TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/10 W136 2222640-1

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Veröffentlicht am 10.02.2020
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Entscheidungsdatum

10.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31

Spruch

W136 2222640-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 19.07.2019, Zl. P1549949/4-HPS/2019, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer mit dem mit 20.05.2019 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX , in der er seit dem Jahr 2018 als Untermieter wohne. Angegeben wurde, dass ihm die Wohnung von seiner Mutter mit mündlichem Mietvertrag vermietet worden sei und die Miete in Höhe von ? 207,- in bar beglichen werde.

Am 18.07.2019 führte ein Mitarbeiter der belangten Behörde ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer. Laut dem unmittelbar darauf angelegten Aktenvermerk der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer dabei neben näheren Details zur Gliederung der Wohnung an, dass er die Höhe der Miete nicht genau beziffern könne, denn seiner Mutter würde die Miete von der Familienbeihilfe abziehen. Bis Juni 2019 sei er Schüler gewesen.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 19.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 31 Heeresgebührengesetz 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen darf. Als eigene Wohnung würden Räumlichkeiten gelten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt, dessen Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Räumlichkeiten gewährleistet sei. Der Antragsteller habe angegeben, dass das Haus seiner Mutter über drei Ebenen verfüge, der Antragsteller würde die Küche im Erdgeschoss sowie Wohn- Schlaf- und Badezimmer im ersten Stock benützen, seine Eltern würden Räumlichkeiten ebenfalls im ersten Stock und im Obergeschoss benützen, sie müssten jedenfalls seine Räumlichkeiten durchqueren, um in ihre zu gelangen. Weiters habe der Antragsteller angegeben, dass seine Mutter die Miete von der Familienbeihilfe abziehen würde.

Nachdem die Eltern des Antragstellers seit dem Jahr 1996 bzw. 1998 und der Antragsteller seit seiner Geburt an der gegenständlichen Adresse wohnen würden und dieser nach seinen Angaben über keine eigene Wohnung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle verfügen würde, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er tatsächlich allein eine Wohnung im Erdgeschoss des Wohnhauses seiner Eltern bewohnen würde, die eine abgeschlossene Einheit bilden würde und die von seinen Eltern auch nicht durchquert werden müsste, damit diese in ihre Räumlichkeiten im ersten Stock gelangen könnten. Der Beschwerde waren diverse Fotos der Wohnung des Antragstellers sowie Planauszüge des Hauses seiner Mutter beigefügt, aus denen sich ergeben würde, dass er eine eigene Wohnung bewohnen würde.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 21.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Seitens der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass sich aus den Fotos ergäbe, dass das WC des Antragstellers im Gangbereich sei und er das Badezimmer der Eltern mitbenütze. Außerdem ergäbe sich aus den Planunterlagen, dass das Gebäude eine Nutzung sowohl als Wohn- als auch als Bürogebäude aufweise und aus den Fotos ersichtlich sei, dass die Wohnung des Antragstellers über transparente Glastrennwände verfüge, weshalb es sich hierbei wohl um einen Teil der Büroräumlichkeiten handeln dürfte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 12.04.2019 zur Leistung des Ausbildungsdienstes mit Dienstantritt 02.09.2019 einberufen.

Der Beschwerdeführer wohnt seit seiner Geburt mit seinen Eltern im Wohnhaus seiner Mutter und schloss im Jahr 2018 einen mündlichen Mietvertrag mit dieser über die Benützung einer im Erdgeschoss befindlichen Wohnung. Die Miete wurde mit der Familienbeihilfe verrechnet. Der Beschwerdeführer war bis Juni 2019 Schüler.

Der Verlust der Wohnung während der Zeit des Ausbildungsdienstes ist nicht zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers und seiner Eltern ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszügen vom 11.07.2019.

Die Feststellung, dass der Verlust der Wohnung nicht zu erwarten ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).

Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob das gegenständliche Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter einem Fremdvergleich standhalten würde. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Denn der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt an der gegenständlichen Adresse, dies jedoch nach seinen Angaben seit 2018 als Untermieter aufgrund eines mündlichen Mietvertrages mit seiner Mutter. Abgesehen davon, dass dieses behauptete Mietverhältnis nicht nach außen zum Ausdruck kommt, ist dessen gültiges Zustandekommen überhaupt zu bezweifeln. Denn der Beschwerdeführer ist erst im XXXX volljährig geworden, sodass ein ihn als Minderjährigen bindender Mietvertrag zwischen ihm und seiner Mutter einer entsprechenden pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte, um gültig zustande zu kommen. Im Übrigen zahlt der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich keine Miete an seine Mutter, sondern wird diese mit der Familienbeihilfe "gegenverrechnet". Die Familienbeihilfe ist jedoch keineswegs ein Einkommen des Kindes, sondern eine Sozialleistung für Eltern für die bei ihnen wohnenden haushaltszugehörigen Kinder bzw. für Kinder, denen sie überwiegend Unterhalt leisten. Im gegenständlichen Fall ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht von einem Mietverhältnis zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und diesem auszugehen, sondern davon, dass diese ihrem unterhaltsberechtigten Sohn die Wohnung in ihrem Haus im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Verfügung gestellt hat.

In Anbetracht des Umstandes, dass die Mutter ihrem noch unterhaltsberechtigten einkommenslosen Sohn, der immer im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, nicht davon auszugehen, dass dieser tatsächlich den Verlust der Wohnung während des Ausbildungsdienstes zu befürchten hätte, wenn seine Mutter nicht in den Genuss der Familienbeihilfe käme.

Aus diesen Erwägungen ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich um ein entgeltliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG handelt und bei Nichtzahlung der vereinbarten Miete der Verlust der Wohnung tatsächlich zu erwarten wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige Bestimmung des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019, lautet:

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder

2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder

3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

[....]

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom April 2019 zum Ausbildungsdienst einberufen. Er ist seit seiner Geburt in der verfahrensgegenständlichen Adresse behördlich gemeldet, wobei das verfahrensgegenständliche Mietverhältnis seit dem Jahr 2018 bestehen soll.

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen, weil der Beschwerdeführer keinen selbständigen Haushalt führen würde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im verfahrensgegenständlichen Wohnhaus seiner Mutter einen selbständigen Haushalt führen würde, der ohne Beeinträchtigung der anderen Räumlichkeiten im Haus benützt würde. Zwar wurde mit der oben zitierten Novelle zum HGG 2001 die Bestimmungen betreffend die selbständige Haushaltsführung geändert, allerdings vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer an der verfahrensgegenständlichen Adresse einen selbständigen Haushalt führt, ist im nicht gelungen nachzuweisen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt in seiner Wohnung gewohnt. Im Übrigen lassen die konkreten Umstände des Einzelfalles den Verlust der Wohnmöglichkeit während des Ausbildungsdienstes auch nicht befürchten.

Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

eigene Wohnung Entgeltlichkeit Familienbeihilfe Gegenrechnung Mietvertrag Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2222640.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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