TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/29 W114 2164245-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2020
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Entscheidungsdatum

29.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §9
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2164245-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 19.01.2017, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5380174010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

1. Der angefochtene Bescheid wird insoweit stattgegeben, als bei der "Greeningprämie" kein Abzug aufgrund eines Verstoßes gegen das Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland erfolgt.

2. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

3. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 13.05.2016 stellte der XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für landwirtschaftlich förderfähige Flächen mit einem Ausmaß von 16,4254 ha. In diesem MFA wies der BF auch auf eine biologische Wirtschaftsweise am Gesamtbetrieb hin.

2. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016", das bei der AMA zur lfd. Nr. UE7359K16 protokolliert wurde, beantragten die Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. XXXX ( XXXX ) als Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer auf der Grundlage "Kauf / Übergabe/ Schenkung) die Übertragung von 2,50 Zahlungsansprüchen (ZA) mit Flächenweitergabe.

3. Mit Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5380174010, gab die AMA dem Antrag zur lfd. Nr. UE7359K16 hinsichtlich 2,4370 ZA statt, wies damit diesen Antrag hinsichtlich 0,0630 ZA ab, wies dem BF damit 16,4340 beantragte ZA zu und gewährte dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX . Dabei entfielen EUR 2.512,00 auf die Basisprämie und EUR 1.119,84 auf die Greeningprämie. Bei der Greeningprämie wurde 0,0127 ha aufgrund eines Verstoßes gegen das Umbruchsverbot für unweltsensibles Dauergrünland abgezogen, wodurch nur von einer ermittelten beihilfefähigen Greeningprämie mit einem Ausmaß von 16,4133 ha ausgegangen wurde. Dazu wurde ohne Hinweis in der ergangenen Entscheidung, welche Flächen wann unerlaubt umgebrochen wurden, wurde begründend lediglich ausgeführt, dass bei einer Verwaltungskontrolle ein derartiger Umbruch erfolgt wäre.

Zur Abweisung der Übertragung von 0,0630 ZA wurde hingewiesen, dass diesbezüglich vom Antragsjahr 2015 zum Antragsjahr 2016 keine Flächenübertragung von den Übergebern an den Beschwerdeführer habe nachgewiesen werden können. Es sei in diesem Zeitraum lediglich eine Fläche mit einem Ausmaß von 2,4370 ha von den Übergebern an den Beschwerdeführer übertragen worden.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.01.2017 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.01.2017 Beschwerde. Inhaltlich wendet er sich dabei sowohl gegen die teilweise Abweisung des Antrages zur lfd. Nr. UE7359K16 als auch gegen den Abzug im Bereich der Greening-Zahlung.

Begründend führte der BF aus, dass es keinen Grünlandumbruch gegeben habe sowie, dass bei FS 7, welches von den Bewirtschaftern mit der BNr. XXXX an ihn übertragen worden wäre, die tatsächliche Referenzfläche 2,4501 ha betrage. Das sei auch von der AMA so bestätigt worden, zumal die AMA einen "Referenzänderungsantrag vom 06.06.2016" positiv beurteilt habe. Mit den Übergebern sei eine Übertragung einer "überschießenden Fläche von 2,5 ha" vereinbart worden.

5. Am 13.07.2017 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

6. Am 08.01.2018 teilte die AMA dem BVwG zur verfahrensgegenständlichen Angelegenheit mit, dass sie der Auffassung des BVwG (BVwG 31.08.2017, GZ W104 2163108-1/4E), wonach aus der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 43 Abs. 11 VO 1307/2013 und den diesen erläuternden Erwägungsgrund 38 sich ergebe, dass Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, automatisch Anrecht auf die Greeningprämie, ohne die dafür vorgesehenen Verpflichtungen einhalten müssen, hätten. Der BF würde die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, sodass er jedenfalls Anrecht auf die Greeningprämie habe. Ein Umbruch von sensiblem Dauergrünland führe bei BIO-Betrieben zu keinem Verstoß mehr.

7. Gemäß einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 19.03.2020 wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 24.03.2020 der Gerichtsabteilung W114 (Mag. Bernhard DITZ) zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. XXXX , BNr. XXXX bewirtschafteten im Antragsjahr 2015 das von ihnen in ihrem MFA vom 13.04.2015 beantragte Feldstück Nr. 36 "Kleine Purgert" mit einer von ihnen beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 2,4370 ha.

1.2. XXXX , BNr. XXXX , als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer beantragten am 13.05.2016 unter Zuhilfenahme des Formulars "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" 2,50 ZA mit Flächenweitergabe. Im Formular wurde das Kästchen "Kauf/Übergabe/Schenkung" angekreuzt. Dieser Antrag wurde bei der AMA zur lfd. Nr. UE7359K16 protokolliert.

Im Zuge dieser Übertragung wurde dem Beschwerdeführer die von den Übergebern als Feldstück 36 "Kleine Purgert" bezeichnete Parzelle mit darauf befindlichen 2,4370 beihilfefähigen ZA übertragen, zumal im Antragsjahr 2015 den Übergebern für diese Fläche auch nur 2,4370 ZA zugewiesen wurden.

1.3. Im MFA 2016, den der BF am 13.05.2016 stellte, beantragte er auch das Feldstück 7 "Kleine Purgert" mit einem von ihm beantragten Flächenausmaß von 45,01 ha.

1.4. Im Zeitraum von 2015 auf 2016 kann zwischen XXXX , und dem Beschwerdeführer nur eine Flächenwanderung im Ausmaß von 2,4370 ha nachvollzogen werden. Es kann weder eine Übertragung von 2,50 ZA mit Flächenübertragung noch eine solche mit einem Ausmaß von 2,4501 ZA nachvollzogen bzw. festgestellt werden.

1.5. Da im Formular nur das Kästchen "mit Flächenweitergabe" angekreuzt war, kann nicht festgestellt werden, dass allenfalls die Differenz von nachvollziehbaren 2,4370 ZA zu nicht nachvollziehbar beantragten 2,50 ZA, oder 2,4501 nunmehr vom BF geforderten ZA, als ZA-Übertragung ohne Flächenweitergabe beantragt wurde oder zu qualifizieren wäre.

1.6. Der Beschwerdeführer erfüllt mit seiner Betriebsführung die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft, sodass es sich bei seinem Betrieb um einen BIO-Betrieb handelt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüche traten dabei nicht auf.

Sogar die AMA selbst hat in ihrem "Report - Direktzahlungen 2016 Berechnungsstand: 07.11.2017"dargelegt, dass vom im angefochtenen Bescheid noch getätigten Abzug aufgrund eines Verstoßes gegen das Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland Abstand zu nehmen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...];

l) "Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;

m) "Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung;

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[...]

(11) Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.

Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen."

(Erwägungsgrund 38 dieser Verordnung lautet:

"[38] Angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft sollten Betriebsinhaber für die Einheiten ihres Betriebs, für die sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates einhalten, ohne, dass sie weitere Verpflichtungen erfüllen müssen, in den Genuss der "Ökologisierungskomponente" der Direktzahlungen kommen."

"Artikel 45

Dauergrünland

(1) Die Mitgliedstaaten weisen in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG oder die Richtlinie 2009/147/EG fallen, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten, die in diesen Gebieten liegen, für das strikter Schutz erforderlich ist, umweltsensibles Dauergrünland aus, damit die Ziele der genannten Richtlinien erreicht werden können.

Die Mitgliedstaaten können zur Gewährleistung des Schutzes von ökologisch wertvollem Dauergrünland beschließen, weitere sensible Gebiete außerhalb der unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallenden Gebiete, einschließlich Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden auszuweisen.

Betriebsinhaber dürfen Dauergrünland in Gebieten, die die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 und gegebenenfalls Unterabsatz 2 ausgewiesen haben, nicht umwandeln oder pflügen."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 20

Privatrechtliche Kaufverträge

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber beim Verkauf eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten letztmöglichen Zeitpunkt für die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche übertragen können. In diesem Fall sollen die Zahlungsansprüche dem Verkäufer zugewiesen und direkt an den Käufer übertragen werden, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verkäufer für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verkäufer im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verkäufer Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Käufer Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt.

[...]."

"Artikel 42

Rückumwandlung bei Nichteinhaltung der für umweltsensible Dauergrünlandflächen geltenden Verpflichtungen

Hat ein Betriebsinhaber Dauergrünland, für das die Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt, umgewandelt oder gepflügt, so macht der betreffende Mitgliedstaat - unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) - dem Betriebsinhaber zur Auflage, die Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln, und kann auf Einzelfallbasis genaue, vom betreffenden Betriebsinhaber zu befolgende Anweisungen erteilen, wie die verursachten Umweltschäden rückgängig zu machen sind, um den ursprünglichen Zustand der umweltsensiblen Flächen wiederherzustellen.

Der Betriebsinhaber wird unverzüglich nach Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Verpflichtung zur Rückumwandlung und den Zeitpunkt, bis zu dem er dieser Verpflichtung nachkommen muss, unterrichtet. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als der festgelegte Zeitpunkt für die Einreichung des Sammelantrags für das folgende Jahr bzw. im Falle Schwedens und Finnlands nicht nach dem 30. Juni des folgenden Jahres liegen.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt die rückumgewandelte Fläche ab dem ersten Tag der Rückumwandlung als Dauergrünland und unterliegt der Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [...]."

"Artikel 25

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für Dauergrünland geltenden Anforderungen

(1) Wird ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.

[...]

(3) Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde oder Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der erste Antrag des Käufers oder Pächters auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

(2) Im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Käufer seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Kaufvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Kaufvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [...].

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

"Dauergrünland

§ 9. (1) Als umweltsensibles Dauergrünland, das gemäß Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht umgebrochen werden darf, sind folgende Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, anzusehen:

1. 1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen)

2. 2340 (pannonische Binnendünen)

3. 5130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen)

4. 6130 (Schwermetallrasen)

5. 6170 (alpine und subalpine Kalkrasen)

6. 6210 (Verbuschungsstadien - Festuco-Brometalia)

7. 6230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden)

8. 6240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen)

9. 6250 (subpannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss)

10. 6260 (pannonische Steppen auf Sand)

11. 6410 (Pfeifengraswiesen)

12. 6440 (Brenndolden-Auenwiesen)

13. 6510 (magere Flachland-Mähwiesen)

14. 6520 (Berg-Mähwiesen)

15. 7230 (kalkreiche Niedermoore)

[...]."

§ 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF. BGBl. I Nr. 104/2019 lautet:

"§ 19. [...] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Zur beanstandeten Übertragung von Zahlungsansprüchen:

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche konnten vom Antragsteller gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 selbst "erwirtschaftet" worden sein, indem dieser im Antragsjahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und (in Österreich) im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte.

Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Vorjahr ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. Art. 20 und 21 VO (EU) 639/2014 sowie Art. 4 und 5 VO (EU) 641/2014. Dabei erfolgt im ersten Schritt die (Erst-)Zuweisung der Zahlungsansprüche an den Übergeber, bei dem deren Wert ermittelt wird, und im zweiten Schritt die Übertragung der Zahlungsansprüche an den Übernehmer. (Davon zu unterscheiden ist die Weitergabe des bloßen Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013.)

Erste Voraussetzung für eine solche "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen ist ein "Grundgeschäft", das gemäß Art. 20 bzw. 21 VO (EU) 639/2014 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. l) und m) VO (EU) 1307/2013 aus einem Kauf- oder Pachtvertrag oder jedem anderen endgültigen oder befristeten Geschäft bestehen kann, das zwischen den Partnern der Übertragung geschlossen wurde. Zu diesem Grundgeschäft muss eine Vertragsklausel hinzutreten, mit der die Übertragung der Zahlungsansprüche "zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon" vereinbart wurde. Das Vorhandensein dieser Klausel ist im Rahmen der Antragstellung zwingend nachzuweisen; vgl. Art. 7 VO (EU) 641/2014.

Im österreichischen Modell der Umsetzung verkürzen sich die angeführten Schritte darauf, dass der Käufer oder Pächter mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche beantragt.

Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat der BF im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass die der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen von den Übergebern im Antragsjahr 2015 im beantragten Ausmaß bewirtschaftet wurden.

Tatsächlich ergibt sich aus den o.a. Rechtsgrundlagen, dass Zahlungsansprüche nur dann vorabübertragen werden können, wenn auch ein entsprechendes Ausmaß von Flächen, das im Antragsjahr 2015 von den Übergebern beantragt wurde, im Antragsjahr 2016 vom Übernehmer beantragt wird ("zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon").

Ausschlaggebend für das Verständnis des vorliegenden Falles ist dabei Folgendes: Die AMA vertritt in diesem wie in anderen Fällen den Standpunkt, dass nicht vom zuletzt angeführten Grundsatz abgegangen werden kann ("lagegenauer Abgleich" bei der Prüfung des Übergangs von Flächen von den Übergebern auf den Übernehmer). Da die Übergeber im Antragsjahr 2015 in ihrem MFA hinsichtlich der an den BF übertragenen Fläche nur 2,4370 ha beantragt haben und auch nur dafür Zahlungsansprüche zugewiesen erhalten haben, kann bei einer Übertragung dieser Fläche auch nur das ehemals beantragte Flächenausmaß und damit verbunden die damit korrespondierenden ZA übertragen werden. Für ein Mehr an übertragenen ZA fehlt es an der im Vorjahr von den Übergebern beantragten beihilfefähigen Fläche, die mit den ZA mitübertragen werden sollte.

Im Ergebnis bedeutet das, dass der Antrag auf Übertragung von darüber hinausgehenden 0,0630 ZA rechtskonform abgewiesen wurde.

Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm beim Feldstück 7 nur eine Fläche mit einem Ausmaß von 2,4370 ha an beihilfefähiger Fläche anerkannt worden wäre, entspricht eine solche allfällige Vermutung nicht der Realität. Der Beschwerdeführer selbst hat viel mehr in seinem MFA 2016 für das FS 7 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 2,4501 ha beantragt. In einer Vor-Ort-Kontrolle am 06.07.2016 wurde das beantragte Flächenausmaß auf FS 7 ausdrücklich bestätigt und auch im angefochtenen Bescheid wurde diesbezüglich keine Beanstandung aufgezeigt, sodass bei der Gewährung der Direktzahlung für den Beschwerdeführer auch FS 7 mit dem beantragten Flächenausmaß von 2,4501 ha berücksichtigt wurde.

Zur beanstandeten Greening-Zahlung:

Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, Anlage von ökologischen Vorrangflächen) oder von gleichwertigen Methoden voraus. Die Mitgliedstaaten haben in Natura-2000-Gebieten, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten, die in diesen Gebieten liegen, umweltsensibles Dauergrünland auszuweisen. Betriebsinhaber dürfen Dauergrünland in derart ausgewiesen Gebieten nicht umwandeln oder pflügen (Art. 45 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013).

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde von der AMA in der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf einen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle festgestellten Umbruch ein Flächenabzug bei der Greeningprämie verfügt.

Dies spielt in der gegenständlichen Angelegenheit allerdings schon deshalb keine Rolle, da der Beschwerdeführer seine Landwirtschaft biologisch bewirtschaftet. Aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 43 Abs. 11 VO 1307/2013 und dem diese erläuternden Erwägungsgrund 38 haben Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, automatisch Anrecht auf die Greeningprämie, ohne die dafür vorgesehenen Verpflichtungen einhalten müssen.

Diese Ausnahme mag in Bezug auf den Umbruch umweltsensiblen Dauergrünlandes wenig sinnvoll und sachlich nicht gerechtfertigt sein, wie man behaupten könnte. Die Bestimmung ist aber so eindeutig, dass eine Interpretation in dem Sinn, dass die spezielle Verpflichtung des Art. 45 Abs. 1 VO 1307/2013 für Biobetriebe doch gelte, aufgrund des klaren Wortlautes nicht zulässig ist.

Auch der Europäische Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts sei, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und dementsprechend seine Vorkehrungen treffen kann (EuGH 16.3.2006, Rs C-94/05 Emsland Stärke unter Hinweis auf die Urteile vom 13.2.1996 in der Rs C-143/93, Van Es Douane Agenten, RNr. 27, und vom 14.4.2005 in der Rs C-110/03, Belgien/Kommission, RNr. 30). Dieses Gebot der Rechtssicherheit gelte in besonderem Maße bei Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können.

Im Ergebnis, dem auch die AMA selbst bereits zugestimmt hat, gelangt damit das erkennende Gericht, dass im angefochtenen Bescheid der dem Beschwerdeführer, der seinen Betrieb als Bio-Betrieb führt, bei der Gewährung der Greeningprämie auferlegte Flächenabzug ersatzlos zu streichen ist und dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Greeningprämie ungekürzt zu gewähren ist.

Die Berechnung der Höhe der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 konkret zu gewährenden Direktzahlung und deren bescheidmäßige Mitteilung an den Beschwerdeführer ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Abzug beihilfefähige Fläche Berechnung Bewirtschaftung Direktzahlung Flächenweitergabe INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämiengewährung Übertragung Umbruchsverbot Umweltschutz Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2164245.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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