TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/27 W246 2228440-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2020
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Entscheidungsdatum

27.02.2020

Norm

BDG 1979 §47a
BDG 1979 §48
BDG 1979 §48b
BDG 1979 §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W246 2228440-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 25.11.2019, Zl. 8000154/2019, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Abgeltung von Ruhepausen zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit an die Österreichische Post AG gerichtetem Schreiben vom 24.07.2017 führte der Beschwerdeführer, ein Beamter der Österreichischen Post AG, im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin aus, dass ihm im Zeitraum vom 01.02.2015 bis 18.07.2017 die ihm zustehenden halbstündigen täglichen bezahlten Pausen nicht entlohnt worden seien. Der Beschwerdeführer legte hierzu eine konkrete Aufstellung der seines Erachtens in diesem Zeitraum geleisteten Überstunden vor und beantragte, dass die Österreichische Post AG die Überstundenleistungen abrechnen und ihm zur Auszahlung bringen möge.

2. Weiters beantragte der Beschwerdeführer mit an die Österreichische Post AG gerichtetem Schreiben vom 17.01.2018 im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin die Abrechnung und Auszahlung weiterer Überstundenleistungen (konkret den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.12.2017 betreffend), die er im Detail auflistete.

3. In der Folge erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin am 30.01.2018 eine Säumnisbeschwerde. Dabei führte der Beschwerdeführer u.a. an, dass sein Antrag auf Auszahlung der geleisteten Überstunden seitens der Österreichischen Post AG bis zum heutigen Tag unerledigt geblieben sei. Dadurch, dass die Österreichische Post AG die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe, sei nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

4. Das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2018 gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, seinen erhobenen Antrag zu verbessern. Konkret trug die Behörde dem Beschwerdeführer auf, auszuführen, zu begründen und zu belegen,

a) welche Pausen der Beschwerdeführer nun meine, wenn er von bisher bezahlten Pausen spreche, welche ihm nicht entlohnt worden wären (die Ruhepausen gemäß § 48b BDG 1979 oder die Pausen = Dienstzeitunterbrechungen zwischen seinen Dienstabschnitten),

b) wann genau (an welchen Tagen, in welcher zeitlichen Lage und in welchem Ausmaß) der Beschwerdeführer tatsächlich über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienstleistungen erbracht habe (damit werde v.a. auch auf die in beiden Anträgen enthaltenen und sich damit überschneidenden Zeiträume vom 01.06.2017 bis 18.07.2017 hingewiesen),

c) um welche Dienstleistungen es sich dabei gehandelt habe,

d) ob diese Dienstleistungen angeordnet worden seien und wenn ja, von wem, oder,

e) ob sämtliche sonstigen Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 erfüllt worden seien und wenn ja, in welcher Form.

5. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 05.03.2018 im Wege seiner damaligen Rechtsvertreterin hierzu aus, dass entsprechend der Judikatur der Verwaltungsgerichtsbarkeit die halbstündige Pause des Beamten eindeutig als Dienstzeit zu rechnen sei. Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag geltend gemachten Mehrdienstleistungen würden sich ausschließlich daraus ergeben, dass ihm regelmäßig bereits im Dienstplan eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Stunden bzw. eine wöchentliche Arbeitszeit von 42,5 Stunden angeordnet worden sei. Die Mehrleistung sei ihm daher dienstlich entsprechend des Dienstplanes angewiesen worden. Ausgehend vom Rechtsanspruch auf Gewährung der täglichen Ruhepause innerhalb der bezahlten Normalarbeitszeit ergebe sich somit laut der jeweiligen Dienstpläne eine angeordnete und daher auch zu bezahlende Dienstzeit von 42,5 Stunden wöchentlich, was jedenfalls den gegenständlichen Mehrleistungsanspruch von 2,5 Stunden wöchentlich beinhalte.

6. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2017 ("in der ergänzten Fassung" vom 17.01.2018) mit Bescheid vom 27.04.2018 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück und stellte das Säumnisbeschwerdeverfahren aufgrund der hiermit erfolgten Nachholung des Bescheides innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein.

Dabei führte die Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 05.03.2018 zum Verbesserungsauftrag der Behörde vom 26.02.2018 geäußert habe, jedoch sei er den darin konkret erteilten Aufträgen nicht nachgekommen. Da der Beschwerdeführer somit die Mangelhaftigkeit seines Antrages nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben habe, sei sein Antrag zurückzuweisen.

7. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.02.2019, Zl. W245 2200360-1/4E, statt und behob diesen ersatzlos.

Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln sei, ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrages führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handle (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 22.10.2013, 2013/10/0213). Da das dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegende Materiengesetz (im vorliegenden Fall insbesondere den §§ 47a ff. BDG 1979) keine gesetzlichen Vorgaben darüber kenne, welche Unterlagen bei einer Antragstellung auf Auszahlung von Mehrdienstleistungen vorzulegen seien, sei ein Vorgehen gemäß § 13 Abs. 3 AVG im vorliegenden Fall rechtlich nicht gedeckt gewesen. Aufgrund des Fehlens einer "hinreichend deutlichen Anordnung" komme weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Antrages in Frage. In der gegenständlichen Beschwerdesache sei die Vorgehensweise der Behörde daher rechtlich nicht zulässig und hätte diese eine Sachentscheidung erlassen müssen.

Unabhängig davon, dass eine "hinreichend deutliche Anordnung", welche einen Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG begründen könnte, fehle, sei auch vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage nicht erkennbar, warum die Behörde überhaupt die Mangelhaftigkeit des Antrages annehmen haben könne. So sei aus diesem eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer gemäß § 48b BDG 1979 die Abrechnung bzw. Ausbezahlung jener unbezahlten Pausen forderte, welche er in Verrichtung seiner Dienstleistung im Rahmen des geteilten Dienstes nicht konsumieren habe können. Die Fragestellung der Behörde, ob der Beschwerdeführer die Ruhepausen gemäß § 48b leg.cit. oder die Pausen zwischen den Dienstabschnitten gemeint habe, sei vor dem Hintergrund des gestellten Antrages nicht nachvollziehbar.

Schließlich hätte die Behörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu konkreten Fragestellungen auch selbst Ermittlungsschritte setzen können bzw. müssen, welche innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und innerhalb des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands liegen würden. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es der Behörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten jedenfalls zumutbar gewesen, die Anzahl der Tage zu verifizieren und festzustellen, an welchen Tagen der Beschwerdeführer einen geteilten Dienst mit zwei Dienstabschnitten gehabt habe, die mit freier Zeit im Ausmaß von 45 Minuten unterbrochen worden seien, zumal die Behörde über elektronisch geführte Zeitaufzeichnungen samt Gerätschaften zu deren Auswertung verfüge.

8. Der Beschwerdeführer erhob am 26.08.2019 im Wege seines nunmehrigen Rechtsvertreters abermals eine Säumnisbeschwerde. Dabei führte er aus, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019 der Behörde am 13.02.2019 zugestellt worden sei und diese innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht entschieden habe. Es liege daher Säumnis vor.

9. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2017 mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.11.2019 zurück.

Dabei führte die Behörde aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hinsichtlich besoldungsrechtlicher Ansprüche eines Beamten von der Dienstbehörde kein Leistungsbescheid erlassen werden dürfe. Der Antrag des Beschwerdeführers ziele auf die Erlassung eines Leistungsbescheides ab ("sind abzurechnen", "sind zur Auszahlung zu bringen"), was auch auf die Anträge in der Säumnisbeschwerde vom 26.08.2019 zutreffe, in der wiederum die Auszahlung begehrt werde. Eine Umstellung des Antrages auf ein allenfalls zulässiges Feststellungsbegehren wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wesentliche Antragsänderung iSd § 13 Abs. 8 AVG, weil sich die Bescheidart ändern würde, was in Säumnisbeschwerdeverfahren zur Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes führen würde. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher zurückzuweisen.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Dabei beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht möge,

"2.) über den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.07.2017 selbst entscheiden, dem Antrag stattgeben und aussprechen, dass der Anspruch auf Auszahlung von 209,5 Überstunden für den Zeitraum 01.02.2015 bis 18.07.2017 zu Recht besteht und der sich daraus ergebende Entgeltanspruch von der belangten Behörde daher binnen 14 Tagen auszubezahlen ist; dies bei sonstiger Exekution;

und

3.) über den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2018 selbst entscheiden, dem Antrag stattgeben und aussprechen, dass der Anspruch auf Auszahlung von 47,5 Überstunden für den Zeitraum 01.06.2017 bis 31.12.2017 zu Recht besteht und der sich daraus ergebende Entgeltanspruch von der belangten Behörde daher binnen 14 Tagen auszubezahlen ist; dies bei sonstiger Exekution;

in eventu

4. Die belangte Behörde wolle feststellen, dass die dem Beschwerdeführer gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen sind und sich daraus für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 18.07.2017 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 209,5 Überstunden ergeben;

und

5. Die belangte Behörde wolle feststellen, dass die dem Beschwerdeführer gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen sind und sich daraus für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 31.12.2017 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 47,5 Überstunden ergeben."

11. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt und sind am 10.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Dabei verwies die Behörde ohne nähere Begründung auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2020 zur Zl. W221 2213456-1/14E.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

1.2. Mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 24.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer wie folgt:

"[Die Behörde] möge dem [Beschwerdeführer] bezahlte Pausen bzw[.] daraus resultierende Überstundenleistungen im nachfolgenden Ausmaß abrechnen und zur Auszahlung bringen":

Für den Zeitraum

Anzahl der Arbeitstage

Überstunden (pro Arbeitstag 0,5 h)

01.02.2015 bis 31.12.2015

143

71,5

01.01.2016 bis 31.12.2016

196

98

01.01.2017 bis 18.07.2017

80

40

In der Folge führte der Beschwerdeführer mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 17.01.2018 hierzu ergänzend Folgendes aus:

"[Die Behörde] möge dem [Beschwerdeführer] bezahlte Pausen bzw[.] daraus resultierende Überstundenleistungen im nachfolgenden Ausmaß abrechnen und zur Auszahlung bringen":

Für den Zeitraum

Anzahl der Arbeitstage

Überstunden (pro Arbeitstag 0,5 h)

01.06.2017 bis 30.06.2017

5

2,5

01.07.2017 bis 31.07.2017

20

10

01.08.2017 bis 31.08.2017

8

4

01.09.2017 bis 30.09.2017

17

8,5

01.10.2017 bis 31.10.2017

15

7,5

01.11.2017 bis 30.11.2017

16

8

01.12.2017 bis 31.12.2017

14

7

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Stattgabe der - zulässigen - Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 24.07.2017 (ergänzt durch das Schreiben vom 17.01.2018) die Abrechnung und Auszahlung von bezahlten Pausen bzw. daraus resultierenden Überstundenleistungen für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.12.2017 begehrt (s. Pkt. II.1.2.), womit er eindeutig auf die Erlassung eines Leistungsbescheides abzielt (s. in Übereinstimmung damit die Ausführungen auf S. 7 der Beschwerde).

Zunächst wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit den auf S. 3 f. des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausführungen zwar nicht übersehen, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Erlassung von "Leistungsbescheiden" nicht vorgesehen ist: So führt der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtsstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395/1987, 13.221/1992, jeweils mwH; vgl. hierzu auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Verwaltungsgerichtshof hielt jedoch auch fest, dass über ein Liquidierungsbegehren als solches zwar kein Leistungsbescheid zu erlassen ist, wohl aber - infolge der Unklarheit bzw. Strittigkeit der Gebührlichkeit des in Rede stehenden Bezugsbestandteiles - die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage seiner Gebührlichkeit zulässig ist; auch wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag mangels ausdrücklichen Begehrens, einen Bescheid [zur Frage der Gebührlichkeit] zu erlassen, nicht auf eine bescheidförmige diesbezügliche Feststellung abgezielt haben sollte, steht es der Behörde auch offen, eine entsprechende Feststellung von Amts wegen zu treffen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0006).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre im vorliegenden Fall eine iSd § 13 Abs. 8 AVG unzulässige, also die Sache ihrem Wesen nach verändernde, Antragsänderung durch Abspruch der Behörde über die Frage der Gebührlichkeit des behaupteten Anspruchs nicht vorgelegen. Es wäre daher gerade aufgrund der von der Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Rechtsansicht geboten gewesen, dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren unter Vorhalt dieser Rechtsansicht die Gelegenheit zu geben, seinen verfahrenseinleitenden Antrag entsprechend zu ändern. Soweit die Behörde in der Beschwerdevorlage ohne nähere Begründung auf die unlängst ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2020 zur Zl. W221 2213456-1/14E verweist, ist festzuhalten, dass dieser Entscheidung im Gegensatz zur vorliegenden ein Säumnisbeschwerdeverfahren zugrunde gelegen ist, in dem das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Säumnis der erstinstanzlichen Behörde an ihrer Stelle zu entscheiden hatte, und dass das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren im Gegensatz zur Behörde im vorliegenden Verfahren den dortigen Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Antrag explizit auf die Unzulässigkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides hinwies, woraufhin dieser seinen Antrag auf Erlassung eines Leistungsbescheides jedoch ausdrücklich aufrecht hielt und nicht entsprechend abänderte (s. v.a. S. 6 der zitierten Entscheidung); der dahingehende Verweis der Behörde geht daher ins Leere.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die in der Beschwerde gestellten Feststellunganträge (hinsichtlich der Anrechnung der zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit und der sich daraus ergebenden Mehrdienstleistungen) nicht zuständig ist, weil diese Anträge erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt wurden und somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.

3.2. Im Ergebnis hat die Behörde daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückweisung des Antrages durch die Behörde die inhaltliche Prüfung eines solchen Anspruches verwehrt, weil Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003); auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).

3.3. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1, zweiter Fall, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Dienstzeit ersatzlose Behebung Postbeamter Ruhepause

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2228440.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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