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L94056 Ärztekammer Steiermark;Norm
B-VG Art139 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. A in G, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Steiermark vom 2. Dezember 1994 (Sitzungsbeschluß vom 1. Dezember 1994), ohne Zahl, betreffend Krankenbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juni 1994 auf Zuerkennung einer Krankenbeihilfe Folge gegeben. Laut Spruch des Bescheides wurde von dem zugesprochenen Betrag die für das Jahr 1993 aushaftende "Kammerbeitragsschuld" unter Berufung auf § 21 Abs. 2 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark abgezogen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 1995, B 130/95, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG mit Antrag vom 25. Juni 1996 begehrt, § 21 Abs. 2 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark als gesetzwidrig aufzuheben. Dieser Antrag wurde in der Folge mit Beschluß vom 26. Juni 1997 dahingehend modifiziert, daß die Feststellung begehrt wurde, daß § 21 Abs. 2 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark in der Fassung der Beschlüsse der Vollversammlung vom 10. Dezember 1975 und vom 12. Dezember 1985 gesetzwidrig war.
Mit Erkenntnis vom 29. September 1997, V 87/96, gab der Verfassungsgerichtshof dem zuletzt wiedergegebenen Antrag Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG ist eine Verordnungsbestimmung, deren Gesetzwidrigkeit der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 4 B-VG festgestellt hat, im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Das hat zur Folge, daß im Beschwerdefall jegliche Rechtsgrundlage dafür fehlt, von der über Antrag des Beschwerdeführers zuerkannten Krankenbeihilfe im Zuerkennungsbescheid eine "Kammerbeitragsschuld" abzuziehen. Dieser Umstand belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer bereits in dem Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung enthalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110341.X00Im RIS seit
20.11.2000