Entscheidungsdatum
20.02.2020Norm
BDG 1979 §15b Abs1Spruch
W257 2205266-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt, dieser vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz Josef Kai 5, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 14.04.2018, Gz. XXXX , betreffend Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b BDG 1979 nach der am 22.11.2019 und 21.01.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlungen zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Dem Antrag vom 23.08.2017 wird stattgegeben und gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 festgestellt, dass XXXX seit 01.07.1999 bis zum Einlagen des Antrages folgenden Monatsletzten, das ist bis zum 30.09.2017, 146 (in Worten: Einhundertsechsundvierzig) Schwerarbeitsmonate aufweist."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Antrag vom 23.08.2017 hat der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate begehrt.
1.2. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.10.2017 wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass er vom 02.07.1999 bis 31.08.2017 insgesamt 80 Schwerarbeitsmonate aufweisen würde. Am 15.11.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer verwies darin auf einen Erlass des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007. Darin würde angeführt seien, dass die Tätigkeit mit erhöhten Gefährdung als Schwerarbeitsmonate zu gelten haben. Weiters reiche für eine solche Einstufung das Vorliegen einer Gefahrenzulage von 50 % nicht aus, es sei zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst zu verrichten. Ein weiterer Erlass des BMI würde jedoch bei Funktionen wie seiner, nämlich die eines XXXX , im Einzelfall die Prüfung zulassen ob bestimmte Monate tatsächlich im Außendienst im erforderlichen Ausmaß vorliegen würden. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vor, dass er seit dem 01.03.2012 als XXXX tatsächlich 50 % im Außendienst verrichten würde und hierbei auch direkte Amtshandlungen vornehmen würde. Im Zeiterfassungssystem wären die Zeiten des Innendienstes und des Außendienstes auch dargestellt worden. Am 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer hierzu niederschriftlich befragt. Dabei wurde seitens des Beschwerdeführers der Antrag gestellt die Auswertungen im Zeiterfassungssystem ab dem Herbst 2012 einzubeziehen. Eine behördeninterne Abklärung ergab, dass Auswertungen im Zeiterfassungssystem lediglich der Beamte selbst vornehmen könne. Am 01.03.2018 langte bei der Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers und. Darin brachte er vor, dass er entsprechende Aufzeichnungen geführt hätte. Aus dem Zeiterfassungssystem ergäbe sich die stundenweise Trennung zwischen Innen- und Außendienst. Zudem hätte er persönliche Aufzeichnungen vorgenommen. Am 02.03.2018 erfolgte abermals ein Parteiengehör und wäre dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass Unterlagen intern abgeklärt werden würden. Unabhängig davon sei die Dienstbehörde der Auffassung, dass selbst bei Erbringung eines entsprechenden Nachweises der Arbeitsplatz eines XXXX hatten keine schwerarbeitsrelevanten Inhalte aufweisen würde.
Die nachgewiesenen Schwerarbeitsmonate würden keine rechtlichen Wirkungen im Sinne der Schwerarbeitsmonate auslösen. Die Behörde bestätigte am 20.03.2018 in der Folge die seitens des BF geführten persönlichen Aufzeichnungen, womit diese ihm gegenüber bestätigte, dass er mindestens die Hälfte des relevanten Zeitraumes im Außendienst verbracht hätte. Mit Schreiben vom 04.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer seien Arbeitsplatzbeschreibung zum Parteiengehör übersandt. Mit Stellungnahme vom 16.04.2018 meinte der Beschwerdeführer ua, dass diese Beschreibung einer Überarbeitung bedürfe.
1.3. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid wurde der Antrag dahingehend festgelegt, als dass dem Beschwerdeführer mit dem Feststellungsbescheid zum Stichtag 31.08.2017 80 Schwerarbeitsmonate zustehen. Die Zeiten ab dem 01.03.2012, der Funktion des XXXX , wurden nicht als Schwerarbeitsmonate berücksichtigt. Die Behörde führte im Grund aus, dass aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehe, dass in dieser Funktion nur ein geringfügiger Teil im Außendienst zu verrichten sei, die Aufgabe im Grunde "fast ausschließlich aus Organisation, Verwaltung, Administration Controlling und Führung" bestehe (Seite 12 des Bescheides). Wörtlich daraus: "Von all diesen im Tätigkeitskatalog ihrer Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Aufgaben könnte ...nur die "Organisation, Koordinierung,...." zumindest teilweise unter Schwerarbeit iSd § 1 Ziffer 4 lita a der VO der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten als wachespezifischer Außendienst eines Exekutivorgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem SPG zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit subsumierbar seien. Das macht jedenfalls weniger als 20%... aus..."
Die Behörde lässt somit im Ergebnis die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers außer Betracht und stützt sich auf die Arbeitsplatzbeschreibung, welche nur eine geringere Außendienstzeit zulässt. Wenn der Beschwerdeführer somit über seinen Dienstauftrag, welche sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt, Außendienst versieht, wären ihm diese Tätigkeiten nicht noch zu seinem Vorteil zuzurechnen, indem diese Zeiten als Schwerarbeitsmonate gelten.
1.4. Dagegen wurde - rechtsfreundlich vertreten - fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird im Grund vorgebracht, dass er tatsächlich und nachweislich ab dem 01.03.2012 exekutiven Außendienst vorgenommen hätte und die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten vorsehe, dass, wenn mehr als die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst verrichtet werde, dieses Monat als Schwerarbeit gelte. Es wurden vom August 2013 bis November 2017 Aufzeichnungen vorgenommen und der Beschwerde beigelegt.
1.5. Der Verwaltungsakt langte am 10.09.2018 dem VwG vorgelegt. Am 22.11.2019 und am 21.01.2020 wurden mündliche Verhandlungen unter Einbeziehung von 4 ZeugInnen vorgenommen, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der Beschwerdeführer weist 146 Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 auf.
Monate mit Schwerarbeit
01.07.1999 - 14.01.2001
XXXX
0
15.01.2001 - 31.01.2003
XXXX
0
01.02.2003 - 30.06.2005
XXXX
0
01.07.2005 - 29.02.2012
XXXX
80
01.03.2012 - 31.08.2017
XXXX
66
Gesamt
146
2. Beweiswürdigung
2.1. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid, festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2017, 80 Schwerarbeitsmonate aufweist. Die Zeit, vom 01.03.2012 bis zum 31.08.2017, wurde von der belangten Behörde als nicht anrechenbare Dienstzeit gewertet, da der Beschwerdeführer in dieser Zeit keine anrechenbare, wachespezifische Außendienstzeit (oder gleichwertige Tätigkeit) absolviert habe. Es wurde nicht bestritten, dass er Außendienst verrichtete, doch der Umfang des geleisteten Außendienstes sei von der Arbeitsplatzbeschreibung nicht gedeckt, da diese eine geringere Außendienstzeit vorsehe.
2.2. Nach zwei Verhandlungsterminen, der Einvernahme von vier ZeugInnen, sowie der Anträge sind folgende Aspekte zwischen den Parteien unbestritten und daher keiner näheren Auseinandersetzung bedürftig:
- Die Zeiten vom 01.07.1999 bis zum 30.06.2005 gelten wegen Innendienst als keine Schwerarbeitsmonate.
- Die Zeitspanne zwischen dem 01.07.2005 und dem 29.02.2012 gelten als Schwerarbeitsmonate und wurden vom Bescheid auch als solche beschrieben und festgestellt-
- Die Außendienste des Beschwerdeführers sind als wachespezifische Außendiensttätigkeit anzusehen. Dies ergab eindeutig die Einvernahme der vier KollegInnnen des Beschwerdeführers, wobei auch die Behörde den Vorbringen nichts entgegenhielt.
- Die Arbeitsplatzbeschreibung sieht nicht vor, dass der Beschwerdeführer ein dermaßen hohes Pensum an Außendienst in der genannten Form vornimmt.
2.3. Strittig sind die Monate im Zeitraum 01.03.2012 - 31.08.2017. Ab dem 01.03.2012 war der Beschwerdeführer XXXX des XXXX . In den beiden durchgeführten Verhandlungen brachte er zusammengefasst vor, dass er vormittags üblicherweise Bürodienst versieht und nachmittags - je nach notwendiger Lage und Anlassfällen - gemeinsam mit seinen unmittelbaren MitarbeiterInnen eine Streifendiensttätigkeit durchführe. Diese Arbeitshaltung hätte er bereits als Leiter des Kriminaldienstreferates besessen und hätte er dies nunmehr als Kommandant des XXXX weitergeführt. Der Vertreter der Dienstbehörde brachte bei der mündlichen Verhandlung vor, dass die Arbeitshaltung des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei. Es wäre der Dienstbehörde bekannt gewesen, dass er viel im Außendienst sei. Andernfalls hätten Sie die Zeiten als Kriminaldienstreferenten nicht als Schwerarbeitsmonate anerkannt (Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift am 21.01.2020). Die Dienstbehörde konnte allerdings nicht wissen, ob die Tätigkeiten im Außendienst tatsächlich als wachespezifische Tätigkeit vorgenommen wurde. Der Dienstbehörde war lediglich bekannt, dass er sehr viel Außendienst absolviert. Durch die zeugenschaftlichen Einvernahmen der unmittelbaren MitarbeiterInnen und eines PI-Kommandanten konnte dargelegt werden, dass er tatsächlich einen wachespezifischen Außendienst versah.
2.4. Die Schilderungen sind für den Richter, welcher ebenso eine 14-jährige Polizeierfahrung im Außendienst hat, durchwegs schlüssig und nachvollziehbar. Zusammengefasst ist die Tätigkeit im Außendienst vergleichbar mit einer Bestreifung der sicherheitsrelevanten Örtlichkeiten in XXXX . Diese Streifentätigkeit umfasst im Grunde die einsatzunabhängige Gefahrenerforschung nach § 28a SPG. Der Beschwerdeführer als Kommandant und sein Mitarbeiter bzw seine Mitarbeiterin als Fahrer des Dienstwagens bestreiften zB die Parks in XXXX , führten einsatzunabhängig eine Fußsstreife durch. Dabei informierten Sie die örtlich zuständige Polizeiinspektion nur anlassbezogen, zB wenn Festnahmen auszusprechen waren bzw. eine weitere Abklärung notwendig war. Alle vier Zeugen gaben übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer als Kommandant unmittelbar die Kontrollen durchführte und nicht nur die Anweisungen Personskontrollen durchzuführen an seine Mitarbeiter bzw seiner Mitarbeiterin gab. Sein Außendienst war somit mit einer unmittelbaren Gefahr verbunden und können die Tätigkeiten als unmittelbarer exekutivdienstliche Tätigkeit bzw als "wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" beschrieben werden. Er unterschied sich in der polizeilichen Streifentätigkeit nicht von seinen Kollegen bzw seiner Kollegin.
2.5. Wie im Verfahrensgang beschrieben, wandte die Behörde ein, dass er zwar in seiner Arbeitsplatzbeschreibung einen Außendienst versehen könne, nicht aber in dem von ihm vorgenommenen Ausmaß. Die Arbeitsplatzbeschreibung lasse diesen Umfang nicht zu.
2.6. Das Verwaltungsgericht überprüfte seine Mitschriften anhand der Schlüssigkeit. Es wurde von den stritten Jahren zufällig eine Zeitspanne herausgenommen. Das Gericht überprüfte vom 13.12.2016 bis zum 10.04.2017 und kam zu dem Ergebnis, dass diese Aufzeichnungen der Zusammenfassung, welche von der Behörde später als richtig unterschrieben wurden, entsprechen.
2.7. Die Behörde stützte sich auf die Arbeitsplatzbeschreibung, welche lediglich eine 20% Außendiensttätigkeit vorsieht; jedenfalls diese nicht über 50% liegt.
2.8. In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer somit gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Da der Beschwerdeführer in der Verhandlung lebensnahe, schlüssig und glaubhaft darbrachte, dass er im strittigen Zeitraum wachespezifische Außendiensttätigkeit verrichte und seine Außendiensttätigkeit damit für den gesamten strittigen Zeitraum über 50% betrage und daher an mindestens 15 Kalendertagen Schwerarbeit vorliege, ist der Beschwerde somit stattzugeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.5. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.
3.6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.7. § 15b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet:
"(1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."
§ 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten lautet:
"Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a. Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und
b. Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach lit. a maßgebenden entspricht."
§ 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung lautet:
"Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder
3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat."
§ 4 der Schwerarbeitsverordnung lautet:
"Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht."
3.8. Nach der unter Punkt 0. dargestellten Rechtslage ist ein Kalendermonat dann als Schwerarbeitsmonat zu werten, wenn an mindestens 15 Kalendertagen Schwerarbeit vorliegt. Als Schwerarbeit gelten laut der oben dargestellten Verordnung u.a. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung. Als solche gelten Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), die zumindest die Hälfte der Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt werden.
3.9. Wie schon beweiswürdigend angeführt wurde, gelang es dem Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er insgesamt 146 Monate mit mehr als 50 % Anteil an wachespezifischem Außendienst absolviert hat.
3.10. Daran vermag die Ansicht der Behörde, dass diese Tätigkeit nicht von seiner Arbeitsplatzbeschreibung umfasst sei, sohin außerhalb seines Arbeitsauftrages liegen nichts zu ändern, da es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes lediglich um die tatsächliche geleisteten Stunden geht und nicht ob diese Stunden aus dienstrechtlicher Sicht auch geleistet hätten werden dürfen. Die Einhaltung der vorgegebenen Arbeitsplatzbeschreibung ist Aufgabe der Dienstbehörde selbst und hat diese die Möglichkeiten wahrzunehmen, Entwicklungen, welche nicht ihrer Ansicht entsprechen, entsprechend zu korrigieren. In diesem Fall hatte jedoch die Dienstbehörde Kenntnis von der erhöhten Außendiensttätigkeit des Beschwerdeführers und unternahm nichts gegen diese Entwicklung. Ob durch das Akzeptieren der Dienstbehörde eine konkludente individuelle Abänderung der Arbeitsplatzbeschreibung eingetreten ist, woraufhin der Beschwerdeführer vertrauen durfte, ist nicht verfahrensgegenständlich. Wesentlich ist für eine Zuteilung der Monate als Schwerarbeitsmonate, dass er nachweislich tatsächlich einen wachespezifischen Außendienst geleistet hat.
Daher waren dem Beschwerdeführer 146 Schwerarbeitsmonate anzurechnen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Schlagworte
Exekutivdienst Ruhestand Schwerarbeitszeiten wachespezifischer AußendienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2205266.1.00Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020