TE Bvwg Beschluss 2020/4/29 W114 2174921-1

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Veröffentlicht am 29.04.2020
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Entscheidungsdatum

29.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2174921-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX BNr. XXXX , vom 20.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2887658010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 21.09.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174755010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Verfahrensgang

1. Am 06.05.2015 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen hinsichtlich der von ihm beantragten beihilfefähigen Flächen auf dem von ihm bewirtschafteten Heimbetrieb sowie auf der von ihm im Antragsjahr 2015 bewirtschafteten und bestoßenen Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Der BF beantragte auch die Gewährung einer Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte.

2. Mit dem MFA stellte der Beschwerdeführer am 06.05.2015 auch einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche hinsichtlich des von ihm beantragten Feldstückes (FS) 2, Schlag 9.

3. Am 20.06.2016 korrigierte er seinen MFA aus dem Antragsjahr 2015, indem er die ursprünglich beantragte Fläche bei FS 12 mit einem Ausmaß von 0,8297 ha auf 1,5995 ha erweiterte und FS 16 "Märchenwald 2" mit einem ursprünglich beantragten Flächenausmaß von 0,5954 ha nicht mehr beantragte.

4. Am 25.06.2015 änderte der Beschwerdeführer seinen MFA aus dem Antragsjahr 2015 neuerlich, indem er nunmehr das beantragte Flächenausmaß bei FS 12 auf 1,7227 ha erweiterte.

5. Am 25.06.2015 stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus zusätzlich einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche auf der von ihm bewirtschafteten XXXX hinsichtlich der FS 12, Schlag 4, 1, Schlag 1, 2, Schlag 9 und 14, Schlag 1.

6. Am 08.09.2015 fand sowohl am Heimbetrieb des Beschwerdeführers als auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Die Ergebnisse dieser Kontrollen, die im Beisein des Beschwerdeführers stattfanden, der auch die erforderlichen Auskünfte erteilte, wurden dem BF in drei Kontrollberichten der AMA zu AZ GB I/Abt.2/390146010 am 27.11.2015, zu AZ GB I/Abt.2/704551010 am 14.12.2015 und am 21.12.2015 zu AZ GB I/Abt. 2/716417010 zum Parteiengehör übermittelt. Dabei wurde ein Nitratverstoß am Heimbetrieb als auch Flächenabweichungen am Heimbetrieb als auch auf der XXXX festgestellt.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge des gewährten Parteiengehörs jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

7. Am 12.02.2016 wurde auf der XXXX eine weitere VOK in Form einer bücherlichen Kontrolle durchgeführt. Auch dabei wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht zu dieser VOK wurde von der AMA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.03.2016 zur AZ GB I/Abt.2/1775778010, zum Parteiengehör übermittelt. Auch zu diesem Bericht hat der BF keine Stellungnahme abgegeben.

8. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2887658010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 20,38 ZA zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf der Grundlage einer Verwaltungskontrolle bzw. der VOK vom 08.09.2015 Flächenabweichungen festgestellt und daher eine Sanktion bei Übererklärungen mit einem Ausmaß von 25,37 % bzw. einem Betrag in Höhe von EUR XXXX verfügt. Zusätzlich wurde auch ein Abzug wegen Cross Compliance-Verstößen mit einem Ausmaß von 5 % verhängt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.05.2016 zugstellt.

9. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 20.06.2016 Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt einerseits aus, dass er bezüglich des FS 12 auf seinem Heimbetrieb ordnungsgemäß einen Referenzflächenänderungsantrag gestellt habe, andererseits sei bei der VOK das FS 15 von der Nutzungsart "Dauerweide" in die Nutzungsart "Almfutterfläche" geändert worden. Aufgrund der Unsicherheiten bei der Beantragung von Dauergrünlandflächen im Almbereich sei eine Sanktionierung nicht gerechtfertigt. Bei einer VOK im Jahr 2012 sei die Grenze zwischen Alm und Heimfläche für gut befunden worden. Zwischen den beiden Flächen gebe es einen fixen Zaun Eine Änderung der Fläche rückwirkend in Almfläche sei nicht gerechtfertigt.

10. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174755010, der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2887658010, abgeändert und dem BF für das Antragsjahr 2015 20,6298 ZA zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2016 zugestellt.

11. Am 21.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 30.10.2017 die Beschwerdevorentscheidung, den Vorlageantrag, die Beschwerde und die Unterlagen des Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung vor.

Mit den Unterlagen wurden von der AMA auch folgende Dokumente vorgelegt:

­ ein "Report - Direktzahlungen 2015 Berechnungsstand 07.11.2016", der ausschließlich dem BVwG zur Verfügung gestellt wurde. Darin wird hingewiesen, dass anhand der aktuell vorliegenden Daten sich ein neues Berechnungsergebnis für die Basisprämie (für das Antragsjahr 2015) ergebe.

­ eine Ablichtung eines mit Schreiben der AMA vom 24.05.2017, AZ GB I/Abt.2/7117844010, dem BF mitgeteilter VOK-Kontrollbericht über eine am 11.05.2017 am Heimbetrieb des BF durchgeführte VOK, bei der auch für das Antragsjahr 2015 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

­ eine Ablichtung eines mit Schreiben der AMA vom 24.05.2017, AZ GB I/Abt.2/7117843010, dem BF mitgeteilter VOK-Kontrollbericht über eine am 11.05.2017 auf der XXXX durchgeführte VOK, bei der auch für das Antragsjahr 2015 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

­ ein "Report - Direktzahlungen 2015 Berechnungsstand 17.07.2017", der wiederum ausschließlich dem BVwG zur Verfügung gestellt wurde. Darin wird hingewiesen, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 11.05.2017 hinsichtlich der dem BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche und damit zusammenhängend für alle in diesem Antragsjahr zu gewährenden Direktzahlungen sich wesentliche Änderungen ergeben würden.

13. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 21.01.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 03.02.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Durch den vorgelegten "Report - Direktzahlungen 2015 Berechnungsstand 17.07.2017" hat die AMA deutlich hingewiesen, dass nach ihr weder der angefochtene Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2887658010, noch die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174755010, die dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 zustehenden Direktzahlungen ausweist. Die darin vorgenommenen Überlegungen und Berechnungen sind unvollständig.

1.2. Dadurch, dass die AMA sowohl nach der von ihr erlassenen Beschwerdevorentscheidung sowohl auf dem Heimbetrieb als auch auf der XXXX neuerlich am 11.05.2017 eine VOK durchgeführt hat und auch wiederholt das für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2015 relevante Ausmaß an beihilfefähiger Fläche überprüft hat, hat sie deutlich gemacht, dass sie die Ermittlungen zur Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung noch nicht abgeschlossen hatte.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2887658010, mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174755010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (1918) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem Akteninhalt bzw. dem Begleitschreiben der AMA im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass bei Nachkontrollen sowohl am Heimbetrieb als auch auf der vom BF bewirtschafteten XXXX ein von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen abweichendes Ausmaß an beihilfefähiger Fläche ermittelt worden sei, wodurch sich auch die Anzahl und der Wert der für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche ändern würde. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war. Auch aus dem, dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Report betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zum Berechnungszeitpunkt 17.07.2017 kann entnommen werden, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen geändert haben. Der Beschwerdeführer hat um Neuberechnung ersucht und gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 kann das BVwG der AMA auch auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung, der Abhängigkeit der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 hinsichtlich der Gewährung der Direktzahlungen 2015 für die folgenden Jahre und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hinsichtlich der Berechnung der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 zu gewährenden Direktzahlungen durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens die neuen Ergebnisse sowie den aktuellen Berechnungsstand zu berücksichtigen und dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Sie wird dem Beschwerdeführer darzulegen haben, woraus sich die Verletzung anderweitiger Verpflichtungen ergeben hat und das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung entsprechend zu berücksichtigen haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Abzug Behebung der Entscheidung Berechnung Beschwerdevorentscheidung Cross Compliance Direktzahlung Ermittlungspflicht Flächenabweichung Kassation Kontrolle Kürzung mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämiengewährung Vorlageantrag Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2174921.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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