Entscheidungsdatum
10.02.2020Norm
BDG 1979 §10 Abs2Spruch
W122 2226196-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Susanne VON AMELUNXEN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX (vertreten durch: STÖGERER-PREISINGER Rechtsanwälte OG) gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten von Wien vom 29.10.2019, Zl. PAD/19/1.627.498, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Alkoholexzess - Freizeit Exekutivdienst gekürzte Ausfertigung Kündigung provisorisches Dienstverhältnis psychische Störung StraftatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2226196.1.00Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020