Entscheidungsdatum
09.03.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W171 2159818-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl
XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz , § 22 Abs. 10 AsylG und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 13.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 13.10.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, in Afghanistan herrsche seit einigen Jahren Krieg. An seinem Herkunftsort seien sehr viele Taliban und würden diese versuchen, die jungen Männer aus der Region zu rekrutieren. Außerdem gäbe es dort keine Schulen und keine Perspektiven mehr.
Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am 25.04.2017 gab der BF an, er habe Afghanistan wegen des Krieges verlassen. Die Sicherheitslage in seinem Herkunftsgebiet sei schlecht, auf Grund verstärkter Präsenz der Taliban und der dort drohenden Zwangsrekrutierung.
Mit Bescheid des BFA vom 12.05.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm §2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer FPG erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
Die daraufhin eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2019 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 12.03.2019 in Rechtskraft. Einer daraufhin erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Behandlung der Beschwerde jedoch in weiterer Folge abgelehnt.
Am 18.02.2020 brachte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der darauffolgenden Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
„Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht, es gibt neue Fluchtgründe, die ich aber beim nächsten Interview beim BFA nennen möchte.“.
Bei der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien und dass seine Familie nunmehr Grundstücksstreitigkeiten mit dem Nachbarn habe.
Im Zuge der Einvernahme am 03.03.2020 wurde dem BF der nunmehr angefochtene Bescheid mündlich verkündet und beurkundet. Der Spruch lautete: „Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I. Nr. 100/005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.“
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Auf Grund der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zum Herkunftsland Afghanistan ergebe sich keine Gefährdungssituation des BF im Falle einer Abschiebung und sei diese auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8 EMRK. Eine Verfolgung durch Dritte sei nicht asylrelevant und die bestehenden Vorerkrankungen des BF seien bereits im vorigen Beschwerdeverfahren bekannt gewesen.
Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz „in entscheidungsrelevanter Hinsicht im Wesentlichen stringent“. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der Antrag auf internationalen Schutz würde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Bezüglich des mündlich verkündeten Bescheides des BFA vom 03.03.2020 langte die Aktenvorlage am 06.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Einlangen der Beschwerdevorlage wurde dem BFA mit Schreiben des BVwG vom 06.03.2020 bestätigt.
2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG:
2.1. Laut § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag ein Folgeantrag.
Wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) gestellt hat und kein Fall gemäß § 12 a Abs. 1 AsylG vorliegt, kann das Bundesasylamt gemäß § 12 a Abs 2 leg.cit den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs.2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des BFA, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 22/1 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 BFA-VG gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
2.2. Im vorliegenden Fall liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG vor. Über den Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Bescheid vom 12.05.2017 eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2019 rechtskräftig abgewiesen. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nach wie vor aufrecht.
Weiters ist angesichts des Akteninhaltes und insbesondere der Einvernahmeprotokolle der Argumentation des BFA zu folgen, wonach vom Beschwerdeführer im vorliegenden Folgeantragsverfahren keine entscheidungswesentlichen Änderungen in seinem Vorbringen erstattet wurden. Zwar wurden neben dem Fortbestehen der ursprünglichen Fluchtgründe zusätzlich noch Grundstücksstreitigkeiten mit einem Nachbarn behauptet, jedoch das Vorbringen in den wesentlichen Punkten auf die Fluchtgründe des Erstverfahrens gestützt. Diese Fluchtgründe sind im Erstverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig erachtet worden und versucht der BF nun offenbar durch eine unwesentliche Änderung des an sich gleichgebliebenen Fluchtvorbringens neuerlich eine asylrelevante Eigengefährdung in seinem Folgeverfahren geltend zu machen. Das Gericht sieht hierin jedoch keine Änderung oder zulässige Neuerung in einem wesentlichen Punkt, zumal auch die vorgebrachte Gefährdung durch Dritte (Nachbarn) einer hier vorgenommenen Grobprüfung nicht standhalten konnte. Der BF gibt selbst in der Einvernahme vom 03.03.2020 auf Seite 2 an, zu niemanden, der in Afghanistan leben würde Kontakt zu haben. Er ist daher nach Ansicht des Gerichts nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Gefährdung seiner Person in Afghanistan glaubhaft zu machen, zumal die vorliegende negative Asylentscheidung von der Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative in konkret genannte Städte des Landes ausging. In Zusammensicht mit seinen Ausführungen, dass er die letzte Entscheidung (BVwG) nicht akzeptiere (Seite 3 der EV vom 03.03.2020), geht das Gericht daher davon aus, dass es sich bei dem nunmehr ergänzend erstatteten Vorbringen nicht um einen wahren Sachverhalt, sondern lediglich den Versuch handelt, den Aufenthalt in Österreich durch eine Folgeantragstellung weiter zu verlängern.
Somit kann aber auch der nunmehr offensichtlich konstruierten Bedrohung durch den Nachbarn bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zugestanden werden, zumal das neue Vorbringen des Beschwerdeführers bisher auch nicht durch von ihm selbst erwähnten Fotos unter Beweis gestellt wurde.
Es liegen weiters keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann wie bereits vom BFA im Einklang mit den aktuellen Länderfeststellungen in Verfahren nicht erkannt werden. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind darüber hinaus keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine entscheidungswesentliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse in Hinblick auf Art. 8 EMRK hindeuten würden. Der Erstbeschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren weder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes noch Änderungen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat vorgebracht; Derartiges konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Somit liegen aber insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3. Bei Verfahren zur Überprüfung einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ausdrücklich nicht vorgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Beschlussmäßig wurde festgestellt, dass im Hinblick auf die Situation des BF nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens keine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen § 12a Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 22 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, und
§ 22 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig FolgeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2159818.2.01Im RIS seit
24.08.2020Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020