TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/11 W104 2189765-1

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Veröffentlicht am 11.05.2020
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Entscheidungsdatum

11.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2189765-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.4.2016, AZ II/4-DZ/15-2852337010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Direktzahlungen nach Maßgabe der beantragten beihilfefähigen Fläche und der im Weg der vorweggenommenen Erbfolge übernommenen Zahlungsansprüche stattgegeben wird und die am 20.4.2020 eingebrachte Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel als rechtzeitig eingebracht anerkannt wird.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel", bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) eingelangt am 11.3.2014, zeigten XXXX als Übergeber und dessen Schwester, die Beschwerdeführerin, als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn vom 1.3.2014 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an. Dabei wurde auf dem Formular unter dem Punkt "Alle Ansprüche der Basisprämie werden mit übertragen?" "Ja" angegeben.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.4.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen und keine Zahlungsansprüche zugewiesen, da keine der Voraussetzungen für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nachgewiesen worden sei.

4. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 20.6.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe seit 1.3.2014 die Bewirtschaftung des Betriebs von ihrem Bruder XXXX übernommen. Anbei sende sie ihre Geburtsurkunde und die ihres Bruders sowie ihre Heiratsurkunde als Beilage zum Bewirtschafterwechsel. Mit diesen Nachweisen sei ein eindeutiges Naheverhältnis gegeben und eine Zahlungsanspruchsübertragung im Zuge des Bewirtschafterwechsels durchzuführen. Die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie sei 2014 im vollen Ausmaß und ohne jegliche Fehler erfolgt. Mit der Antragstellung 2015 sei sie somit ebenfalls von einer problemlosen Antragstellung und auch Auszahlung von Zahlungsansprüchen ausgegangen. Dies auch deshalb, weil sie einerseits ZA (Referenzbetrag) 2014 hatte und dieser durch Neuzuteilung gem. Flächenmodell auf die beantragte Fläche umzulegen sei. Weiteren Handlungsbedarf habe sie nicht gesehen, da sie davon ausgegangen sei, im Flächenmodell 2015 ordnungsgemäß berücksichtigt zu werden.

Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde ihre eigene Geburtsurkunde und die ihres Bruders sowie ihre Heiratsurkunde bei.

5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe den Betrieb im Zuge eines Bewirtschafterwechsels mit 1.3.2014 übernommen und somit erst ab dem Kalenderjahr 2014 bewirtschaftet. Für die ZA-Zuteilung 2015 müsse jedoch eine historische Berechtigung aus dem Kalenderjahr 2013 vorliegen. Diese hätte im Zuge einer Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel (EBWW) vom Vorbewirtschafter im Sinne einer vorweggenommenen Erbfolge weitergegeben werden können. Es seien jedoch weder eine EBWW noch andere Nachweise für eine landwirtschaftliche Tätigkeit 2013 eingereicht worden. Im Zuge der Beschwerde seien zwar Nachweise zum Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vorbewirtschafter nachgereicht worden, eine EBWW sei jedoch wieder nicht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin nicht für die Zuteilung von ZA berechtigt.

6. Mit Schreiben vom 19.2.2020 wurde der Beschwerdeführerin vom Gericht die Gelegenheit geboten, das entsprechende Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel zur Überprüfung des Vorliegens einer [vorweggenommenen] Erbfolge" ausgefüllt und unterschrieben, den Übertragungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder deren Betrieb betreffend (Kauf, Pacht, Schenkung), sowie den eindeutigen Nachweis, dass es sich beim Übergeber um Ihren Bruder handelt (bspw. Geburtsurkunde mit Angabe der Eltern; aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom 20.8.2015 gehe nicht hervor, dass es sich um Ihren Bruder handle), zu übermitteln, andernfalls die Beschwerde abzuweisen sein werde.

In der Folge wurden von der Beschwerdeführerin Kopien entsprechender Unterlagen übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel", bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) eingelangt am 11.3.2014, zeigten XXXX als Übergeber und dessen Schwester, die Beschwerdeführerin, als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn vom 1.3.2014 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an. Dabei wurde auf dem Formular unter dem Punkt "Alle Ansprüche der Basisprämie werden mit übertragen?" "Ja" angegeben. Diese Übertragung fand im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge statt.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.4.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Beweiswürdigung:

Die in Pkt. 1.1. angeführten Feststellungen ergeben sich aus den schlussendlich vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und ihres Bruders, aus denen eindeutig hervorgeht, dass diese Geschwister sind; Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin; Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Melk vom 27.8.2016 betreffend die Verlassenschaft nach dem Bruder der Beschwerdeführerin, der am 20.8.2015 verstorben ist; Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel", eingereicht am 20.4.2020 und unterschrieben von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester als Erbinnen).

Die in Pkt. 1.2. angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie

Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

[...]"

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]

Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:

"(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.

[...]."

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab.

Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 bedeutet dies, dass ein Betriebsinhaber, der einen Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, und für das Antragsjahr 2013 und/oder das Antragsjahr 2014 keinen Mehrfachantrag-Flächen gestellt hat, berechtigt ist, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Diese Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor.

Zahlungsansprüche können gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden. Von der zuletzt angeführten Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht. Eine Vorschrift, wonach ein Bewirtschafterwechsel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuzeigen ist, ist § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat auch entsprechend dieser Bestimmung den Bewirtschafterwechsel des von ihr im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge erhaltenen Betriebes rechtskonform der AMA bereits am 27.2.2014 angezeigt.

Eine Verpflichtung, das Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" binnen einer bestimmten Frist abzugeben, wird weder in einer unionsrechtlichen noch einer österreichischen Bestimmung gefordert. Andererseits ist auch keiner unionsrechtlichen noch nationalen Rechtsgrundlage entnehmbar, dass einer solchen Verpflichtung binnen einer bestimmten Frist nachzukommen wäre.

Lediglich dem von der AMA aufgelegten Merkblatt "Direktzahlungen 2015" ist unter Punkt 7.1 zu entnehmen, dass für einen Bewirtschafterwechsel nach dem MFA 2013 unter Berücksichtigung bereits vorhandener Unterlagen mittels Ergänzungsformular erhoben werde, ob der Bewirtschafterwechsel im Rahmen einer (vorweggenommenen) Erbfolge oder aus anderen Gründen erfolgt sei. Die betroffenen Betriebsinhaber würden von der AMA ein personalisiertes Ergänzungsformular zugesandt erhalten. Wenn eine (vorweggenommene) Erbfolge anerkannt werden könne, werde das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung automatisch an den neuen Betriebsinhaber übertragen.

Die Beschwerdeführerin hat das genannte Formular im Zuge des Beschwerdeverfahrens korrekt ausgefüllt übermittelt und auch die Identität der handelnden Personen entsprechend durch Urkunden belegt. Damit ist zweifelsfrei erkennbar, dass ein Bewirtschafterwechsel aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolge vorliegt. Aus diesen Gründen erfüllt die Beschwerdeführerin eine Voraussetzung für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen, nämlich die Übernahme eines Betriebes im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge gemäß Art. 14 VO (EU) 639/2014.

Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Berechnung Bescheidabänderung Betriebsübernahme Bewirtschaftung Direktzahlung Ergänzungsantrag Frist Identitätsfeststellung INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Mitteilung Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2189765.1.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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