Entscheidungsdatum
08.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W104 2230968-1/2E
W104 2230969-1/2E
W104 2230970-1/2E
W104 2230971-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom jeweils 10.1.2020, AZ II/4-DZ/15-14117378010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, AZ II/4-DZ/16-14180961010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016, AZ II/4-DZ/17-14119834010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 und AZ II/4-DZ/18-14184540010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.4.2015, 4.4.2016, 25.4.2017 und 28.3.2018 elektronisch je einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für die Antragsjahre 2015, 2016, 2017 sowie 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Am 15.5.2019 fand am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen u.a. betreffend die Antragsjahre 2015 bis 2018 festgestellt.
3. In Abänderung von Vorbescheiden gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden Direktzahlungen, jedoch gegenüber Vorbescheiden in geringerer Höhe unter Vorschreibung von Rückzahlungen.
Betreffend das Antragsjahr 2015 führte die belangte Behörde im Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/15-14117378010, begründend aus, der Beschwerdeführer habe für die Basisprämie eine Fläche von 27,3983 ha beantragt. Aufgrund der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.5.2019 ermittelten Fläche (27,0852 ha) ergebe sich eine sanktionsrelevante Abweichung von 0,3130 ha. Da die Flächenabweichung weder über 3 % noch über 2 ha liege, werde die Basisprämie auf Grundlage der ermittelten Fläche berechnet (Hinweis auf Art. 18 Abs. 6 UAbs. 1 VO 640/2014). Dem Beschwerdeführer wurden auf Grundlage der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.5.2019 ermittelten Fläche 27,0852 Zahlungsansprüche (anstelle von bisher 27,3982 Zahlungsansprüchen) im Wert von je EUR 197,07 zugewiesen und Prämien in Höhe von EUR 7.664,94 für das Antragsjahr 2015 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits gewährten Betrages ergebe dies eine Rückforderung von EUR 23,65.
Betreffend die Antragsjahre 2016 (Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/16-14180961010), 2017 (Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/17-14119834010) und 2018 (Abänderungsbescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/18-14184540010) wurden ebenfalls Direktzahlungen in geringerer Höhe im Vergleich zu Vorbescheiden gewährt und Rückforderungen ausgesprochen. Diese gründen auf der im Vergleich zu Vorbescheiden infolge der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.5.2019 geringeren Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen sowie auf geringfügigen Flächenabweichungen. Betreffend die Antragsjahre 2016 bis 2018 wurden keine Sanktionen vergeben.
4. Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden vom jeweils 6.2.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 10.2.2020, in denen im Wesentlichen vorgebracht wird, im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass auf Feldstück 6 (Lange Gasse) ein Stück entlang der Straße nicht korrekt beantragt worden sei, da ein Straßengraben vorhanden sei und ein Teil des Feldstücks, auf dem sich viele Bäume befinden würden, nicht bewirtschaftet werde. Diese Bäume seien als Landschaftselemente beantragt worden. Tatsächlich sei diese beanstandete Fläche vom Beschwerdeführer bis inklusive 2018 als Weidefläche für seine Kühe und Schafe genutzt worden. Das direkt daran angrenzende Feldstück 4 werde schon seit langem als Dauerweide genutzt. Auch Flächen, die direkt daran angrenzen, seien als Weidefläche für Kühe und Schafe genutzt worden. So seien Teile des Feldstücks 5 sowie Feldstück 6 und 9 zur Gänze als Weide für Kühe und Schafe genutzt worden. Der Zugang zu Feldstück 9 sei über das Feldstück 6 erfolgt. Steilstellen seien einmal jährlich mit der Sense bearbeitet worden. Im Jahr 2018 sei seitens der Straßenmeisterei ein Graben entlang Feldstück 6 neu errichtet worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Fläche auch bis zur Straßengrenze bewirtschaftet worden. Angrenzende Nachbarn würden die Beweidung der beanstandeten Fläche bis inklusive 2018 bestätigen können.
5. Im Rahmen der Aktenvorlage nahm die belangte Behörde dahingehend Stellung, dass aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass bereits ein neues Kontrollergebnis vorliege. Am 20.2.2020 sei am Betrieb eine Nachkontrolle durchgeführt und die Beanstandungen betreffend Feldstück 6 für die Jahre 2015 bis 2018 aufgehoben worden. Dies könne seitens der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte am 14.4.2015, 4.4.2016, 25.4.2017 und 28.3.2018 elektronisch je einen MFA Flächen für die Antragsjahre 2015, 2016, 2017 sowie 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage.
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 15.5.2019 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers (BNr. XXXX ) wurden betreffend die Antragsjahre 2015 bis 2018 Unregelmäßigkeiten festgestellt, weil das Kontrollorgan davon ausging, dass auf Feldstück 6 eine (Teil-)Fläche entlang der Straße aufgrund eines vorhandenen Straßengrabens nicht bewirtschaftet worden sei.
Bei einer Nachkontrolle am 20.2.2020 hat sich herausgestellt, dass diese strittige Fläche in den Antragsjahren 2015 bis 2018 offenbar sehr wohl vom Beschwerdeführer bewirtschaftet wurde. Der maßgebliche Sachverhalt wurde daher mangelhaft ermittelt.
Bei der Aktenvorlage erklärte die belangte Behörde, die Beschwerden seien berechtigt. Das Ergebnis der Nachkontrolle könne mit der Augustberechnung berücksichtigt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
[...]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[...]
(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]
(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018:
"Erkenntnisse
§ 28. [...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]."
3.2. Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall fand am 15.5.2019 am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden betreffend die Antragsjahre 2015 bis 2018 Unregelmäßigkeiten festgestellt. Das Kontrollorgan ging dabei insbesondere davon aus, dass auf Feldstück 6 eine (Teil-)Fläche entlang der Straße aufgrund eines vorhandenen Straßengrabens nicht bewirtschaftet worden sei.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde dargelegt, dass der Graben entlang Feldstück 6 erst im Jahr 2018 von der Straßenmeisterei neu errichtet worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Fläche auch bis zur Straßengrenze bewirtschaftet worden. Laut Nachkontrolle der AMA vom 20.2.2020 wurde der Großteil der beanstandeten Flächen offenbar tatsächlich vom Beschwerdeführer in den Antragsjahren 2015 bis 2018 genutzt.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt durch die belangte Behörde unzureichend ermittelt wurde. Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichten die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor dem Hintergrund des Amtswegigkeitsprinzips und des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit, hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der genutzten Fläche somit ermitteln müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 2. Teilband, Wien 2005, Manz Verlag, § 39 Rz 3ff).
Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG bereits früh Grenzen gezogen hat (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063), rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde, wenn die Behörde nicht oder nur ansatzweise ermittelt hat.
Im vorliegenden Fall wurde der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung in Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Bewirtschaftung Direktzahlung Ermittlungspflicht Flächenabweichung INVEKOS Kassation Kontrolle mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrfachantrag-Flächen Rückforderung Rückzahlung ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2230968.1.00Im RIS seit
27.08.2020Zuletzt aktualisiert am
27.08.2020