TE Bvwg Beschluss 2020/2/5 W208 2226093-1

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Veröffentlicht am 05.02.2020
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Entscheidungsdatum

05.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §7
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W208 2226093-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXXgegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Kärnten, vom 24.10.2019, GZ: 1233235703, betreffend Dolmetschergebühren, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurden die dem Beschwerdeführer (BF) für seine erbrachte Tätigkeit als Dolmetscher am 18.09.2019 fristgerecht geltend gemachten Gebühren mit insgesamt ? 160,40 bestimmt.

2. Dieser Bescheid wurde dem BF spätestens am 25.10.2019 zugestellt.

3. Am 24.11.2019 brachte der BF dagegen Beschwerde (datiert mit 24.11.2019) ein. Darin wird eingangs angeführt, dass der Bescheid am 25.10.2019 zugestellt worden sei.

4. Mit Schreiben vom 02.12.2019 (eingelangt am 04.12.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

5. Mit Beschluss vom 17.12.2019 (zugestellt am 23.12.2019) hielt das BVwG dem BF den ermittelten Sachverhalt und die sich daraus ergebende Vermutung der Verspätung der Beschwerde vor. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass - sofern der BF die Verspätung nicht binnen der gesetzten Frist von 2 Wochen entkräften könne - die Beschwerde zurückzuweisen sein werde.

6. Bis dato ist keine Stellungnahme des BF eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der gegenständliche Bescheid wurde spätestens am 25.10.2019 zugestellt und damit gegen den BF erlassen.

Der BF hat die gegenständliche Beschwerde am 24.11.2019 um 23:00 Uhr eingebracht und damit nicht innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist von vier Wochen, die am Freitag, dem 22.11.2019 um 24:00 Uhr geendet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und den Ermittlungsergebnissen über das Zustelldatum erfolgen und blieben im Parteiengehör unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz liegt mangels entsprechender Sonderregelungen im Gebührenanspruchsgesetz 1975 idgF gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Zur Zurückweisung

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Aus den Feststellungen (oben II.1.) ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen und damit verspätet eingebracht wurde.

Das BVwG hat dem BF die Verspätung seines Rechtsmittels vorgehalten (VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08//0142). Dieser hat sich innerhalb der dazu eingeräumten Frist und bis dato nicht dazu geäußert.

Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gebührenanspruch Rechtsmittelfrist verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.2226093.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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