Entscheidungsdatum
03.06.2020Norm
B-VG Art130 Abs3Spruch
W235 2203042-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 02.05.2018 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Teheran zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 03.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Teheran unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .06.2018 bis XXXX .09.2018 mit dem Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden", wobei er hinsichtlich seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit anführte, als Einkaufsleiter für das Unternehmen " XXXX " tätig zu sein.
Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:
* Auszüge aus dem Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX .01.2018 unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX .01.2023;
* Formular "Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen" betreffend den Beschwerdeführer als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX , als Einladender (Verpflichteter), welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende der Sohn des Beschwerdeführers ist und als Securitymitarbeiter über ein monatliches Nettoeinkommen von rund ? 1.300,00 verfügt, demgegenüber hat er für die angeführte Unterkunft monatlich ? 600,00 an Mietkosten (inklusive Betriebskosten) zu bestreiten;
* Bestätigung einer Reiseversicherung für den Schengen-Raum für die Dauer von 92 Tagen, ausgestellt am 03.03.2018; mit einer Grenze für medizinische Ausgaben in der Höhe von ? 30.000,00;
* undatiertes Schreiben des Unternehmens " XXXX " (in deutscher Sprache), wonach der Beschwerdeführer seit XXXX .03.2016 bei dem Unternehmen als Einkaufsleiter tätig ist und ein monatliches Einkommen in der Höhe von 35 Millionen Rial erzielt, unterfertigt von XXXX (Geschäftsführer);
* undatiertes Schreiben des Unternehmens " XXXX " (in deutscher Sprache), wonach der Beschwerdeführer von XXXX .06.2018 bis XXXX .09.2018 beurlaubt ist, versehen mit einer nicht leserlichen Unterschrift sowie mit einem Firmenstempel;
* Schreiben der Bank " XXXX " (in englischer Sprache), aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei dieser Bank über ein Konto mit der Nr. XXXX mit einem Kontostand von 303.141.638 Iranische Rial verfügt (Stand XXXX .03.2018);
* Kontoauszug betreffend das Konto Nr. XXXX der Bank XXXX lautend auf den Beschwerdeführer für den Zeitraum XXXX .08.2017 bis XXXX .03.2018, auf welchem ein Kontostand in der Höhe von 213.146.638 Iranische Rial ausgewiesen ist, ausgestellt am XXXX .03.2018, XXXX Uhr;
* Kontoauszüge betreffend das Konto Nr. XXXX der Bank XXXX lautend auf den Beschwerdeführer, ausgestellt am XXXX .03.2018, XXXX Uhr, auf welchem ein Kontostand von 303.141.638 Iranische Rial ausgewiesen ist;
* Eigentumsurkunde (samt deutscher Übersetzung) ausgestellt auf den Beschwerdeführer unter der Nr. XXXX , über eine Wohnung in der Provinz Teheran mit einer Fläche von 69,49 m² samt Kellerabteil und Parkplatz und
* Eigentumsurkunde (samt deutscher Übersetzung) ausgestellt auf den Beschwerdeführer unter der Nr. XXXX , über eine Wohnung in der Provinz Teheran mit einer Fläche von 69,39 m² samt Kellerabteil
Am 10.04.2018 hat der Beschwerdeführer unter anderem folgende verfahrensrelevante Dokumente nachgereicht:
* Eigentumsurkunde (samt deutscher Übersetzung) ausgestellt auf den Beschwerdeführer unter der Nr. XXXX , über ein Grundstück mit einer Fläche von 60.786 m²;
* Eigentumsurkunde (samt deutscher Übersetzung) ausgestellt auf den Beschwerdeführer unter der Nr. XXXX , über eine Wohnung in der Provinz Teheran mit einer Fläche von 69,59 m²;
* Mietvertrag (in deutscher Übersetzung) über ein Bestandsobjekt mit einer Wohnfläche von 69,39 m², in welchem der Beschwerdeführer als Vermieter genannt wird und ein monatlicher Mietzins von 7.500.000 Iranischer Rial festgesetzt ist, abgeschlossen am XXXX .06.2017;
* Mietvertrag (in deutscher Übersetzung) über ein Bestandsobjekt mit einer Wohnfläche von 70 m², in welchem der Beschwerdeführer als Mieter genannt wird und ein monatlicher Mietzins von 14.000.000 Iranischer Rial festgesetzt ist, abgeschlossen am XXXX .06.2017;
* Kraftfahrzeugbrief über einen PKW, in welchem XXXX als Besitzer angeführt wird, ausgestellt von der Polizei der Islamischen Republik Iran am XXXX .10.2010 und
* Kraftfahrzeugbrief über einen PKW, in welchem der Beschwerdeführer als Besitzer angeführt wird, ausgestellt von der Polizei der Islamischen Republik Iran am XXXX .03.2016
Am 18.04.2018 hat der Beschwerdeführer unter anderem folgende verfahrensrelevante Dokumente nachgereicht:
* undatiertes Schreiben, mit welchem XXXX ( XXXX Büro) bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Villa in der Provinz Mazandaran für touristische Zwecke vermietet;
* beglaubigte Erklärung des Beschwerdeführers über die Rückkehr in die Heimat (samt deutscher Übersetzung) vom XXXX .04.2018, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer 28 Jahre bei dem Unternehmen " XXXX " gearbeitet hat, nunmehr sein Kind besuchen will und am XXXX .09.2018 die Heimreise antreten wird und
* undatierte Bestätigung des " XXXX " Taxiunternehmens (samt deutscher Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer mit dem Auto "Kia Pride" für dieses Unternehmen arbeitet
1.2. Mit Stellungnahme vom 19.04.2018 legte die Österreichische Botschaft Teheran ihre Bedenken hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums dar und forderte den Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen einer Woche auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verfügen. Er habe die Herkunft seiner finanziellen Mittel nicht nachvollziehbar erklären können. Die vorgelegten Unterlagen seien unzureichend und nicht nachvollziehbar. Ferner sei die elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig.
1.3. In der Folge brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 29.04.2018 vor, er sei seit 1986 bei einem Unternehmen beschäftigt und habe für den Zeitraum von 28 Jahren und elf Monaten Versicherungsbeiträge geleistet. In einem Jahr werde er in Rente gehen und wolle diese auf keinen Fall gefährden. Ferner habe er drei Appartements in Teheran und eine Villa im Norden des Iran. Diese Villa vermiete er tageweise zu einem Preis von 1.000.000 Toman pro Tag. Im Durchschnitt sei die Villa an 50 Tagen im Jahr vermietet. Auch die erwähnten Appartements vermiete er und erziele dadurch monatlich 1.400.000 Toman bzw. 750.000 Toman. Zudem gehöre ihm gemeinsam mit seiner Schwester eine Liegenschaft, über welche ein Mietvertrag auf den Namen seiner Schwester abgeschlossen worden sei. Durch diese Liegenschaft würden monatliche Mieteinnahmen in Höhe von 7.200.000 Toman erzielt. Eine weitere Einnahmequelle sei ein Mietwagen zu einem monatlichen Mietpreis von 2.200.000 Toman. Sein Gehalt betrage überdies 3.500.000 Toman. Der einzige Grund für seine Reise sei der Besuch bei seinem Sohn, den er seit sechs Jahren nicht gesehen habe. Hinsichtlich seiner Wiederausreiseabsicht führte er zudem an, er lebe in der Wohnung neben seiner Mutter und müsse seit dem Tod seines Vaters für sie sorgen. Daher könne er nicht lange wegbleiben.
Der Stellungnahme wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
* Schreiben des Einladenden (= Sohn des Beschwerdeführers), in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag diverse Unterlagen zum Nachweis seines Vermögens beigelegt und der Einladende seinen Vater seit sechs Jahren nicht mehr gesehen hat und da er ihn sehr vermisst, ersucht er um Erteilung des Visums;
* Arbeitsbestätigung vom XXXX .04.2018 betreffend den Einladenden;
* Lohnzettel des Einladenden betreffend den Zeitraum Dezember 2017 bis März 2018;
* Bestätigung der Iranischen Sozialversicherungsorganisation, wonach der Beschwerdeführer unter der Versicherungsnummer XXXX seit 28 Jahren, zwölf Monaten und drei Tagen zur Sozialversicherung gemeldet ist und
* Lohn-/ Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers für den Abrechnungsmonat Feber 2018, ausgestellt vom Unternehmen " XXXX ", auf welcher Bezüge in Höhe von 30.369.847 Iranische Rial ausgewiesen sind
2. Mit Bescheid vom 02.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Teheran das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, er habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, oder er sei nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.05.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, der einzige Grund seiner Reise sei ein Wiedersehen mit seinem Sohn nach sechs Jahren. Sein Sohn sei aufgrund einer Depression für die Dauer von 21 Tagen im Krankenhaus gewesen, da ihn das Leben in der Fremde und die Sehnsucht nach der Familie sehr belasten würden. Falls nötig würde auch seine Ehefrau als Stiefmutter des Einladenden auf die Reise verzichten. Ein weiterer relevanter Punkt sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters die Pflege seiner Mutter, welche in der Wohnung neben ihm lebe, übernommen habe. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation sei darauf hinzuweisen, dass er als Einkaufsmanager bei dem Unternehmen " XXXX " ein monatliches Einkommen in der Höhe von 3,5 Millionen Toman verdiene und seine Versicherungsbeiträge seit 28 Jahren regelmäßig bezahlt habe. Er habe eine Dienstzeit von insgesamt 29 Jahren und drei Tagen. In einem Jahr werde er in den Ruhestand versetzt und habe kein Interesse daran, eine Entlassung zu riskieren und so seine Rente zu gefährden. Zudem besitze er vier Appartements in Teheran und eine Villa im Norden des Iran. Eine Liegenschaft vermiete er gemeinsam mit seiner Schwester, auf deren Namen der Mietvertrag laute. Die Villa werde tageweise vermietet und könnten daher keine Mietverträge vorgelegt werden. Zudem habe er der Autovermietung " XXXX " ein Auto für einen monatlichen Mietpreis von 2.200.000 Toman zur Vermietung zur Verfügung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
2. Zu A)
2.1. Gesetzliche Grundlagen:
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
Art. 1 Ziel und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
[...]
Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Art. 32 Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i. ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii. den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii. nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv. sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v. im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15;
vi. als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii. nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[...]
2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.2.1. Die belangte Behörde stützte die Verweigerung des Visums rechtlich erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex. Demnach ist das Visum unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Dies wurde dem Beschwerdeführer gemäß Art. 32 Abs. 2 Visakodex unter Verwendung des Standardformulars im Anhang VI des Visakodex mit Bescheid vom 02.05.2018 mitgeteilt.
In seiner Entscheidung vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344, hielt der der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Erledigung nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel leidet, weil sie sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkt, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und Feststellungen dazu zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) sowie dem ab 5. April 2011 geltenden Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI Visakodex. In der Folge wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der Visakodex keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. - wie § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG - über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben, enthält. § 11 FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht und in § 11 FPG ausdrücklich normiert ist (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0117).
Im gegenständlichen Verfahren ist die Behörde ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör nicht nachgekommen und wird das durchgeführte Verfahren den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gerecht. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren neben der elektronischen Verpflichtungserklärung des Einladenden sowie der Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung auch Kontoauszüge betreffend den Zeitraum XXXX .08.2017 bis XXXX .03.2018, vier Eigentumsurkunden über Immobilien in Teheran bzw. im Iran sowie zwei Mietverträge in Vorlage. Zum Nachweis seines Einkommens als Einkaufsmanager legte er eine Gehaltsabrechnung des Unternehmens " XXXX " vor. Zudem wurden mit Stellungnahme vom 29.04.2018 auch Lohnabrechnungen des Einladenden nachgereicht. Zum Nachweis der Einnahmen aus der Autovermietung wurden der Behörde ein Kraftfahrzeugbrief sowie eine Bestätigung des Taxiunternehmens " XXXX " übermittelt.
Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 19.04.2018 brachte die Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass er den Nachweis, über ausreichende Mittel zu verfügen, nicht erbracht habe bzw. dass deren Herkunft nicht ausreichend geklärt sei. Ergänzend wurde angeführt, dass die vorgelegten Unterlagen unzureichend und nicht nachvollziehbar seien. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig.
Eine nähere Begründung, warum die vom Beschwerdeführer angeführten Vermögenswerte nicht für die Lebenserhaltungskosten für einen maximal 90-tägigen Aufenthalt einer erwachsenen Person als ausreichend zu qualifizieren sind, ist jedoch weder der Aufforderung zur Stellungnahme noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Ferner wurde von der Behörde nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen die Herkunft der bescheinigten Mittel nicht nachvollziehbar ist. Unklar ist zudem, ob nach Ansicht der Behörde nur die Herkunft einzelner oder sämtlicher Vermögenswerte ungeklärt ist. Ebenso wenig findet sich in der Aufforderung zur Stellungnahme oder im sonstigen Akteninhalt eine nähere Begründung, warum die elektronische Verpflichtungserklärung des Einladenden nicht als tragfähig erachtet wird.
2.2.3. Die Behörde verabsäumte es sohin offenzulegen, aufgrund welcher konkreter Erwägungen sie zu dem Ergebnis kommt, dass im gegenständlichen Fall der Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex vorliegt und ergibt sich dies auch nicht schlüssig aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer wurde folglich in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, da er nicht in die Lage versetzt wurde, seinen Rechtsstandpunkt ausreichend zu vertreten. Ferner wurden seine Stellungnahme vom 29.04.2018 sowie die von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht hinreichend berücksichtigt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich sohin insgesamt als grob mangelhaft, weshalb der verfahrensgegenständlichen Beschwerde stattzugeben war.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für den Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. Weiters hat die belangte Behörde ihre Feststellungen nachvollziehbar darzulegen.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie zur Tragfähigkeit der vorgelegten Verpflichtungserklärung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können.
2.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W235.2203042.1.00Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020