TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W122 2210942-1

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
ZDG §34

Spruch

W122 2210942-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 25.10.2018, Zl. P1380935/3-HPA/2018, betreffend Wohnkostenbeihilfe zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:

Mit Antrag vom 18.07.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe für die näher bezeichnete Wohnung. Begründend führte der Beschwerdeführer an, er wäre Hauptmieter bzw. Prekarist. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte diesem ein Prekarium eingeräumt und würde beleghaft die Zahlungen vornehmen.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung bereits vor Einräumung des Prekariums unentgeltlich nutzen durfte. Die Kosten der Wohnung seien im Zuge der Unterhaltspflicht durch die Eltern des Beschwerdeführers getragen worden.

3. Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und focht diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften an.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Lebensverhältnisse seiner Eltern lediglich durchschnittlich wären, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, die Mutter des Beschwerdeführers auf die gegenständliche Wohnung angewiesen wäre und die Großmutter des Beschwerdeführers dement wäre.

4. Weiteres Verfahren

Die Beschwerde wurde am 10.12.2018 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer war von 09.05.2005 bis 17.10.2018 an der antragsgegenständlichen Adresse, behördlich mit Nebenwohnsitz und ist seit 18.10.2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die finanzielle Verpflichtung zum Erhalt dieser Wohnung trifft die Mutter des Beschwerdeführers. Sie übernimmt die Zahlung der Wohnkosten (Versicherung, Energie, Hausverwaltung) und hat diese nicht auf ihren Sohn übertragen.

Der Erhalt der gegenständlichen im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers stehenden Wohnung war durch Nichtbeteiligung des Beschwerdeführers an den Wohnkosten nicht gefährdet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. Durch die Vorlage eines Prekariatsvertrags belegte der Beschwerdeführer lediglich, dass dessen Mutter von ihm einen Beitrag für die Wohnung von 250 ? monatlich im Nachhinein in bar abzuführen hätte. Der festgestellten Pflicht der Mutter und Eigentümerin, die Wohnung zu erhalten, trat der Beschwerdeführer damit nicht entgegen. Einen drohenden Verlust der Wohnung im Falle unterlassener Beitragsleistungen konnte der Beschwerdeführer damit nicht darlegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

"§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

..."

§34 Zivildienstgesetz lautet:

"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2013)

3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Mutter des Beschwerdeführers Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung ist und die dafür anfallenden Zahlungen übernahm. Lediglich durch den Prekariatsvertrag sei der Beschwerdeführer verpflichtet, der Mutter einen monatlichen Beitrag in bar zu leisten. Für den Erhalt der gegenständlichen Wohnung ist dieser Beitrag nicht erforderlich, da die Zahlungsverpflichtung durch die Eigentümerin übernommen wird.

Die belangte Behörde ist im Recht, wenn sie begründend anführt, dass eine Wohnkostenbeihilfe nicht zusteht, wenn ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist. Durch die Nennung von Krankheiten seiner Mutter und seiner Großmutter tritt der Beschwerdeführer dieser Erwägung der belangten Behörde nicht entgegen. Der Erhalt der Wohnung blieb gesichert (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 14.11.1995, 93/11/0216).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben) und auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Eigentumswohnung Wohnkostenbeihilfe Wohnrecht Wohnsitz Zivildiener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2210942.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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