Entscheidungsdatum
15.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2230975-1/2E
W114 2230976-1/2E
W114 2230977-1/2E
W114 2230978-1/2E
W114 2230979-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX BNr. XXXX ,
a) vom 07.02.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/15-14117401010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015;
b) vom 07.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/16-14180063010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016;
c) vom 07.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/17-14120464010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017;
d) vom 07.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/18-14184876010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018;
e) vom 07.02.2020 gegen den Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14200254010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
a) zum angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/15-14117401010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/15-14117401010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr (AJ) 2015 wurden XXXX , XXXX , XXXX BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage dafür waren: 5,7797 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und 5,7797 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie.
Im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 10.09.2019 wurde eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,6716 ha ermittelt. Zusätzlich wurde im Zuge eines Referenzflächenabgleiches im Jahr 2017 eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,1128 ha ermittelt.
In der angefochtenen Entscheidung wurde gemäß Art. 19a VO(EU) 640/2014 eine Sanktion im Ausmaß des 1,5-fachen Abweichungsprozentsatz verfügt. Damit reduzierten sich die im AJ 2015 zugeteilten ZA mit der Nummer 20929201 von 6,4513 ZA auf 5,7797 ZA. Daraus resultierte eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX .
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.02.2020 eine Beschwerde.
3. Am 14.05.2020 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einem Begleitschreiben wurde von der AMA Folgendes ausgeführt:
"Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Im Zuge der Beschwerdebearbeitung wurde eine Nachkontrolle veranlasst.
Die Beanstandungen und Historisierung der Feldstücke 31 und 24 sind nicht richtig. Aufgrund der Bestätigung der zuständigen Forstbehörde und der Darstellung der betroffenen Flächen sind diese eindeutig mit der Nutzung Energieholz ohne Robinie, wie beantragt zu belassen.
Das Ergebnis der Nachkontrolle kann erst bei der Berechnung im August 2020 berücksichtigt werden.
In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass bereits ein neues Kontrollergebnis vorliegt. Dies könnte seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."
b) zum angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/16-14180063010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/16-14180063010, betreffend Direktzahlungen für das AJ 2016 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2016 DIZA in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage dafür waren: 5,7797 vorhandene ZA und 5,6945 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie.
Im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 10.09.2019 wurde eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,6310 ha ermittelt. Zusätzlich wurde im Zuge eines Referenzflächenabgleiches im Jahr 2017 eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,1128 ha ermittelt.
Der Großteil der ermittelten Flächenabweichung liegt innerhalb der Mehrfläche (6,4383 beihilfefähig beantragte Fläche; 5,7797 vorhandene ZA). Der Rest der bei Vor-Ort-Kontrolle (VOK) oder Verwaltungskontrolle (VWK) festgestellten Abweichung (unter Berücksichtigung der ZA) liegt in der gesamtbetrieblichen Toleranz. Es wurde daher keine Sanktion verfügt. Die DIZA wurde auf Basis der ZA zur Gänze ausbezahlt.
Die Kontrolle hat sich rückwirkend auf das AJ 2015 ausgewirkt und es wurde ebenfalls eine Flächenabweichung ermittelt. Da im AJ 2015 weniger Fläche für die Zuteilung von ZA zur Verfügung steht, reduzieren sich die ZA mit der Nummer 20929201 von 6,4513 ZA auf 5,7797 ZA. Daraus resultierte eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX .
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.02.2020 eine Beschwerde.
3. Am 14.05.2020 legte die AMA dem BVwG auch diese Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einem Begleitschreiben wurde von der AMA Folgendes ausgeführt:
"Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Im Zuge der Beschwerdebearbeitung wurde eine Nachkontrolle veranlasst.
Das Ergebnis der Nachkontrolle kann erst bei der Berechnung im August 2020 berücksichtigt werden.
In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass bereits ein neues Kontrollergebnis vorliegt. Dies könnte seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."
c) zum angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/17-14120464010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/17-14120464010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2017 DIZA in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage dafür waren: 5,7797 vorhandene ZA und 5,6310 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie.
Im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 10.09.2019 wurde eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,7604 ha ermittelt.
Der Großteil der ermittelten Flächenabweichung liegt innerhalb der Mehrfläche (6,3194 beihilfefähig beantragte Fläche; 5,7797 vorhandene ZA). Es wurde keine Sanktion verfügt.
Die Kontrolle hat sich rückwirkend auf das AJ 2015 ausgewirkt und es wurde ebenfalls eine Flächenabweichung ermittelt. Da im AJ 2015 weniger Fläche für die Zuteilung von ZA zur Verfügung steht, reduzieren sich die ZA mit der Nummer 20929201 von 6,4513 ZA auf 5,7797 ZA. Die DIZA wurde auf Basis der ermittelten Fläche ausbezahlt. Daraus resultiert eine Rückforderung eines Betrages in Höhe von EUR XXXX .
2. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.02.2020 eine Beschwerde.
3. Am 14.05.2020 legte die AMA dem BVwG auch diese Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einem Begleitschreiben wurde von der AMA Folgendes ausgeführt:
"Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Im Zuge der Beschwerdebearbeitung wurde eine Nachkontrolle veranlasst.
Das Ergebnis der Nachkontrolle kann erst bei der Berechnung im August 2020 berücksichtigt werden.
In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass bereits ein neues Kontrollergebnis vorliegt. Dies könnte seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."
d) zum angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/18-14184876010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/18-14184876010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 DIZA in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage dafür waren: 5,7797 vorhandene ZA und 4,3776 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie.
Im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 10.09.2019 wurde eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 2,0137 ha ermittelt.
Ein Teil der ermittelten Flächenabweichung liegt innerhalb der Mehrfläche von 0,6117 ha (6,3914 beihilfefähig beantragte Fläche; 5,7797 vorhandene ZA). Da 1,4020 ha weiterhin sanktionsrelevant berechnet wurden, wurde unter Berücksichtigung von Art. 19a VO (EU) 640/2014 eine Sanktion im Ausmaß des 1,5-fachen Abweichungsprozentsatz verfügt.
Die Kontrolle hat sich rückwirkend auf das AJ 2015 ausgewirkt und es wurde ebenfalls eine Flächenabweichung ermittelt. Da im AJ 2015 weniger Fläche für die Zuteilung von ZA zur Verfügung stand, reduzierte sich die ZA mit der Nummer 20929201 von 6,4513 ZA auf 5,7797 ZA.
Die DIZA wurde auf Basis der ermittelten Fläche ausbezahlt. Daraus resultierte eine Rückforderung eines Betrages in Höhe von EUR XXXX .
2. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.02.2020 eine Beschwerde.
3. Am 14.05.2020 legte die AMA dem BVwG auch diese Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einem Begleitschreiben wurde von der AMA Folgendes ausgeführt:
"Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Im Zuge der Beschwerdebearbeitung wurde eine Nachkontrolle veranlasst.
Das Ergebnis der Nachkontrolle kann erst bei der Berechnung im August 2020 berücksichtigt werden.
In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass bereits ein neues Kontrollergebnis vorliegt. Dies könnte seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."
e) zum angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14200254010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2020, II/4-DZ/19-14200254010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 DIZA in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage dafür waren: 5,0000 vorhandene ZA und 4,0153 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Nach zweijähriger Nichtnutzung verfielen 0,7797 ZA in die Nationale Reserve.
Im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 10.09.2019 wurde eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 2,3909 ha ermittelt.
Ein Teil der ermittelten Flächenabweichung liegt innerhalb der Mehrfläche von 1,4062 ha (6,4062 beihilfefähig beantragte Fläche; 5,0000 vorhandene ZA). Da 0,9847 ha weiterhin sanktionsrelevant berechnet wurden, wurde unter Berücksichtigung von Art. 19a VO (EU) 640/2014 eine Sanktion im Ausmaß des 1,5-fachen Abweichungsprozentsatz verfügt.
Die DIZA wurde auf Basis der ermittelten Fläche ausbezahlt.
2. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.02.2020 eine Beschwerde.
3. Am 14.05.2020 legte die AMA dem BVwG auch diese Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einem Begleitschreiben wurde von der AMA Folgendes ausgeführt:
"Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Im Zuge der Beschwerdebearbeitung wurde eine Nachkontrolle veranlasst.
Das Ergebnis der Nachkontrolle kann erst bei der Berechnung im August 2020 berücksichtigt werden.
In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass bereits ein neues Kontrollergebnis vorliegt. Dies könnte seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. zu den Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.3. zur Zurückverweisung:
Die AMA weist in der Beschwerdevorlage daraufhin, dass die die Aktenlage sich dahingehend geändert habe, dass den Beschwerdeanträgen stattzugeben wäre, wenn die AMA zur Entscheidung noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Daher wird auch hinsichtlich der Zuständigkeit die von der AMA dargelegte Auffassung vom erkennenden Gericht geteilt.
2.4. zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Direktzahlung Ermittlungspflicht Flächenabweichung Kassation Kontrolle Kürzung mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückforderung ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2230979.1.00Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020