Entscheidungsdatum
13.03.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W232 2001300-4/6E
W232 2001301-4/6E
W232 2001302-4/6E
W232 2001303-4/6E
W232 2001304-4/6E
W232 2202362-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2020, Zlen. 1) 831080205-200141553, 2) 831080303-200210601, 3) 831080510, 4) 831080401, 5) 831080706, 6) 1181364509 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA Russische Föderation, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, erstmalig am 25.07.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein.
2. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 12.12.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.07.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werden (Spruchpunkt III.).
1.3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.4. Laut Mitteilung der International Organisation for Migration (IOM) vom 29.09.2014 reisten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer am 18.09.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.
1.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014, Zlen 1.) W162 2001300, 2.) W162 2001301-1, 3.) W162 2001302-1, 4.) W162 2001303-1 und 5.) W162 2001304-1, wurden die Verfahren betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.12.2013 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
1.6. Am 26.01.2018 stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer neuerliche, ihre zweiten, Anträge auf internationalen Schutz.
1.7. Am XXXX wurde die Sechstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diese am 09.02.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.8. Mit Schreiben vom 22.05.2018 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe.
1.9. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
1.10. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
1.11. Am 29.07.2019 stellten die Beschwerdeführer neuerliche, ihre dritten, Anträge auf internationalen Schutz.
1.12. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß § 15 Abs. 1b AsylG 2005 aufgetragen, ab 27.09.2019 in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen.
1.13. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2019 als unbegründet abgewiesen.
1.14. Am 06.02.2020 stellten die Beschwerdeführer neuerliche, ihre vierten und gegenständlichen, Anträge auf internationalen Schutz.
1.15. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu den Gründen für seine neue Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die "alten" Asylgründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe damals angegeben, dass die russischen Behörden zu ihnen nach Hause zu seinem Vater gekommen seien und nach dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie gefragt hätten. Sein Vater habe gesagt, dass er nicht bekannt gebe wo sich sein Sohn befinde. Daraufhin sei sein Vater schwer verletzt worden und an den Folgen verstorben. Er habe Beweismaterial. Aus diesen Gründen könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sich an den Gründen nichts geändert habe, die Fluchtgründe würden sich nach wie vor auf ihren Mann beziehen.
1.16. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.02.2020 brachte der Erstbeschwerdeführer auf die Frage nach einer Änderung seiner Fluchtgründe vor, dass am 07.01.2020 um 02:45 in der Früh ein Freund erzählt habe, dass bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers maskierte Männer eingedrungen seien und gesagt hätten, dass sie ihren Mann umgebracht hätten und dass sie entweder sterbe oder unterschreibe, dass sie ihren Sohn verstoße, was sie dann getan habe. Am 10.01.2020 um 13:45 beim Gebet hätten sich ca. 300 Männer versammelt und der Mullah habe seine Mutter "dorthin" gestellt, es sei peinlich gewesen, es sei öffentlich gesagt worden, wenn sie wieder mit ihm (dem Erstbeschwerdeführer) in Kontakt trete, würde das Haus verbrannt werden, die Mutter selbst würde verbrannt werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass ihre Mutter am 09.01.2020 "Besuch bekommen" habe. Sie sei bedroht worden und solle sie (die Zweitbeschwerdeführerin) verstoßen. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten nicht unterschreiben wollen, aber beim Gebet am Freitag seien sie bloßgestellt worden. Dasselbe habe ihre Schwiegermutter machen müssen. Zudem habe sie Gewalt erfahren müssen, sie sei im Juni 2015 vergewaltigt worden. Sie sei zwanghaft von daheim abgeholt worden. Ihre Kehle sei trocken gewesen und sie habe um Wasser gebeten. Sie hätten ihr Urin gegeben und sie habe Elektroschocks bekommen. Sie hätten von ihr wissen wollen, wo ihr Mann sei.
Die Drittbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass es in ihrem Land sehr gefährlich sei und sie nicht nach Hause gehen könnten. Warum es für sie gefährlich sei, wisse sie nicht.
17. Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen ihrer vierten Asylantragstellung vom 06.02.2020 wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
18. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Verwaltungsakten mit dem gemäß § 62 Abs. 2 AVG beurkundeten Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Akten langten bei der zuständigen Gerichtsabteilung W232 am 03.03.2020 ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde.
19. Am 05.03.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung ein, dass die Beschwerdeführer mit 04.03.2020 aufgrund einer ungerechtfertigten Abwesenheit dem Quartier "unstet" zugewiesen worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet, sie sind die Eltern der minderjährigen Kinder, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und des muslimischen Glaubens. Sie sprechen die Sprachen Russisch und Tschetschenisch. Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat gearbeitet und die Familie versorgt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.
Im Herkunftsstaat leben die Mutter, der Bruder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter und fünf Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin, zu welchen sie in regelmäßigem Kontakt steht.
Die Beschwerdeführer haben keine lebensbedrohlichen Erkrankungen vorgebracht und sind als gesund zu bezeichnen. Bei der Zweitbeschwerdeführerin liegt am ehesten eine Anpassungsstörung F 43.1 vor, die durch das subjektiv unerwünscht verlaufende Asylverfahren entstanden ist, jedoch keiner medizinischen Behandlung bedarf.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindung bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Es leben bis auf eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, zu welcher kein Kontakt besteht, keine weiteren Verwandte in Österreich.
Der Erstbeschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX 2019, Zl. XXXX , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wegen § 15 iVm § 299 Abs. 1 iVm § 288 Abs. 4 StGB verurteilt.
Die Beschwerdeführer brachten am 25.07.2013 erstmals in Österreich Anträge auf internationalen Schutz ein. Nach Erhebung der Beschwerden gegen die Bescheide des damals zuständigen Bundesasylamtes sind sie 18.09.2014 freiwillig in ihr Heimatland ausgereist. Nach neuerlicher Einreise brachten sie in Österreich am 26.01.2018 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein. Nach rechtskräftiger Beendigung der Asylverfahren brachten sie am 29.07.2019 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz ein. Nach rechtskräftiger Beendigung der Asylverfahren brachten sie am 06.02.2020 ihre vierten und gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Sie beziehen sich dabei auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorverfahren bestanden haben bzw. bereits im Kern unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführer wären im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder von der Todesstrafe bedroht. Sie würden auch nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer, ihrer Herkunft und Berufserfahrung sowie zu ihren Familienangehörigen beruhen auf ihren plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe der bereits abgeschlossenen Asylverfahren.
Die Identität von den Erst-, Zweit- und Sechstbeschwerdeführern wurde aufgrund von Vorlage ihrer Inlandsreisepässe bzw. der Geburtsurkunde bereits in ihren Vorverfahren festgestellt. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten steht die Identität von den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern hingegen nicht fest.
Die Feststellungen zur Einreise, zu den Antragstellungen und zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Beschwerdeführer.
Trotz der Angabe des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, dass er seit 2018 bei einem Psychiater in Behandlung stünde und dass die Drittbeschwerdeführerin zu einer Psychologin gehe und Betreuung brauche, sind die Beschwerdeführer als gesund zu bezeichnen, zumal sie keine Befunde vorgelegt haben. Hinzukommt, dass die Drittbeschwerdeführerin selber angegeben hat, einmal bei einem Psychiater gewesen zu sein. Allein aus diesem Umstand lässt sich jedoch kein Krankheitsbild ableiten.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme, dass keine Posttraumatische Belastungsstörung oder dissoziative Störung vorliegt. Am ehesten liegt bei ihr eine Anpassungsstörung (F. 43.1) vor, die durch das subjektiv unerwünscht verlaufende Asylverfahren entstanden ist, jedoch keiner therapeutischen und medizinischen Maßnahmen bedürfen.
Es sind daher insgesamt bei den Beschwerdeführern keine neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, dass eine schwere Erkrankung, die in der Heimat nicht behandelbar wäre oder ein sonstiger auf die Person der Beschwerdeführer bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass jeder Staatsbürger im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung hat. Auch sind im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt.
Die Feststellungen zum Nichtvorliegen familiärer oder engerer sozialer Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen basiert ebenso wie die Feststellung zur nicht hervorgekommenen Integration sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht auf den Angaben der Beschwerdeführer in den bisherigen Asylverfahren. Änderungen seit Rechtskraft der Entscheidungen im Vorverfahren wurden seitens der Beschwerdeführer nicht behauptet und haben sich dafür auch keine Hinweise ergeben.
Dass der Erstbeschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Schwester hat, wurde ebenso bereits im Vorverfahren festgestellt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem österreichischen Strafregister. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Erst- und Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister bzw. aus der Strafunmündigkeit.
Die von den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, in den sie seit der letzten Antragstellung nicht zurückgekehrt sind, sind dieselben, die bereits im rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren als unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant erkannt wurden (vgl. Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers: "Die alten Fluchtgründe bleiben alle aufrecht." und Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin: "Ich halte die alten Fluchtgründe aufrecht.").
Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme am 27.02.2020 zusammengefasst vor, dass seine Mutter aufgesucht und bedroht worden sei. Sie habe unterschreiben müssen, dass sie ihren Sohn (den Erstbeschwerdeführer), verstoße und sei öffentlich gesagt, wenn sie wieder in Kontakt mit ihm trete, werde das Haus und die Mutter selbst verbrannt. Er habe einen Beweis, ein Dokument auf seinem Handy, dass er gesucht werde, er müsse es vom Handy ausdrucken. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme zusammengefasst vor, dass ihrer Mutter dasselbe wie der Schwiegermutter widerfahren sei. Sie brachte weiters vor, im Jahr 2015 verschleppt und vergewaltigt worden zu sein.
Auffallend ist die massive Steigerung des Vorbingens der Beschwerdeführer. Weder der Erstbeschwerdeführer, noch die Zweitbeschwerdeführerin erwähnten bei ihrer Erstbefragung am 06.02.2020 eine (neuerliche) Bedrohung ihrer Familien. Zudem hat der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme am 20.02.2020 mit keinem Wort erwähnt, dass auch bei der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin nach ihnen gesucht worden sei. Hinzukommt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, dass er Beweise aus dem Heimatland vorgelegen könne. Bis dato ist jedoch keine Vorlage erfolgt. Die von den Beschwerdeführern gemachten Angaben, dass deren Familien im Jänner 2020 aufgesucht und bedroht worden seien, waren daher gänzlich unglaubhaft.
Unabhängig davon, dass die Angaben der Beschwerdeführer nicht glaubhaft waren, ist darauf zu verweisen, dass die im vierten Verfahren vorgebrachten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Vorverfahren steht, welches bereits im Vorverfahren gewürdigt und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Die in den Vorverfahren behaupteten Probleme mit den "Leuten von Kadyrow" aufgrund des Cousins vom Erstbeschwerdeführer wurden als unglaubhaft beurteilt. Auch die vorgebrachte Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin beruht auf einem Vorbringen, welches in den Vorverfahren bereits als völlig unglaubhaft beurteilt wurde. Vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller bereits im Vorverfahren die Aussagen hinsichtlich der Probleme mit den "Leuten von Kadyrow" aufgrund des Cousins nicht geglaubt wurden, ist aber auch aus der nunmehr darauf aufbauenden Geschichte, wonach nach ihm im Heimatland gesucht werde, nichts für ihn zu gewinnen.
Eine Verfolgung der Person der Beschwerdeführer von Seiten des russischen Staates ist auch eindeutig auszuschließen, da die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in ihren Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angaben, problemlos Auslandspässe bekommen zu haben.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, haben die Beschwerdeführer weder angegeben noch konnten solche festgestellt werden.
Eigene Fluchtgründe der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer wurden nicht vorgebracht.
Insgesamt betrachtet war von keinem glaubhaften Kern des behaupteten, neuen Vorbringens auszugehen und bezog sich dieses gänzlich auf die bereits in den Vorverfahren als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe.
Aus den genannten Gründen folgt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe der Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vorliegt, da der generelle Fluchtgrund ident geblieben ist. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, zuletzt aktualisiert am 30.09.2019, überzeugen konnte. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Da im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge eines Folgeantrages der Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz der Beschwerdeführer aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.
Bei den Anträgen auf internationalen Schutz vom 06.02.2020 handelt es sich um Folgeanträge iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Es liegen rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidungen vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452, darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15).
Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.02.2020 voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in substantiierter Weise dargelegt wurde bzw. eingetreten ist: Wie bereits oben dargestellt, haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes zwar behauptet, doch haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass ein neuer asylrelevanter Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Über sämtliche von den Beschwerdeführern - auch in ihren Folgeanträgen - vorgebrachten Fluchtgründe wurde bereits im den vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Aus dem Vorbringen zu den Folgeanträgen ergibt sich daher - wie auch in der Beweiswürdigung aufgezeigt - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Sie beriefen sich (auch im Rahmen ihrer "neuen" Verfolgungsbehauptungen) im Folgeverfahren stets darauf, dass die damaligen Gründe - über die jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde - nach wie vor aufrecht seien; auch an ihren persönlichen Verhältnissen habe sich seit rechtskräftigem Abschluss ihres letzten Verfahrens nichts geändert.
Auch die für die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in der Russischen Föderation ist seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern, für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status, auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus. Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass keine erheblichen in den Personen der Beschwerdeführer liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden sind, die eine abermalige umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer haben weder selbst vorgebracht, noch ist den Länderberichten zu entnehmen, dass sie einer bestimmten Behandlung bzw. Medikamente bedürfen, die in ihrem Herkunftsort nicht erhältlich seien. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen.
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei den Beschwerdeführern kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Es leben bis auf eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, zu der kein Kontakt besteht, keine Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich. Es ist daher das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten der Beschwerdeführer aus. Dass sich an ihrem Privatleben in Österreich etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, ergibt sich nicht aus den Einvernahmen im gegenständlichen vierten Verfahren. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, den Beschwerdeführern wurde Parteiengehör eingeräumt. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden befragt bzw. am 26.02.2020 einvernommen und wurden ihnen die aktuellen Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Familienverfahren FolgeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W232.2001303.4.00Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020