TE Bvwg Beschluss 2020/2/3 W128 2166718-1

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

BDG 1979 §69
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W128 2166718-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Amtes der Universität Salzburg vom 08.05.2017, Zl. P 1004/5-2017, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 29.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Verbrauchsfrist für seinen Resturlaub aus 2015, da es ihm im Kalenderjahr 2016 nicht möglich gewesen sei, seinen Resturlaub aus 2015 vollständig zu verbrauchen. Weiters beantragte er, für den Fall, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden sollte, die Ausstellung eines schriftlichen Bescheides.

2. Mit Bescheid vom 08.05.2017, Zl. P 1004/5-2017 stellte die belangte Behörde fest, dass der Urlaubsrest von 162 Stunden des Kalenderjahres 2015 zum Ablauf des 31.12.2016 verfallen sei. Zum 08.05.2017 betrage der dem Beschwerdeführer gebührende Anspruch auf Erholungsurlaub insgesamt 388 Stunden. Davon entfallen auf das Kalenderjahr 2017 240 Stunden, sowie auf das Kalenderjahr 2016 148 Stunden.

Der Bescheid wurde am 09.05.2017 zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 06.06.2017 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und rügte dessen formelle und inhaltliche Rechtswidrigkeit.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Der Urlaubsrest von 162 Stunden des Kalenderjahres 2015 sei zum Ablauf des 31.12.2016 verfallen. Zum 26.07.2017 betrage der dem Beschwerdeführer gebührende Anspruch auf Erholungsurlaub insgesamt 380 Stunden. Davon entfallen auf das Kalenderjahr 2017 240 Stunden, sowie auf das Kalenderjahr 2016 140 Stunden.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 26.07.2017 zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 28.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Mit Schreiben vom 03.08.2017 wurde der Vorlageantrag samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Mit Schriftsatz vom 23.01.2020 teilte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Mit dem Schriftsatz vom 23.01.2020 zog der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 25.07.2013, GZ 2013/07/0106).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Erholungsurlaub Erholungsurlaub - Nichtverbrauch Verfahrenseinstellung Verfall des Erholungurlaubs Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2166718.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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