Entscheidungsdatum
04.02.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2226768-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigter des mj. XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.11.2019, Zl. 415-20/865-2019, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 13.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht seines Sohnes in der Zeit von 18.12.2019 bis 20.12.2019, von 07.01.2020 bis 10.01.2020 und von 13.01.2020 bis 17.01.2020 und begründete den Antrag mit einem Besuch der Großeltern und der Verwandtschaft in Japan.
2. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht in der Zeit von 18.12.2019 bis 20.12.2019, von 07.01.2020 bis 10.01.2020 und von 13.01.2020 bis 17.01.2020 als unbegründet ab.
3. Mit Schreiben vom 16.12.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
4. Mit Schriftsatz vom 17.12.2019, eingelangt am 19.12.2019, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Mit Schreiben vom 20.01.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, dazu Stellung zu nehmen, dass der Zeitraum (18.12.2019 bis 20.12.2019, 07.01.2020 bis 10.01.2020 und 13.01.2020 bis 17.01.2020), für den das Fernbleiben vom Unterricht beantragt wurde, bereits verstrichen ist und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden erscheint.
6. Mit Schreiben vom 29.01.2020, eingelangt am 03.02.2020, nahm der Beschwerdeführer Stellung dazu. Eine nachträgliche Aufhebung bzw. Genehmigung sei sehr wohl möglich. Er widerspreche der Aussage, dass eine zeitlich spätere Genehmigung nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl 2006/10/0234 ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu, wenn der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht angesucht wurde, bereits verstrichen ist. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung des Bescheides würde daher nichts an dem Umstand ändern, dass einem allfälligen Fernbleiben vom Unterricht, vos 18.12.2019 bis 20.12.2019, von 07.01.2020 bis 10.01.2020 und von 13.01.2020 bis 17.01.2020, keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge.
Aufgrund der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fernbleiben vom Unterricht Gegenstandslosigkeit Schulpflicht Verfahrenseinstellung Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2226768.1.00Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020