Entscheidungsdatum
02.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W247 1309602-6/6EOZ
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 92 Abs. 1 und Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., und § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 16.12.2006 als Minderjähriger in das Bundesgebiet ein und stellte über seine gesetzliche Vertreterin, seine Mutter XXXX , am 29.11.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. 07 11.130-BAW, wurde dem BF internationaler Schutz zuerkannt (Familienverfahren).
3. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 11.08.2015 der Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX , mit Gültigkeit bis zum 10.08.2020, ausgestellt.
4. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen für den BF folgende Verurteilungen auf:
4.1. Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 16.10.2013, Zl. XXXX , rk mit 16.10.2013, wegen §§ 15 StGB, 127 StGB, 142 (1) StGB, 15 StGB, 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat).
4.2. Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 15.07.2014, Zahl XXXX , rk mit 17.10.2014, wegen §§ 144 (1) StGB, 15 StGB, 105 (1) StGB, 142 (1), 143, 1. Fall., 143 2. Fall StGB, 142 (1), 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt (Jugendstraftat).
4.3. Bezirksgericht XXXX vom 16.11.2016, Zahl XXXX , rk mit 16.12.2016, wegen §§ 50 (1) Z 3, 50 (1) Z 5 WaffG, § 223 (2) StGB, § 229 (1) StGB, § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren als Junger Erwachsener.
4.4. Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 23.03.2017, Zahl XXXX , rk mit 27.03.2017, wegen §§ 283 (1) Z 2, 283 (2) StGB, § 282 (1 und 2) StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je ? 20,- (= ? 1.400,-), im NEF. 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Junger Erwachsener).
4.5. Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 04.10.2017, Zahl XXXX rk mit 10.10.2017, wegen §§ 283 (1) Z 2, 283 (2) StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen je ? 4,00 (= ? 200,-), im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Junger Erwachsener).
4.6. Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 15.05.2018, Zahl XXXX , rk mit 21.08.2018, wegen §§ 136 (1), 136 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt (Junger Erwachsener).
4.7. Landesgericht für Strafsachen XXXX am 10.09.2019, Zahl XXXX , rk mit 05.03.2020, wegen §§ 297 (1) 2. Fall, 83 (1), 84 (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unbedingt.
5.1. Am 28.12.2017 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
5.2. Mit Bescheid vom 07.08.2018 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), idgF., aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Zudem wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), idgF., wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), idgF., erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., wurden gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tag ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
5.3. Das Beschwerdeverfahren zu diesem Bescheid ist beim BVwG anhängig.
6. Mit Schreiben des BFA vom 22.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Entziehung des Konventionspasses XXXX , ausgestellt am 11.082015, gültig bis 10.08.2020, zur Kenntnis gebracht und ihm binnen 2 Wochen die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Eine Stellungnahme des BF langte dazu nicht ein.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 § 92 Abs. 1 und 1a FPG, der Konventionsreisepass entzogen (Spruchpunkt I.). Der BF wurde aufgefordert das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eindeutig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Er sei unter anderem wegen eines schweren Verbrechens (schwerer Raub) rechtskräftig verurteilt und habe einige Taten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen. Gemäß § 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 FPG sei ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. Der BF sei in Österreich regelmäßig straffällig gewesen und es könne ihm daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Daher sei dem BF der Konventionsreisepass zu entziehen. Dieser stelle kein gültiges Reisedokument mehr da und sei vom BF unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. werde bei Belassung des Konventionsreisepasses aufgrund der Aktenlage von der belangten Behörde befürchtet, dass der BF das Dokument benützt werde um weitere Strafhandlungen zu begehen. Es bestehe daher ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides, nämlich dem sofortigen Entzug des Konventionsreisepasses.
8. Der Bescheid und die Verfahrensanordnung (Rechtsberater) wurden am 15.04.2020 an die Partei in der XXXX ausgefolgt.
9. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.05.2020 fristgerecht zur Gänze Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Annahmen zur Berechtigung der Entziehung des gegenständlichen Konventionsreisepasses im Anlassfall durch die vorliegenden Verurteilungen nicht vorlägen. Die Stützung der belangten Behörde auf die vorliegenden Verurteilungen und die Annahme, dass durch den Aufenthalt des BF im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet sei, gehe fehl, ebenso wie die Annahme, dass die Tatsache aus den vorliegenden Verurteilungen (die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid nur 6 der 7 rechtskräftigen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet an) die Annahme rechtfertigen könne, der BF könnte als Inhaber des Konventionsreisepasses als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden. Das strafrechtliche Verhalten des BF erfülle fallgegenständlich mangels Vorliegen eines objektiv und subjektiv schweren Verbrechens mit negativer Zukunftsprognose nicht jene Kriterien, welche für eine Entziehung des Konventionsreisepasses nach den Bestimmungen des § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 92 Abs. 1 und 1a FPG iVm § 14 Abs. 1 Z 5 PassG 1992 die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen würden. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen, 2.) den angefochtenen Bescheid aufheben und gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Des Weiteren wurde der Antrag gestellt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 und 3 VwGVG zuzuerkennen.
10. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 29.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde abgesehen. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde seitens der belangten Behörde u.a. angemerkt, dass sich der BF zurzeit in Haft befände und - laut Auskunft der XXXX - noch bis 23.06.2023 in Haft wäre.
11. Laut Aktenlage und aktueller Haftauskunft befindet sich der BF seit 03.05.2019 durchgehend in Haft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. 07 11.130-BAW, internationaler Schutz zuerkannt (Familienverfahren) worden ist.
1.3. Es wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 11.08.2015 der Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX , mit Gültigkeit bis zum 10.08.2020, ausgestellt.
1.4. Strafrechtliche Verurteilungen des BF in Österreich:
1. Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 16.10.2013, Zl. XXXX , rk mit 16.10.2013, wegen §§ 15 StGB, 127 StGB, 142 (1) StGB, 15 StGB, 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat).
2. Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 15.07.2014, Zahl XXXX , rk mit 17.10.2014, wegen §§ 144 (1) StGB, 15 StGB, 105 (1) StGB, 142 (1),143 1. Fall., 143 2. Fall StGB, 142 (1), 143, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unbedingt (Jugendstraftat).
Aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 15.07.2014, XXXX , auf Seite 7ff ist u.a. ersichtlich: "[...] Im September 2013 bildete sich in der Szene kaukasischstämmiger Jugendlicher in Wien unter der Bezeichnung "Liberte" eine Gruppierung aus mehreren dutzenden Personen, deren Angehörige sich selbst - etwa durch einen entsprechenden Facebook-Auftritt - als bewaffnete und gewaltbereite Kriminelle inszenierten. Diesem Selbstverständnis entsprechend war die Gruppe auf längere Zeit angelegt und auf die fortgesetzte und gemeinschaftliche Begehung von Raubüberfallen ausgerichtet. Die stets in größerer Zahl und bewaffnet auftretenden Täter zwangen meist gleichaltrige, jedenfalls als schwächer empfundene Jugendliche unter Androhung massiver Gewalt zur Übergabe von Wertsachen, überwiegend von Bargeld und Mobiltelefonen [...]. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt schloss sich auch der Erstangeklagte XXXX dieser Jugendbande Liberte als Mitglied an.[...] Der Vorsatz des Erstangeklagten war darauf gerichtet, gemeinsam mit den weiteren Beteiligten als Mitglied der kriminellen Vereinigung Liberte aufzutreten und die, hauptsächlich von XXXX ausgesprochenen Drohungen, mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durch seine Anwesenheit und seine Bereitschaft zum jederzeitigen Einschreiten zu untermauern, dadurch zunächst die Opfer zur Übergabe von Wertsachen zu nötigen und in der Folge XXXX auch zur Behebung und Übergabe von Bargeld zu nötigen. Weiters wollte er sich und die anderen führend Beteiligten der kriminellen Vereinigung durch die Zueignung derart erlangter Vermögenswerte bereichern. [...] XXXX handelte erneut mit dem Vorsatz, als Mitglied der kriminellen Vereinigung Liberte gemeinsam mit anderen Mitgliedern anderen mit Gewalt gegen deren Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, unterstützt durch Waffen, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen oder abzunötigen, um sich und die weiteren Beteiligten durch deren Zueignung zu bereichern. Darüber hinaus wollte er die Opfer unter Einsatz von Nötigungsmitteln zur Unterlassung der Anzeigeerstattung verhalten.[...]"
3. Bezirksgericht XXXX vom 16.11.2016, Zahl XXXX , rk mit 16.12.2016, wegen §§ 50 (1) Z 3, 50 (1) Z 5 WaffG, § 223 (2) StGB, § 229 (1) StGB, § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren als Junger Erwachsener.
4. Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 23.03.2017, Zahl XXXX , rk mit 27.03.2017, wegen §§ 283 (1) Z 2, 283 (2) StGB, § 282 (1 und 2) StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je ? 20,- (= ? 1.400,-), im NEF. 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Junger Erwachsener).
5. Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 04.10.2017, Zahl XXXX , rk mit 10.10.2017, wegen §§ 283 (1) Z 2, 283 (2) StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen je ? 4,00 (= ? 200,-), im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Junger Erwachsener).
6. Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 15.05.2018, Zahl XXXX , rk mit 21.08.2018, wegen §§ 136 (1), 136 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt (Junger Erwachsener).
7. Landesgericht für Strafsachen XXXX am 10.09.2019, Zahl XXXX , rk mit 05.03.2020, wegen §§ 297 (1) 2. Fall, 83 (1), 84 (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unbedingt.
1.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.05.2019 durchgehend in Haft, wobei voraussichtliches Ende der Strafhaft der 23.06.2023 ist. Seit Ende 2014 befindet sich der BF bereits insgesamt ca. 21 Monate in Straf- bzw. Untersuchungshaften. Der BF ging von 18.03.2019 bis zu seiner Anhaltung am 03.05.2019 einer Arbeit als Arbeiter nach. Davor war er von 01.12.205 bis 25.04.2016 und 23.09.2013 bis 18.03.2014 jeweils als Arbeiterlehrling beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, sowie den im Akt einliegenden Strafurteilen, wie auch durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, den AJ-Web, sowie einer aktuellen Haftauskunft.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012, idgF., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Die Abweisung der Beschwerde wegen Entzug des Konventionsreisepasses (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG, idgF., ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:
"Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
Gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1a FPG gelten weiters die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß, dh. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber würde
- illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen (Z 3 lit. d),
- Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben (Z 3 lit. e), oder
- der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Z 5)."
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013).
Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.
Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. Mai 2013, 2013/21/0003).
Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084).
Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).
Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22. 10. 2009, 2008/21/0570).
Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Ö nicht erforderlich. Bei der Versagung ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom 4. 6. 2009, 2006/18/0204; VwGH vom 24. 1. 2012, 2008/18/0504).
3.2.3. Die belangte Behörde stützte seine Entscheidung auf Entziehung des Konventionsreisepasses des BF spruchgemäß auf § 92 Abs. 1 und Abs. 1a FPG. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat die belangte Behörde auf die Versagensgründe des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG und des § 92 Abs. 1a iVm § 14 Abs. 1 Z 5 Passgesetz 1992 Bezug genommen.
Der Behörde ist hinsichtlich der Versagungsgründe des § 92 FPG, wie schon ausgeführt, kein Ermessen eingeräumt. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 und Abs. 1a FPG vorliegt und ist bei Vorliegen eines solchen die Ausstellung eines Passes zu versagen bzw. - wie in casu - der Konventionspass zu entziehen.
Der für die Beurteilung in diesem Zusammenhang wesentliche Begriff der "Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit" wird im genannten Gesetz nicht näher bestimmt. Welcher Inhalt ihm zukommt, ergibt sich insbesondere aus § 16 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrbegriff definiert (so auch VwGH vom 24.03.1998, Zl. 96/18/0475; VwGH vom 04.05.1983, Zl. 83/01/0029). Danach besteht eine die öffentliche Sicherheit gefährdende "allgemeine Gefahr" gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 SPG, idgF., bei einem "gefährlichen Angriff" (Z 1) oder "sobald sich drei oder mehr Personen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung)" (Z 2). Gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, sofern es sich etwa um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB (Z 1), oder nach dem FPG (Z 3) handelt, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Damit ist klargestellt, dass sowohl eine kriminelle Verbindung als auch Delikte nach dem StGB solcherart eine "allgemeine Gefahr" gemäß § 16 Abs. 1 SPG begründen. Diese Qualifizierung führt unter Zugrundelegung der Auslegung der im § 92 Abs. 1 Z 5 bezeichneten "Gefährdung" mit Hilfe des Gefahrbegriffes des § 16 Abs. 1 und 2 SPG dazu, dass die Beteiligung als Mitglied einer kriminellen Verbindung oder ein unter dem StGB zu subsumierendes Vergehen oder Verbrechen eine Gefahr für die "innere oder äußere Sicherheit" der Republik Österreich bewirkt (vgl. VwGH vom 24.03.1998, Zl. 96/18/0475 zu der inhaltlich mit § 92 Abs. 1 Z 5 FPG im Wesentlichen übereinstimmenden Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 4 Passgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 507/1995).
In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen hat. Beim Beschwerdeführer kommt erschwerend hinzu, dass dieser insgesamt sieben Mal rechtskräftig verurteilt wurde und sich seine kriminelle Energie nicht nur durch die - vor allem gemessen am den wenigen Jahren dauernden Aufenthalt in Österreich - hohe Anzahl an Verurteilungen, sondern auch dadurch zeigt, dass die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten sich durch eine stetige Steigerung der kriminellen Energie, sowie dadurch auszeichnen, dass diese sich gegen unterschiedliche geschützte Rechtsgüter, wie etwa das Eigentum, die körperliche Unversehrtheit und den öffentlichen Frieden richten. Unbestritten ist weiters, dass der BF u.a. als Mitglied der kriminellen Vereinigung Liberte gemeinsam mit anderen Mitgliedern aktiv war um anderen mit Gewalt gegen deren Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, unterstützt durch Waffen, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen oder abzunötigen, um sich und die weiteren Beteiligten durch deren Zueignung zu bereichern (siehe Entscheidungsgründen des Urteils vom 15.07.2014, XXXX , auf Seite 7ff). Die von der belangten Behörde im Rahmen des angefochtenen Bescheides vertretene Annahme, dass beim BF der "Wille" bestehen könnte, seinen Konventionspass im Ausland zu benützen, um künftig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mitzuwirken und dadurch die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich zu gefährden, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Rahmen einer Prognose weder ausgeschlossen noch unwahrscheinlich. Anhand des bereits Ausgeführten wird aber - allein schon angesichts der Häufigkeit und Schwere der dem BF in seinen rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Verbrechen und Vergehen - auch von einem erfüllten Tatbestand nach § 92 Abs. 1 Z 5 sowie § 92 Abs. 1a iVm § 14 Abs. 1 Z 4 Passgesetz 1992 auszugehen sein.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass beim BF angesichts der ihm in den rechtskräftigen Verurteilungen zu Last gelegten Verbrechen und Vergehen auch der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 1 FPG verwirklicht ist, zumal der BF mehrfache Vorstrafen aufweist, zuletzt auch nur relativ kurz einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, wobei auch die Frage geordneter Lebensverhältnisse (so z.B. einer regelmäßigen Anstellung) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr etwa im Hinblick auf die Versagungsgründe nach dem PassG eine Rolle spielen und der Passgesetzgeber (und der Fremdenpolizeigesetzgeber) geringere Anforderungen für die Annahme von Fluchtgefahr aufstellt als der Strafgesetzgeber (vgl. dazu VwGH 05.04.2002, Zl. 99/18/0164). Angesichts des zuvor Ausgeführten liegen aber unabhängig davon die Voraussetzungen nach § 92 Abs. 1 FPG bereits in hinreichender Weise vor.
3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Es haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fallgegenständlich zu Unrecht erfolgt wäre. Hierzu ist zu ergänzen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen hat (vgl. etwa VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/07/0039).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass sich der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angesichts des Verfahrensergebnisses als gegenstandslos erweist.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkt II.3.2. zitierte Judikatur).
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Fluchtgefahr Fremdenpass Konventionsreisepass strafrechtliche Verurteilung VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W247.1309602.6.00Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020