Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
AVG §34 Abs2Spruch
W108 2205673-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART aus Anlass der Entscheidung über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.08.2018, Zl. Jv 9.308/18z-33a:
A)
Über XXXX wird gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG eine Ordnungsstrafe von EUR 500,00 verhängt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit schriftlicher, von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) persönlich unterfertigter, Eingabe ("Beschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof wegen Jv 9.308/18z-33a") vom 01.09.2018 erhob dieser Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.08.2018, Zl. Jv 9.308/18z-33a, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zahlung von Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 400,00 aufgetragen wurde.
Diese Eingabe hatte folgenden Wortlaut (Hervorhebungen und Fehler im Original):
"Werte Frau XXXX ,
in Ihrem Schreiben vom 21. August. 2018 listen Sie explizit auf, wie und warum sich für mich eine Gebührenschuld gegenüber des OLG Wien ergeben habe. Dieses Schreiben weist etliche kapitale Fehler auf, welche rechtlich keinesfalls haltbar sind. Sio biten Sie dem "Zahlungspflichtigen das im zustehende Einspruchsrecht, welches ich hier innert offener Frist wahrnehme, gleichzeitig kündigen Sie aber an, dasas die Zahlung bei sonstiger Exerkution innert 14 Tage fällig sei. Aber nicht nur hier schert man sich um Rechtsvorschriften - um bestehendes , gültiges Recht - keinen Deut, auch wird von "Zahlungspflichtigen" verlangt, dass er seinen Einspruch an den Präsident des OLG Wien richtett, damit dieser es an den Verfassungsgerichtshof wohl weiterleitet - oder eben nicht. Dies obgleich das OLG Wien in dieser Sache eindeutig eine Parteistellung als Beitragstäter bei dem Fall des vor Gericht lügenden HR XXXX vom PA Wien.
Völlig lapidar und nur am Rande und ohne Bezugnahme auf die Ursache erwähnen Sie auf Seite 3 Ihres Schreibens der "Zahlungspflichtige" habe in seinen Schreiben vom 29.12.2017 und 30.12.2017 "in zum Teil recht heftiger Wortwahl" mit dem OLG Wien kommuniziert habe.
Wohlwissend machen auch Sie dann schändlich einen großen Bogen um meine weiß Gott mehr als begründete "Verstimmtheit", wonach ich - wie Sie leicht an der Aktenlage nachvollziehen konnten - Verbrechensopfer (!!) des Patentamtes Wien bin. Und dies unter billigenden Duldung bzw. des Beitragstäters als Beihilfe des OLG Wien.
Dermaßen schulde ich weder dem PA Wien, noch dem OLG auch nur einen Cent, sondern diese stehen umgekehrt tief in meiner Schuld. Ihr sollten Euch schämen, Euren Verbrechensopfern auch noch Geld abverlangen zu wollen. Dies habt Ihr wohl aus der Zeit des dritten Reich, mit dessen Nazi-Regime in Erinnerung, als diese ebenfalls sich um Grundrechte der Menschen keinen Deut scherende verbrecherische Regime für die Kremation ihrer ermordeten Verbrechensopfer Geld von den Hinterbliebenen eintrieben.
Sie unterlassen es dermaßen wohlwissend zu berücksichtigen, dass das OLG Gebühren festlegt, obgleich es nachweislich längst weiß, dass ich Verbrechensopfer des nach StGB § 288 (falsche Beweisaussage) und § 302 StGB (Amtsmissbrauch) straffällig Beamten HR XXXX - Verbrechen verübte im Namen des österreichischen Patentamtes. Der Verbrecher konnte durch seine Falschaussage ein krasses Fehlurteil des OLG verursachen.
Als das OLG aber dann erfuhr, dass der XXXX das Gericht angelogen hat und den Erfinder dermaßen um seine jahrelange Studierarbeit wissentlich betrog, widerrief das OLG dessen Fehlentscheid nicht und beließ diesen eklatanten Gesetzesmissbrauch rechtskräftig bestehen, obgleich das Verbrechen offen und für jeden Verantwortlich im Schriftverkehr nachvollziehbar war. Ob dieser erbärmlichen klar dokumentierten Rechtsbeugung (ebenfalls StGB § 302) stehen das OLG Wien und das PA Wien sowie der HR XXXX tief in meiner Schuld.
Solche schändlichen Verbrechen werden bei uns in Vorarlberg allgemein und tief verachtetet als Taten der "Wiener Brut" bezeichnet. Diese verbrecherische Brut besteht seit der Kaiserzeit aus einer schleimigen, verbrecherischen und korrupten mafiaartigen Bande, die sich aus aus leitenden Staatsbeamten zusammensetzt und sich gegenseitig bei deren Verbrechen deckt und abschirmt.
Nach Aktenlage ist besagtes Verbrechen und auch die in Schutznahme durch Politiker ja weiß Gott reichlich dokumentiert. Die besagte mafiaartige Wiener Brut zeigte ungeniert, dass sie trotz des eindeutigen informiert Seins als die politischen Führung des österreichischen Regimes ( XXXX und Genossen) die Verbrechen des OLG und des HR XXXX deckten.
Ich verlange die Einleitung eines Strafprozesses gegen diese Rechtsbeuger vor dem EUGH und zumindest die sofortige Aufhebung des Urteils nach RIS - 34R108/15z vom 23.12.2015 des OLG Wien. Dies da dieses nachweislich unter besagter falscher Zeugenaussage des Straftäters HR XXXX im Namen des Patentamts Wien zu Stande kam.
Weiters verlange ich die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Gerichtspräsident des OLG Wien Dr. XXXX , welcher nachweislich in meinem Schreiben vom 2. Sept. 2016 über die strafrechtliche Relevanzen bzw. die Falschaussage des HR XXXX zum Urteil RIS - 34R108/ 15z vom 23.12.2015 informiert wurde, dann aber den HR XXXX vor eindeutig angezeigter Strafverfolgung deckte und schützte.
Auch er - und im Besonderen er - wäre als Gerichtspräsident des OLG Wien nach gültigem Gesetz verpflichtet gewesen, beim Bekanntwerden dieser eindeutig strafrechtlich relevanten Verdachtsmomente zu HR XXXX (handelte im Namen des PA Wien) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Außerdem hätte er insbesondere das durch das Verbrechen des HR XXXX verursachte Fehlurteil widerrufen müssen. Beides unterließ er um HR XXXX vor der gesetzlich vorgezeichneten Strafverfolgung zu schützen.
Durch das kriminelle Handeln des HR XXXX und das Nichtreagieren des OLG-Präsident XXXX entstand mir selbstredend ein enormer wirtschaftlicher Schaden, der nach dessen Höhe in den noch bevorstehenden Verfahren bei europäischen Gerichtshof festzustellen sein wird. Es steht aber bereits für jeden Beteiligten sofort erkennbar unbestreitbar fest, dass Mlitarbeiter des PA Wien (HR XXXX ) im Windschatten des OLG Wien (Dr. XXXX ) mit absoluter Sicherheit exorbitante finanzielle Schäden für mich verursachten. Der Betrag, der mir dermaßen geschuldet wurde, beträgt jedenfalls ein Vielfaches der gegenständlichen Gebührenforderung. Ich schulde also selbstverständlich dem OLG Wien nichts und das OLG Wien demnächst mit Schadenersatzklagen zu besagten Verbrechen beim EUGH eingedeckt werden wird.
Ich erwarte dringend, dass das OLG wenigsten jenen Rest an Anstand aufbringt um:
* die gegenständliche Gebührenforderung sofort für nichtig zu erklärt und
* mir umgehend die Bereitschaft bekundet, die finanziellen Schäden, verursacht direkt durch HR XXXX und indirekt durch Dr. XXXX , abzugelten.
Sollte dieses Schreiben, wie alle anderen Schreiben zuvor auch, gesetzwidrig missachtet werden und auch Sie, Frau Dr. XXXX , Ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, wonach Sie nun Strafanzeige gegen Dr. XXXX und HR XXXX einzubringen müssen, werde ich selbstverständlich auch Sie anzeigen und vor den internationalen Gerichtshof bringen. Sie sind nämlich, wie sie wissen, beim Bekanntwerden von Straftaten, zur Einleitung eines Strafverfahrens verpflichtet bzw. der Einbringung einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.
An den
Verwaltungsgerichtshof
richte ich hiermit Folgendes:
Es ist ein absurdes und unzumutbares Szenario, dass ich als Verbrechensopfer von korrupten, verbrecherischen Beamten das Einbringen des gegenständlichen Protestes gegen die Gebührenforderung des OLG Wien, an jene Anschrift richten muss, welche namentlich einen Mittäter darstellt.
Die Charakterlosigkeit des österreichischen Staates im Umgang mit seinen Bürgern ist ein Skandal. So wird vom OLG Wien, welches nachweislich längst informiert war, dass es auf Grund der falschen Zeugenaussage vom HR XXXX gegen mich ein finanziell extrem schädlichen Fehlurteil verhängte, dieses Fehlurteil unbeschadet stehen gelassen, dies obgleich das OLG Wien nach Aktenlage längst klar wusste, dass es einer verbrecherischen Falschaussage aus dem Patentamt aufgesessen ist.
Vielmehr mauerte man um den Täter aus dem PA Wien. Meine sämtlichen Schreiben an die politische Führung, die die Tat des Patentamt-Mitarbeiters offen legten - wie beispielsweise an XXXX , XXXX , usw. - gingen unbeantwortet unter. Man ist sich in diesen charakterlosen, moralisch degenerierten Kreisen einig, dass ein Verbrecher aus ihren Reihen vor dem Bürger und dem Zugriff des Gesetzes zu schützen sei und die Sache selbstverständlich zu vertuschen ist.
Tatsache ist, dass ich nach für Sie ohne Weiteres einsehbarer Aktenlage, dass ich:
* durch verbrecherische Lügen eines Patentamt-Mitarbeiter in der Weise geschädigt wurde, dass er behauptete, ich hätte ihm nie die Vorführung eines funktionierenden Prototyps angeboten. Hätte er nämlich erlaubt, dass der Prototyp von mir am PA Wien vorgeführt wird, hätte er seine ohnehin nicht gerechtfertigte Reputation gänzlich verloren und das OLG hätte die vom PA Wien angestrebte Zurückweisung meiner Patenteinreichungen zum "Peripherieautarken Vortrieb" ablehnen müssen.
* Um seine zu Unrecht bestehende Reputation zu schützen hat der besagte HR XXXX zunächst "nur" vor Gericht (OLG Wien / siehe Urteil vom 23.12.2015 mit der Geschäftszaht RIS - 34R108/ 15z / Punkt 2.5) gelogen und mich dadurch finanziell schwer geschädigt. In weitere Folge, als ich mich gegen dieses Verbrechen zu wehren versuchte, scheiterten alle Versuche über zum Beispiel die Leiterin des PA Wien oder den Präsidenten des OLG Wien oder nationale Politikern ( XXXX , XXXX und Genossen) Recht herzustellen. Keiner der angeschrieben Personen reagierte auf meine Aufklärung und die Bitte den Prototyp vorführen zu dürfen. Die Angesprochen machten sich mit erschreckender Selbstverständlichkeit zum Mittäter des Verbrechers aus dem PA Wien.
* Nun zeigte diese Bande eine Charakterlosigkeit, die schier unglaublich ist: Obgleich klar nachgewiesen ist, dass durch die Verbrechen des HR XXXX Millionenschäden für mich angerichtet wurden, hat man die Stirn vom Verbrechensopfer eine "Gebühr" einzuklagen. Wie sie sicherlich wissen wird der Rest der Patentrechte zu dieser Innovation, welche ich vor dem verbrecherischen PA Wien retten konnte, an einen bestimmten großen Raumfahrtstaat verkauft. Ich habe dieser Staat gegenüber klargestellt, dass ich die Staatsbürgerschaft dieses Staates annehmen werde. Dies insbesondere um künftig in den Medien und im Internet ungeniert über die Verbrechermentalität des PA Wien und deren Komplizen herziehen kann.
Ich beantrage beim Verwaltungsgerichtshof,
dass:
1. die besagte Gebührenforderung sofort zurückgewiesen wird.
2. Das Fehlurteil nach RIS - 34R108/ 15z des OLG Wien umgehend aufgehoben wir und ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.
3. Der verbrecherische Mitarbeiter des PA Wien, HR XXXX endlich unehrenhaft gefeuert wird und er unter Verlust deiner Rentenansprüche vor ein Strafgericht gestellt wird.
4. Anklage gegen die zahlreichen Mitläufer / Mittäter des HR XXXX erhoben wird.
Hochachtungsvoll
[Unterschrift]
XXXX "
2. Mit E-Mail vom 05.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht Wien eine neue Version der Beschwerde, welche (mit Ausnahme verbesserter Rechtschreib- und Grammatikfehler) der oben zitieren Eingabe entspricht.
3. Am 13.09.2018 übersandte der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht Wien per E-Mail zwei weitere korrigierte Versionen der Beschwerde, die ebenfalls inhaltlich dem oben zitierten Beschwerdeschriftsatz entsprachen, und in denen der Beschwerdeführer die richtige Schreibweise des Namens des "verbrecherischen Mitarbeiters" des Patentamtes angab.
4. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien legte die Beschwerde vom 01.09.2018 und die mit Schriftsätzen vom 05.09.2018 und 13.09.2018 verbesserten Versionen der Beschwerde gegen seinen Bescheid sowie die bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde(ergänzungen) gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.08.2018 (Jv 9.308/18z-33a) betreffend Einbringung von Gerichtsgebühren einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien im hg. Verfahren zur Geschäftszahl W108 2205673-1 vorgelegten Verwaltungsakten betreffend die Beschwerde gegen seinen Bescheid vom 21.08.2018, Zl. Jv 9.308/18z-33a. Aus den vorgelegten Akten folgt, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.09.2018 eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid vom 21.08.2018 erhoben hat und diese mit Schriftsätzen vom 05.09.2018 und 13.09.2018 ergänzt bzw. korrigiert hat. Die dem Beschwerdeführer angelastete beleidigende Wortwahl, seine verbalen Entgleisungen, ergibt (ergeben) sich aus diesen Schriftsätzen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht § 17 VwGVG anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 34 AVG.
Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnisse vom 20.03.1979, Zlen. 727, 729, 731/77, vom 11.12.1985, Zl. 84/03/0155, vom 22.04.1987, Slg. N.F. Nr. 12450/A, vom 21.09.1988, Zlen. 87/03/0237, 0238) ergibt sich, dass nur jene Beleidigungen mit Ordnungsstrafen zu belegen sind, die entweder einer Beweisführung überhaupt nicht zugänglich sind (z.B. Belegung mit Tiernamen) oder solche, die die Grenzen einer sachlichen Kritik überschreiten und z.B. Vorwürfe, die längst widerlegt wurden oder derentwegen auch die Anklagebehörde keinen Grund fand, einzuschreiten, in wahrheitswidriger Weise (vorsätzlich oder fahrlässig) wiederholen.
3.3. Durch die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen soll nicht eine inhaltlich berechtigte Kritik verhindert, sondern gesichert werden, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen einer sachlichen und nicht beleidigenden Ausdrucksweise bedienen. Es ist auch bei Anlegen eines großzügigen Maßstabs nicht mehr tolerierbar, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. in den Ergänzungen hierzu die entscheidenden Behördenorgane und Gerichtsorgane sowie die Behörde und das Gericht selbst als "verbrecherische mafiaartige Wiener Brut", die "seit der Kaiserzeit aus einer schleimigen, verbrecherischen und korrupten mafiaartigen Bande, die sich aus leitenden Staatsbeamten zusammensetzt und sich gegenseitig bei deren Verbrechen deckt und abschirmt", als "korrupte, verbrecherische Beamte", die "auch noch Geld abverlangen wollen", was sie "wohl aus der Zeit des dritten Reiches, mit dessen Nazi-Regime in Erinnerung" hätten, bezeichnet sowie insbesondere einem Mitarbeiter des Patentamtes ein strafrechtlich relevantes Verhalten (falsche Beweisaussage und Amtsmissbrauch) attestiert und dem Patentamt eine "Verbrechermentalität" zuschreibt. Eine solche Verunglimpfung von Behörden- und Gerichtsorganen bzw. Behörden und Gerichten kann im Interesse eines objektiv und emotionslos zu führenden Verfahrens nicht hingenommen werden (vgl. auch OGH 25.06.2019, 2Ob103/19i).
Diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den von ihm beleidigten Personen und Behörden/Gerichten in einer nach obigen Grundsätzen zulässigen Art Verstöße gegen die Rechtsordnung nachzuweisen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind so allgemein oder abstrus, dass sie einem Beweis nicht zugänglich sind. Darüber hinaus entsprechen gerade solcherart erhobene Vorwürfe gegenüber staatlichen Organen nicht den Mindestanforderungen des Anstandes, was sich auch insbesondere durch den vom Beschwerdeführer angestellten Vergleich der Vorgehensweise der Entscheidungsorgane bzw. der Behörde in seiner Sache gegenüber der Vorgehensweise jener zur Zeit des Nazi-Regimes zeigt. Damit wird der Behörde/dem Gericht und dem Behördenorgan/Gerichtsorgan bei objektivem Verständnis eine den Grundsätzen des demokratischen Rechtstaates widersprechende Handlungsweise und Geisteshaltung unterstellt; es unterliegt keinem Zweifel, dass eine solche Äußerung objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. zu Anspielungen an "die NS-Zeit" VwGH 30.05.1994, 92/10/0469). Es handelt es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Beschwerdeschriftsätzen um grobe Beleidigungen, die die Grenzen einer sachlichen Kritik bei weitem überschreiten, und um unsachliches Vorbringen, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber Behörden- und Gerichtsorganen bzw. Behörden und Gerichten darstellt (vgl. dazu VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076). Der Beschwerdeführer hat sich einer Schreibweise bedient, die den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (vgl. VwGH 21.01.2019, Ro 2019/03/0001, mwH). Eine beleidigende Schreibweise im Sinne von § 34 Abs. 3 AVG ist damit gegeben.
3.4. Aufgrund der in der Beschwerde (samt den als Beschwerdeergänzungen zu wertenden Schriftsätzen) ist - wegen der darin enthaltenen beleidigenden Ausfälle des Beschwerdeführers - daher gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Dazu ist das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht, das die Beschwerde zu erledigen hat, zuständig (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004 und VwGH 25.09.2019, Ra 2018/09/0142, wonach zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit jener Behörde besteht, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat). Dass die Beschwerdeanträge an den Verwaltungsgerichtshof (und nicht an das Bundesverwaltungsgericht) gerichtet sind, ändert daran nichts, zumal es sich beim Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.09.2018 bzw. bei den ergänzenden bzw. berichtigenden Schriftsätzen vom 05.09.2018 und vom 13.09.2018 sowohl dem Inhalt als auch der Bezeichnung ("Beschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof wegen Jv 9.308/18z-33a") nach ganz eindeutig um eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.08.2018, Zl. Jv 9.308/18z-33a, handelt, über die das Bundesverwaltungsgericht und nicht der Verwaltungsgerichtshof "zu verhandeln" hat.
3.5. Was die Höhe der Ordnungsstrafe betrifft kann diese deshalb als angemessen angesehen werden, weil im vorliegenden Fall eine im über der Hälfte liegenden Bereich des - für Ordnungsstrafen - bis EUR 726,00 reichenden Strafrahmens orientierte Ordnungsstrafe jedenfalls erforderlich erscheint, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlung abzuhalten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine einzige beleidigende Beschwerdeschrift verfasst hat, sondern die Beschwerdeschrift mehrmals mit lediglich grammatikalischen Korrekturen übersandt hat. Es handelt sich somit aus objektiver Sicht bereits um ein gewohnheitsmäßiges Verhalten, welches bei der Höhe der zu verhängenden Ordnungsstrafe erschwerend zu berücksichtigen ist.
3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Beleidigung OrdnungsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:2205673.2.01Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020