Entscheidungsdatum
08.06.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W112 2187333-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, Zahl: 831082700 - 14112933, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 7 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde unter einem für auf Dauer unzulässig erklärt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 26.02.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
4. Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 25.05.2020, eingelangt am selben Tag, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Ergänzend werden nachstehende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
Mit dem am 25.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz erklärte die Beschwerdeführerin (auch als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder), dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2018 zurückgezogen wird.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung des Verfahrensganges ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.
Dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde im Verfahren betreffend die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückgezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben vom 25.05.2020 ("die Zurückziehung wird aufgrund der Bitte der Beschwerdeführerin ... eingebracht").
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom 25.05.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, ihre Beschwerde betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2018 zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2187333.1.00Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020