.03.2007, 2006/10/0234).
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, dazu Stellung zu nehmen.
6. Mit Schreiben vom 23.12.2019, eingelangt am 30.12.2019, nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und ging dabei ausführlich auf die bisherigen Verfahrensschritte ein. Da jedoch keine konkreten und substantiierten Gründe aus ihrem Schreiben hervorgehen, war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl 2006/10/0234 ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu, wenn der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde, bereits verstrichen ist. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung des Bescheides würde daher nichts an dem Umstand ändern, dass einem allfälligen Fernbleiben vom Unterricht, vom 17.09.2019 bis zum 17.11.2019, keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fernbleiben vom Unterricht Gegenstandslosigkeit Schulpflicht Verfahrenseinstellung Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2226262.1.00Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020