TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/28 W122 2205127-1

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Entscheidungsdatum

28.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W122 2205127-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.07.2018, GZ P1089879/13-HPA/2018, sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25. Juli 2018, Zl. P1089879/14-HPA/2018, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG, zu Recht:

A1) Der Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für das Eigenheim in XXXX wird abgewiesen.

A2) Die Beschwerde hinsichtlich der Zweitwohnung in XXXX wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Eigenheim gekürzte Ausfertigung Grundwehrdienst Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2205127.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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