Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2208297-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 02.10.2018, Zl. 600.904520/0152-RPS/2018:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule " XXXX ". Er zeigte am 11.09.2018 die Verwendung von Ing. XXXX , BA als Lehrer für die Unterrichtsgegenstände "Pop-Bass", "Jazz-Bass" und "Didaktik und Lehrpraxis" an dieser Privatschule an.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien (nun: Bildungsdirektion für Wien) gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung von von Ing. XXXX , BA als Lehrer für die Unterrichtsgegenstände "Pop-Bass", "Jazz-Bass" und "Didaktik und Lehrpraxis" an der Privatschule " XXXX ".
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
4. Am 21.01.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob Ing. XXXX , BA (noch) als Lehrer an der Privatschule " XXXX " verwendet wird und hielt ihm für den Fall, dass Ing. XXXX , BA nicht mehr als Lehrer an dieser Privatschule verwendet werde, die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor.
5. Mit Schreiben vom 27.01.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass Ing. XXXX , BA nicht mehr als Lehrer an der Privatschule " XXXX " verwendet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule " XXXX ".
Ing. XXXX , BA wird nicht mehr als Lehrer an dieser Privatschule verwendet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)
3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
3.1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von Ing. XXXX , BA als Lehrer für die Unterrichtsgegenstände "Pop-Bass", "Jazz-Bass" und "Didaktik und Lehrpraxis" an der Privatschule " XXXX ".
Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von Ing. XXXX , BA als Lehrer für die Unterrichtsgegenstände "Pop-Bass", "Jazz-Bass" und "Didaktik und Lehrpraxis" an dieser Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil jener Lehrer, dessen Verwendung angezeigt bzw. begehrt wurde, nicht mehr an dieser Privatschule beschäftigt ist.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandlos zu erklären.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Privatschule Verfahrenseinstellung Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2208297.1.00Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020